Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ Befreiung

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      Nach Art. 19 Abs. 12 MAR darf ein Emittent unter bestimmten Voraussetzungen seine Führungskräfte von dem Handelsverbot aus § 19 Abs. 11 MAR befreien.

1. Befreiungsvoraussetzungen

      aa) Außergewöhnliche Umstände

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      bb) Belegschaftsaktien, Arbeitnehmersparplan, Bezugsberechtigte

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      Zusätzlich zu den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 12 MAR muss die Führungsperson gem. Art. 7 der Delegierten Verordnung nachweisen können, dass das betreffende Geschäft nicht zu einem anderen Zeitpunkt als während des geschlossenen Zeitraums ausgeführt werden kann. Dies gilt für beide in Art. 19 Abs. 12 MAR genannten Befreiungsgründe.

2. Prozedere

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      Wer für die Befreiung zuständig ist, bestimmt die Verordnung nicht. Aus allgemeinen Grundsätzen ergibt sich die Zuständigkeit

der geschäftsführende Gesellschafter bei Personengesellschaften.

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      Im Falle der Befreiung gem. Art. 19 Abs. 12 Buchst. a MAR legt die Führungsperson dem Emittenten vor jeder etwaigen Handelstätigkeit während eines geschlossenen Zeitraums einen begründeten schriftlichen Antrag vor, um dessen Zustimmung zum unverzüglichen Verkauf von Anteilen dieses Emittenten während eines geschlossenen Zeitraums einzuholen, Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 DelVO (EU) 2016/522. In diesem Antrag ist das geplante Geschäft zu beschreiben und erläutern, weshalb der Verkauf von Anteilen die einzige sinnvolle Möglichkeit zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel ist, Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 DelVO (EU) 2016/522. Auch ist gem. Art. 7 DelVO (EU) 2016/522 nachzuweisen, dass das betreffende Geschäft nicht zu einem anderen Zeitpunkt als während des geschlossenen Zeitraums ausgeführt werden kann.

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      Sehr spezifische Regelungen für die Befreiung vom Handelsverbot im Zusammenhang mit Belegschaftsaktien und Arbeitnehmersparplänen enthält Art. 9 DelVO (EU) 2016/522. Hier wird nach den vier in Art. 19 Abs. 12 Buchst. b MAR genannten Fällen differenziert.

i. Im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsprogrammen kann die Führungsperson für den Erhalt oder die Gewährung von Finanzinstrumenten vom Handelsverbot befreit werden, wenn zum einen das Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm und dessen Bedingungen zuvor vom Emittenten nach den nationalen Rechtsvorschriften gebilligt wurden und in den Bedingungen des Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms der Zeitplan für die Vergabe oder Gewährung von Finanzinstrumenten sowie der Betrag der vergebenen oder gewährten Finanzinstrumente oder die Grundlage angegeben wurden, auf der ein solcher Betrag berechnet wird. Dabei darf keinerlei Ermessen verbleiben. Zum andern darf auch die Führungsperson hinsichtlich der Annahme der vergebenen oder gewährten Finanzinstrumente über keinerlei Ermessensspielraum verfügen.
ii. Erstreckt sich das Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm über einen geschlossenen СКАЧАТЬ