Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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      Bei der Übersendung der Information an die Medien müssen gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3 WpAIV erkennbar sein:

der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,
ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
der Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien und
das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten.

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      § 3a Abs. 2 WpAIV gibt für die Zuleitung an das Medienbündel außerdem Sicherheitsstandards und Dokumentationspflichten für den Emittenten vor. Hiernach muss der Emittent gewährleisten, dass der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass

der Absender der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,
ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,
Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können.

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      Die BaFin hat die Befugnis zu kontrollieren, ob der Emittent die Vorgaben zur Verbreitung der Information nach Art. 19 Abs. 3 MAR eingehalten hat, und die Informationsströme nachzuvollziehen. Aus diesem Grunde muss der Veröffentlichungspflichtige gem. § 3a Abs. 3 WpAIV sechs Jahre lang in der Lage sein, der BaFin auf Anforderung mitzuteilen:

die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,
die verwendeten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,
den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
das Mittel der Übersendung an die Medien und
ggf. alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.

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      Die Veröffentlichungspflicht des Emittenten ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 MAR. Hiernach hat der Emittent die Information unverzüglich, aber nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister (§ 8b HGB) und die Veröffentlichung der BaFin mitzuteilen.

      Soweit ein Veröffentlichungsdienstleister beauftragt ist, übernimmt er häufig auch die Übermittlung an das Unternehmensregister. Die Mitteilung der Veröffentlichung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt einfach durch Belegübermittlung.

IV. Sonstige Pflichten des Emittenten

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      Art. 19 Abs. 5 S. 1 MAR führt ausdrücklich die Pflicht des Emittenten und Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate ein, die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Art. 19 MAR schriftlich in Kenntnis zu setzen. Diese wiederum müssen die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen schriftlich СКАЧАТЬ