Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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III. Veröffentlichungspflicht des Emittenten
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Nach einer Meldung von Directors' Dealings hat der Emittent gem. Art. 19 Abs. 3 MAR sicherzustellen, dass die Informationen unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft so veröffentlicht werden, dass diese Informationen schnell und nicht diskriminierend im Einklang mit den in Art. 17 Abs. 10 Buchst. a MAR genannten Standards zugänglich sind.
1. Veröffentlichung
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Der Inlandsemittent hat Informationen nach Art. 19 Abs. 1 MAR gem. Art. 19 Abs. 3 MAR unverzüglich zu veröffentlichen. Dies setzt nach dem Wortlaut der Regelung voraus, dass eine Verbreitungspflicht erst dann besteht, wenn dem Emittenten eine Directors' Dealings-Mitteilung zugegangen ist. Ohne entsprechende Mitteilung dürfte eine Verbreitungspflicht selbst dann nicht bestehen, wenn der Emittent auf andere Weise von der mitteilungspflichtigen Transaktion Kenntnis erlangt.[105] Auch in der Insolvenz bleibt die Gesellschaft in Person des Vorstands zur Verbreitung entsprechender Informationen verpflichtet.
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Wegen der technischen Durchführung der Veröffentlichung verweist die ESMA auf die Regelungen, die für die Veröffentlichungen von Ad-hoc-Mitteilungen gelten und will diese entsprechend angewendet wissen.[106] Außerdem liegt inzwischen ein Referentenentwurf des Finanzministeriums für eine Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) vor, die 2018 in Kraft treten soll. Mit dieser werden in die WpAIV wieder Regelungen zu u.a. Sprache und Veröffentlichungsweise von Meldungen nach Art. 19 MAR aufgenommen. Bis dahin ist von einer sinngemäßen Anwendung der – inhaltlich weitgehend identischen – verbliebenen Regelungen der WpAIV auszugehen, auch wenn diese, ihrem Wortlaut nach, auf Art. 19 MAR keine Anwendung findet.
a) Inhalt
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Der Inhalt der Veröffentlichung ergibt sich aus der Meldung selbst sowie der zu Art. 19 MAR erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission. Hiernach hat der Emittent die Meldung in Form des Standardformulars zu veröffentlichen, das im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 enthalten ist.[107] Insoweit gelten die Ausführungen zum Inhalt der Meldung in Rn. 49.
b) Sprache
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In welcher Sprache die Veröffentlichung zu erfolgen hat, ist in § 3b WpAIV geregelt, der mit dem 2018 neu zu erwartenden Abs. 6 ausdrücklich auch für Veröffentlichungen nach Art. 19 Abs. 1 MAR gilt.
aa) Emittenten mit Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland
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Sofern die Wertpapiere lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, ist die Information gem. § 3b Abs. 2 S. 1 WpAIV in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen EU-/EWR-Staaten zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedsstaates bzw. Vertragsstaates akzeptiert wird, zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für MTF-Emittenten i.S.v. § 2 Abs. 15 WpHG, OTF-Emittenten i.S.v. § 2 Abs. 16 WpHG und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate.
bb) Inlandsemittenten
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Die Information muss gem. § 3b Abs. 3 WpAIV in deutscher oder englischer Sprache veröffentlicht werden. Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern in mehr als einem anderen EU-/EWR-Staat zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates akzeptierten Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen, er kann sie zusätzlich auch in deutscher Sprache veröffentlichen.
cc) Emittenten mit Sitz im Ausland, Emittenten mit Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 2 Abs. 13 WpHG oder Emittenten, die bei der BaFin einen englischsprachigen Wertpapierprospekt hinterlegt haben
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Solche Emittenten können gem. § 3b Abs. 1 WpAIV die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen.
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Besonderheiten bestehen gem. § 3b Abs. 4 WpAIV bei Emittenten, die Finanzinstrumente mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder einem entsprechend Gegenwert zugelassen haben. Sofern es sich um einen Inlandsemittenten handelt, dessen Anteile an einem organsierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren EU- oder EWR-Staaten zugelassen sind, hat dieser die Information abweichend von § 3b Abs. 2 und 3 WpAIV in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der BaFin und im Falle der Zulassung in den betreffenden Staaten von den zuständigen Behörden akzeptiert wird. Sofern die Anteile bereits vor dem 31.12.2010 zum Handel zugelassen wurden, gilt diese Regelung entsprechend gem. § 3b Abs. 5 WpAIV bereits ab einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, solange diese Anteile ausstehen.
c) Art der Veröffentlichung
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Wegen der technischen Durchführung der Veröffentlichung verweist die ESMA auf die Regelungen zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen. Es gilt damit die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055, dort insbesondere Art. 2. Hiernach haben die Veröffentlichungen mithilfe technischer Mittel zu erfolgen, die folgendes sicherstellen:
– | Die Information muss in nicht-diskriminierender Weise kostenlos und zeitgleich in der gesamten Europäischen Union zur Verfügung stehen und eine möglichst breite Öffentlichkeit erreichen. |
– | Die Information muss unmittelbar oder über einen Dritten an die Medien übermittelt werden, bei denen die Öffentlichkeit vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie die Informationen tatsächlich verbreiten. Diese Übermittlung erfolgt mit elektronischen Hilfsmitteln, die die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen bei der Übertragung gewährleisten. |
Konkretisiert wird dies durch § 3a WpAIV, der über den zu erwartenden Abs. 5 Nr. 2 voraussichtlich ab 2018 ausdrücklich auch für Veröffentlichungen nach Art. 19 Abs. 3 MAR gelten wird. Gem. § 3a Abs. 1 WpAIV ist die zu verbreitende Mitteilung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen EWR-Staaten verbreiten.
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Dabei müssen zum Informationskanal auch Medien gehören, die die Information europaweit schnell und aktiv verbreiten können. In der Verwaltungspraxis wurde bislang grundsätzlich für ausreichend gehalten, wenn eins der ausgewählten Medien aus dem Medienbündel zur europaweiten Verbreitung СКАЧАТЬ