Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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„Schriftlich“ soll nach wohl h.M. unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung keine Schriftform i.S.v. § 126 BGB erfordern, sondern jede Form genügen lassen, in welcher die Belehrung dokumentiert und aufbewahrbar ist.[118] Muster entsprechender Belehrungsschreiben wurden seitens der BaFin bislang nicht veröffentlicht.
2. Erstellung einer Liste der Führungspersonen
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Schließlich haben Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gem. Art. 19 Abs. 5 S. 2 MAR einen Liste derjenigen Personen zu erstellen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie der Personen, die zu diesem in enger Beziehung stehen. Auch wenn sich in der Praxis eine weitgehende Überschneidung mit den nach Art. 18 MAR zu führenden Insiderlisten ergeben wird,[119] sind die Listen nicht zwingend identisch und müssen mit entsprechender Sorgfalt erstellt werden. Neben der Identifikation der Führungskräfte durch den Emittenten gehört dazu auch die Informationserteilung durch eben diese Führungskräfte über die mit ihr eng verbundenen Personen. Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten bietet sich für den Emittenten an, den Führungskräften ein Formular zur Verfügung zu stellen, mit welchem die Angaben zu den mit ihnen eng verbundenen Personen abgefragt werden.[120]
Inhaltich genügt die Angabe des Namens der betroffenen Personen, sofern diese Angabe ausreicht, um die betreffenden Personen eindeutig zu identifizieren. Bei Namensgleichheit von Führungskraft und engverbundener Person sollte ein weiteres Identifizierungsmerkmal hinzugefügt werden, z.B. das Geburtsdatum.[121]
2. Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › D. Handelsverbot
D. Handelsverbot
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Art. 14 und 15 MAR statuieren zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Märkte und zum Anlegerschutz ein für Jedermann geltendes Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen sowie ein Verbot der Marktmanipulation. Diese Regelungen werden für Führungspersonen durch Art. 19 Abs. 11 MAR ergänzt, der gegenüber Personen mit Führungsaufgaben für bestimmte Zeiträume ein Handelsverbot ausspricht. Während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts, zu deren Veröffentlichung der Emittent verpflichtet ist, dürfen Personen, die bei dem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen mit diesen im Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten tätigen.
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Wie für die Mitteilungspflicht gem. Art. 19 Abs. 1 MAR ist auch für das Handelsverbot der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts maßgeblich. Dies bedeutet, dass ein vor Beginn des Handelsverbotszeitraums unbedingt geschlossenes schuldrechtliches Geschäft innerhalb des Handelsverbotszeitraums vollzogen werden darf.[122]
I. Adressaten des Handelsverbots
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Das Verbot richtet sich seinem Wortlaut nach ausschließlich an Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen. Um indirekte Geschäfte handelt es sich, wenn Dritte (z.B. Vermögensverwalter) in Stellvertretung oder im Auftrag der Führungsperson auf fremde Rechnung handeln.[123] Geschäfte für Dritte liegen vor, wenn die Person mit Führungsaufgaben im fremden Namen (z.B. als Stellvertreter) oder auf fremde Rechnung (z.B. als Kommissionär) handelt.[124]
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Für Personen, die mit den Führungskräften eng verbunden sind, gilt das Verbot grundsätzlich nicht. Durch das Verbot auch indirekter Geschäfte werden Umgehungen aber ausgeschlossen. Die BaFin geht insbesondere davon aus, dass je nach den Umständen des Einzelfalls Transaktionen als „indirektes“ Geschäft oder „Geschäft für Dritte“ qualifiziert werden können und müssen, wenn das Geschäft über eine eng verbundene Person ausgeführt wird.[125] Neben in der Literatur gegen eine solch extensive Auslegung geäußerter dogmatischer Bedenken[126] wird es in der Praxis wohl schwierig werden, den Nachweis einer wirtschaftlichen Zurechenbarkeit des Geschäftes einer eng verbundenen Person zur Führungskraft zu führen.
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Der Emittent selbst, bei dem die Führungsperson Führungsaufgaben wahrnimmt, ist nach zutreffender Auffassung nicht „Dritter“ im Sinne des Umgehungsverbotes.[127] Vielmehr dürfen Führungskräfte auch innerhalb der „Closed Period“ als Organ oder Vertreter des Emittenten Geschäfte vornehmen.[128]
II. Dauer des Handelsverbots
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Das Handelsverbot knüpft zeitlich an die Ankündigung von Zwischenberichten oder Jahresabschlüssen an, zu deren Veröffentlichung der Emittent entweder gem. den Vorschriften des Handelsplatzes, auf dem seine Anteile zum Handel zugelassen sind, oder gem. nationalem Recht verpflichtet ist.
1. Fristenberechnung
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Gemeint ist nach h.M. die (angekündigte) Veröffentlichung solcher Berichte.[129] Mit der Veröffentlichung endet die jeweilige Sperrfrist, d.h. der Tag der Veröffentlichung ist das Enddatum der 30-Tages-Frist.[130] Im Konzern ist die Sperrfrist für jedes verbundene Unternehmen nach den jeweils einschlägigen Vorschriften gesondert zu bestimmen, so dass es zu unterschiedlichen Sperrfristen im Konzern kommen kann.[131] Kein Handelsverbot besteht generell vor Ad-hoc-Mitteilungen.[132]
2. Relevante Berichte
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Umstritten ist, auf welche Berichte sich Art. 19 Abs. 11 MAR bezieht. Unstreitig sind dies der Jahresabschlussbericht gem. § 114 WpHG und der Halbjahresfinanzbericht gem. § 115 WpHG, zu dessen Stellung der Emittent beispielweise gem. § 51 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse verpflichtet ist.[133] MTF-Emittenten sind auch nach den Freiverkehrsordnungen der Börsen in Frankfurt (Scale), Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten verpflichtet.[134] Umstritten ist die Geltung des Handelsverbotes auch 30 Tage vor Veröffentlichung von Quartalsmitteilungen i.S.v. § 115 WpHG, wie sie etwa gem. § 51a der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu erstellen sind. Nach Auffassung der BaFin gelten solche Quartalsmitteilungen nicht als Zwischenbericht.[135]
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Die freiwillige Vorabveröffentlichung von einzelnen Geschäftszahlen löst nicht per se Handelsverbot aus. Unter bestimmte Voraussetzung kann die Veröffentlichung vorläufiger Geschäftsergebnisse jedoch das Ende des Handelsverbotes markieren.[136] Dies ist insbesondere der Fall, wenn die offengelegten vorläufigen Finanzkennzahlen alle wesentlichen Informationen beinhalten, die in den Finanzbericht aufzunehmen sind.[137] Ebenso wenig führt die etwa notwendige Ad-hoc-Veröffentlichung von Geschäftszahlen zu einem Handelsverbot.[138] Abgesehen davon, dass in diesem Rahmen regelmäßig nur ausgewählte Kennzahlen veröffentlicht werden, lässt sich schon aus praktischen Gründen bei einer Ad-hoc-Veröffentlichung keine vorgängige 30-tägige Frist bestimmen.[139]
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Da die Veröffentlichungsfristen keinen konkreten Veröffentlichungstag vorgeben, sondern vielmehr eine Maximalfrist, laufen СКАЧАТЬ