Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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I. Mitteilungspflichtige Geschäfte
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Die Person, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnimmt, sowie mit solchen Personen eng verbundene Personen haben Eigengeschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten bzw. mit Emissionszertifikaten, mitzuteilen.
1. Eigengeschäfte
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Der Begriff des Eigengeschäfts ist weit zu verstehen und umfasst jede Art von Erwerb oder Veräußerung von Finanzinstrumenten.[45] Welche Arten von Geschäften zu melden sind, konkretisiert Art. 10 der Delegierten Verordnung.[46] Aus dem Wortlaut ist zu schließen, dass die Aufzählung exemplarisch ist.[47] Zu den zu meldenden Geschäften zählen hiernach:
a) | Erwerb, Veräußerung, Leerverkauf, Zeichnung oder Austausch; |
b) | Annahme oder Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen, und die Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer Aktienoption resultieren; |
c) | Eingehen oder Ausüben von Aktien-Swaps; |
d) | Geschäfte mit oder im Zusammenhang mit Derivaten, einschließlich Geschäfte mit Barausgleich; |
e) | Abschluss von Differenzkontrakten über ein Finanzinstrument des betreffenden Emittenten oder über Emissionszertifikate oder darauf beruhenden Optionsobjekten; |
f) | Erwerb, Veräußerung oder Ausübung von Rechten, einschließlich von Verkaufs- und Kaufoptionen, sowie Optionsscheine; |
g) | Zeichnung einer Kapitalerhöhung oder Schuldtitelemission; |
h) | Geschäfte mit Derivaten und Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit einem Schuldtitel des betreffenden Emittenten, einschließlich Kreditausfall-Swaps; |
i) | an Bedingungen geknüpfte Geschäfte bei Eintritt dieser Bedingungen und tatsächliche Ausführung der Geschäfte; |
j) | automatische und nicht automatische Umwandlung eines Finanzinstruments in ein anderes Finanzinstrument, einschließlich des Austauschs von Wandelschuldverschreibungen in Aktien; |
k) | getätigte oder erhaltene Zuwendungen und Spenden sowie entgegengenommene Erbschaften; ist die Führungskraft Erblasser, so besteht keine Meldepflicht für die eng verbundene Person als Begünstigter, da diese nach dem Tod der Führungsperson nicht mehr als eng verbundene Person anzusehen ist;[48] |
l) | ausgeführte Geschäfte mit an einen Index gekoppelten Produkten, Wertpapierkörben und Derivaten, sofern nach Art. 19 MAR eine Meldung vorgeschrieben ist; |
m) | Geschäfte, die mit Anteilen an Investitionsfonds ausgeführt werden, darunter Alternative Investment Fonds (AIF) gem. Art. 1 der RL 211/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, sofern nach Art. 19 MAR eine Meldung vorgeschrieben ist; |
n) | Geschäfte, die vom Verwalter eines AIF ausgeführt werden, in den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundene Person investiert hat, sofern nach Art. 19 MAR eine Meldung vorgeschrieben ist; |
o) | Geschäfte, die von einem Dritten im Rahmen eines einzelnen Portfolio Verwaltungs- oder Vermögensverwaltungsmandats im Namen oder zugunsten einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundenen Person ausgeführt werden; |
p) | Leihgeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten. |
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Art. 19 Abs. 7 MAR bestimmt, dass zu den zu meldenden Geschäften auch Folgendes gehört:
a) | das Verpfänden oder Verleihen von Finanzinstrumenten durch oder im Auftrag einer der in Art. 19 Abs. 1 MAR genannten Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder einer mit dieser eng verbundenen Person; |
b) | von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, oder einer anderen Person im Auftrag einer der in Art. 19 Abs. 1 MAR genannten Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen oder mit zu solchen Personen enger verbunden ist, unternommene Geschäfte, auch wenn dabei ein Ermessen ausgeübt wird; |
c) | Geschäfte im Sinne der RL 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,[49] die im Rahmen einer Lebensversicherung getätigt werden, wenn (i) der Versicherungsnehmer eine in Art. 19 Abs. 1 MAR genannte Person ist, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine Person, die mit einer solchen Person eng verbunden ist, (ii) der Versicherungsnehmer das Investitionsrisiko trägt und (iii) der Versicherungsnehmer über die Befugnis oder das Ermessen verfügt, Investitionsentscheidungen in Bezug auf spezifische Instrumente im Rahmen dieser Lebensversicherung zu treffen oder Geschäft in Bezug auf spezifische Instrumente für diese Lebensversicherung auszuführen (gilt nur für Zwecke des Buchst. a)). Eine Verpfändung von Wertpapieren oder eine ähnliche Sicherung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Finanzinstrumente in ein Depotkonto braucht abweichend von dieser Regel nicht gemeldet zu werden, sofern und solange eine derartige Verpfändung oder andere Sicherung dazu dient, eine spezifische Kreditfazilität zu sichern. |
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Eigengeschäfte, die der Emittent selbst tätigt, z.B. der Erwerb eigener Aktien, sind nach vorläufiger Rechtsauffassung der BaFin – vorbehaltlich einer abschließenden Klärung der neuen Rechtslage – nicht nach Art. 19 Abs. 1 MAR meldepflichtig.[50]
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Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind alle Eigengeschäfte mitteilungspflichtig. Maßgeblich ist insbesondere bei Erwerb und Veräußerung nicht das dingliche Erfüllungsgeschäft, sondern bereits die schuldrechtliche Vereinbarung. Dies gebietet bereits eine europaweite einheitliche Auslegung vor dem Hintergrund, dass die meisten anderen Länder das Trennungs- und Abstraktionsprinzip nicht kennen.[51] Ein etwa nachfolgendes dingliches Geschäft muss konsequenterweise nicht nochmals gemeldet werden, selbst wenn es dem schuldrechtlichen Geschäft zeitlich nicht unmittelbar nachfolgt.[52]
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