Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
d) Sonstiges
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Ungeklärt ist bislang, ob die Befreiung als „Generalausnahme“ beschlossen werden kann oder ob für jeden Einzelfall anlassbezogen wiederkehrende Beschlüsse zu fassen sind.[149]
IV. Rechtsfolgen von Verstößen
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Art. 19 Abs. 11 MAR statuiert ein absolutes Verfügungsverbot. Geschäfte, die während der 30-tägigen Sperrfrist durchgeführt werden, sind damit wohl gem. § 134 BGB unwirksam.[150] Ob der Vertragspartner sich auf einen Gutglaubensschutz berufen kann, ist streitig.[151]
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Für die fehlerhafte Befreiung vom Handelsverbot enthalten weder die Marktmissbrauchsverordnung noch das Wertpapierhandelsgesetz eine Sanktion. Nach § 120 Abs. 15 Nr. 22 WpHG ist lediglich die Vornahme eines Eigengeschäfts nach Art. 19 Abs. 11 MAR bußgeldbewährt, eine fehlerhafte Erteilung der Befreiung hingegen nicht.[152] Ebenso wenig ist eine Berichtspflicht des Emittenten gegenüber den Aufsichtsbehörden über die Erteilung von Befreiungen vorgesehen. Nach zutreffender Auffassung ist Art. 19 MAR kein individuelles Schutzgesetz, so dass auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommen.[153] Wie diese Fälle in der Praxis behandelt werden, bleibt damit vorerst unklar.
2. Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › E. Organisationserfordernisse und Verstöße
I. Organisationspflichten des Emittenten
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Der Emittent hat durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Bestimmung von Zuständigkeiten, dafür Sorge zu tragen, dass Mitteilungen, die ihm gem. Art. 19 Abs. 1 MAR zugehen, entsprechend den zeitlichen und förmlichen Vorgaben in Art. 19 Abs. 3 MAR veröffentlicht werden. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Mitteilungsfrist für die Führungsperson gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 MAR und die Veröffentlichungsfrist für den Emittenten nach Art. 19 Abs. 3 MAR einheitlich spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft enden, was dazu führen kann, dass der Emittent bei Ausschöpfen der Mitteilungsfrist durch die Führungsperson die von ihm zu beachtende Veröffentlichungsfrist de facto nicht einhalten kann (vgl. Rn. 73). Nach Auffassung der BaFin muss der Emittent seine Führungspersonen anhalten, sich so zu organisieren, dass die Meldungen beim Emittenten so rechtzeitig eingehen, dass diese noch innerhalb der für sie geltenden Frist veröffentlichen kann.
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Darüber hinaus hat der Emittent die Führungspersonen über ihre Meldepflichten schriftlich zu informieren, eine Liste der Führungspersonen zu erstellen, aktuell zu halten und regelmäßig das Vorliegen mitteilungspflichtiger Transaktionen abzufragen.[154] Es wird insoweit auf Rn. 75 ff. verwiesen.
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Der Emittent kann sich zum Zwecke der Veröffentlichung gem. Art. 19 Abs. 3 MAR (i.V.m. der Durchführungsverordnung und der WpAIV) eines professionellen Dienstleisters bedienen. Er muss in diesem Fall sicherstellen und kontrollieren, dass bei der Einschaltung des Dienstleisters die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erfüllt werden.
II. Verstoß
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Verstöße gegen die Mitteilungs- und Verbreitungspflichten aus Art. 19 MAR können sowohl öffentlich-rechtliche (einschließlich strafrechtliche) als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.
1. Ordnungswidrigkeit
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Art. 30 Abs. 1 MAR verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, den zuständigen Behörden die Befugnis zu übertragen, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Verstöße zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere Verstöße gegen Art. 19 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 MAR, für welche Art. 30 Abs. 2 Buchst. i (iii) und Buchst. j) (iii) eine finanzielle Mindestsanktion vorgeben. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben in § 120 Abs. 15 WpHG in nationales Recht umgesetzt. Folgende vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Pflichten der Führungsperson oder der ihr nahestehenden Personen bzw. des Emittenten СКАЧАТЬ