Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter страница 101

Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

isbn:

СКАЧАТЬ Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › C. Melde- und Veröffentlichungspflichten

C. Melde- und Veröffentlichungspflichten

      29

      Die Person, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnimmt, sowie mit solchen Personen eng verbundene Personen haben Eigengeschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten bzw. mit Emissionszertifikaten, mitzuteilen.

      30

a) Erwerb, Veräußerung, Leerverkauf, Zeichnung oder Austausch;
b) Annahme oder Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen, und die Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer Aktienoption resultieren;
c) Eingehen oder Ausüben von Aktien-Swaps;
d) Geschäfte mit oder im Zusammenhang mit Derivaten, einschließlich Geschäfte mit Barausgleich;
e) Abschluss von Differenzkontrakten über ein Finanzinstrument des betreffenden Emittenten oder über Emissionszertifikate oder darauf beruhenden Optionsobjekten;
f) Erwerb, Veräußerung oder Ausübung von Rechten, einschließlich von Verkaufs- und Kaufoptionen, sowie Optionsscheine;
g) Zeichnung einer Kapitalerhöhung oder Schuldtitelemission;
h) Geschäfte mit Derivaten und Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit einem Schuldtitel des betreffenden Emittenten, einschließlich Kreditausfall-Swaps;
i) an Bedingungen geknüpfte Geschäfte bei Eintritt dieser Bedingungen und tatsächliche Ausführung der Geschäfte;
j) automatische und nicht automatische Umwandlung eines Finanzinstruments in ein anderes Finanzinstrument, einschließlich des Austauschs von Wandelschuldverschreibungen in Aktien;
k)
l) ausgeführte Geschäfte mit an einen Index gekoppelten Produkten, Wertpapierkörben und Derivaten, sofern nach Art. 19 MAR eine Meldung vorgeschrieben ist;
m) Geschäfte, die mit Anteilen an Investitionsfonds ausgeführt werden, darunter Alternative Investment Fonds (AIF) gem. Art. 1 der RL 211/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, sofern nach Art. 19 MAR eine Meldung vorgeschrieben ist;
n) Geschäfte, die vom Verwalter eines AIF ausgeführt werden, in den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundene Person investiert hat, sofern nach Art. 19 MAR eine Meldung vorgeschrieben ist;
o) Geschäfte, die von einem Dritten im Rahmen eines einzelnen Portfolio Verwaltungs- oder Vermögensverwaltungsmandats im Namen oder zugunsten einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundenen Person ausgeführt werden;
p) Leihgeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten.

      31

      Art. 19 Abs. 7 MAR bestimmt, dass zu den zu meldenden Geschäften auch Folgendes gehört:

a) das Verpfänden oder Verleihen von Finanzinstrumenten durch oder im Auftrag einer der in Art. 19 Abs. 1 MAR genannten Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder einer mit dieser eng verbundenen Person;
b) von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, oder einer anderen Person im Auftrag einer der in Art. 19 Abs. 1 MAR genannten Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen oder mit zu solchen Personen enger verbunden ist, unternommene Geschäfte, auch wenn dabei ein Ermessen ausgeübt wird;
c)

      32

      33

      34