Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ die Konditionen, die Periodizität, den Zeitpunkt der Vergabe, die Gruppe der bezugsberechtigten Personen und den Betrag der zu vergebenden Finanzinstrumente ein vorab geplanter und organisierter Ansatz verfolgt wird und die Vergabe oder Gewährung von Finanzinstrumenten in einem vorgegebenen Rahmen stattfindet, in dem etwaige Insiderinformationen keinen Einfluss auf die Vergabe oder Gewährung haben; iii. Möchte die Führungsperson Optionen oder Optionsscheine ausüben oder die ihr im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms zugewiesenen Wandelschuldverschreibungen umwandeln, aber das Laufzeitende derartiger Optionen, Optionsscheine oder Wandelschuldverschreibungen fällt in einen geschlossenen Zeitraum, und möchte die Führungsperson die Anteile, die im Anschluss an die Ausübung oder Umwandung erworben wurden, verkaufen, so ist eine Befreiung möglich, wenn dies vorab geregelt ist: Zunächst muss die Führungsperson dem Emittenten ihre Entscheidung zur Ausübung oder Umwandlung mindestens vier Monate vor Laufzeitende gemeldet haben. Diese Entscheidung muss unwiderruflich sein. Darüber hinaus muss die Genehmigung vom Emittenten vorab erteilt sein. iv. Die Befreiung für den Fall des Erwerbs von Finanzinstrumenten im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms ist unter folgenden Bedingungen möglich: Die Führungsperson muss dem Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm bereits vor dem geschlossenen Zeitraum beigetreten sein, es sei denn, sie konnte aufgrund des Zeitpunkts ihres Beschäftigungsbeginns nicht zu einem anderen Zeitpunkt in das Programm aufgenommen werden. Außerdem nimmt sie während des geschlossenen Zeitraums keine Änderungen an den Bedingungen für ihre Teilnahme am Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm vor oder beendet ihre Teilnahme am Programm. Schließlich müssen die Käufe gut im Einklang mit den Bestimmungen des Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms organisiert sein. Dabei darf für die Führungsperson weder ein Anspruch noch eine legale Möglichkeit bestehen, die Bedingungen während des geschlossenen Zeitraums zu ändern. Alternativ ist auch denkbar, dass die Käufe im Rahmen des Programms zu einem festen Termin stattfinden, der in den geschlossenen Zeitraum fällt. v. Eine Befreiung ist weiterhin möglich für den direkten oder indirekten Transfer von Finanzinstrumenten zwischen zwei Konten der betreffenden Führungsperson, wenn ein solcher Transfer nicht zu einer Änderung des Preises von Finanzinstrumenten führt („rechte Tasche – linke Tasche“). vi. Letztgenannte Befreiungsmöglichkeit betrifft den Erwerb von Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen des Emittenten, sofern die Frist hierfür nach den geltenden Satzungen oder Vorschriften in einen geschlossenen Zeitraum fällt. Voraussetzung ist, dass die Führungsperson dem Emittenten Belege für die Gründe vorlegen kann, weshalb der Erwerb nicht zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet und der Emittent mit dieser Erklärung „zufrieden“ ist.

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      2. Teil Emittenten-Compliance4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › E. Organisationserfordernisse und Verstöße

E. Organisationserfordernisse und Verstöße

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      Der Emittent hat durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Bestimmung von Zuständigkeiten, dafür Sorge zu tragen, dass Mitteilungen, die ihm gem. Art. 19 Abs. 1 MAR zugehen, entsprechend den zeitlichen und förmlichen Vorgaben in Art. 19 Abs. 3 MAR veröffentlicht werden. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Mitteilungsfrist für die Führungsperson gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 MAR und die Veröffentlichungsfrist für den Emittenten nach Art. 19 Abs. 3 MAR einheitlich spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft enden, was dazu führen kann, dass der Emittent bei Ausschöpfen der Mitteilungsfrist durch die Führungsperson die von ihm zu beachtende Veröffentlichungsfrist de facto nicht einhalten kann (vgl. Rn. 73). Nach Auffassung der BaFin muss der Emittent seine Führungspersonen anhalten, sich so zu organisieren, dass die Meldungen beim Emittenten so rechtzeitig eingehen, dass diese noch innerhalb der für sie geltenden Frist veröffentlichen kann.

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      Der Emittent kann sich zum Zwecke der Veröffentlichung gem. Art. 19 Abs. 3 MAR (i.V.m. der Durchführungsverordnung und der WpAIV) eines professionellen Dienstleisters bedienen. Er muss in diesem Fall sicherstellen und kontrollieren, dass bei der Einschaltung des Dienstleisters die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erfüllt werden.

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      Verstöße gegen die Mitteilungs- und Verbreitungspflichten aus Art. 19 MAR können sowohl öffentlich-rechtliche (einschließlich strafrechtliche) als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.

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      Art. 30 Abs. 1 MAR verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, den zuständigen Behörden die Befugnis zu übertragen, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Verstöße zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere Verstöße gegen Art. 19 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 MAR, für welche Art. 30 Abs. 2 Buchst. i (iii) und Buchst. j) (iii) eine finanzielle Mindestsanktion vorgeben. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben in § 120 Abs. 15 WpHG in nationales Recht umgesetzt. Folgende vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Pflichten der Führungsperson oder der ihr nahestehenden Personen bzw. des Emittenten СКАЧАТЬ