Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
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Bei der Übersendung der Information an die Medien müssen gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3 WpAIV erkennbar sein:
– | der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift, |
– | ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst, |
– | der Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien und |
– | das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten. |
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§ 3a Abs. 2 WpAIV gibt für die Zuleitung an das Medienbündel außerdem Sicherheitsstandards und Dokumentationspflichten für den Emittenten vor. Hiernach muss der Emittent gewährleisten, dass der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass
– | der Absender der Absender der Information sicher identifiziert werden kann, |
– | ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist, |
– | Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können. |
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Die Übersendung per Fax wurde bislang als den Sicherheitsanforderungen des § 3a Abs. 2 Nr. 2b WpAIV genügend angesehen.[109] Eine einfache E-Mail oder die Versendung als PDF-Datei genügte demgegenüber nicht, sofern nicht weitere geeignete Maßnahmen zur sicheren Identifizierung des Absenders, zur sicheren Verbindung und zur sicheren Übertragung getroffen sind.[110]
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Für technische Fehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, ist der Veröffentlichungspflichtige gem. ausdrücklicher Anordnung in § 3a Abs. 2 S. 2 WpAIV nicht verantwortlich. Gleichwohl muss der Emittent das seinerseits Erforderliche tun, um die Nachricht auf den Weg zu bringen. Es genügt nicht, lediglich die Nachricht abzusenden; vielmehr muss der Emittent sich auch vergewissern, dass die Nachricht angekommen ist, beispielsweise durch einen Faxsendebericht oder eine Eingangsbestätigung. Erkennt er, dass die Nachricht nicht angekommen ist, muss er die Übersendung – ggf. auf einem anderen Nachrichtenkanal – wiederholen.[111]
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Die BaFin hat die Befugnis zu kontrollieren, ob der Emittent die Vorgaben zur Verbreitung der Information nach Art. 19 Abs. 3 MAR eingehalten hat, und die Informationsströme nachzuvollziehen. Aus diesem Grunde muss der Veröffentlichungspflichtige gem. § 3a Abs. 3 WpAIV sechs Jahre lang in der Lage sein, der BaFin auf Anforderung mitzuteilen:
– | die Person, die die Information an die Medien gesandt hat, |
– | die verwendeten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien, |
– | den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien, |
– | das Mittel der Übersendung an die Medien und |
– | ggf. alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung. |
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Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten, etwa einen externen Dienstleister mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er gleichwohl für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich. Der Dritte muss die Anforderungen des § 3a Abs. 1–3 WpAIV gem. § 3a Abs. 4 WpAIV erfüllen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Aufbewahrungspflicht auch nach Wegfall (z.B. durch Insolvenz oder Geschäftsaufgabe) oder Wechsel des beauftragten Dritten besteht.[112]
d) Frist
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Nach Art. 19 Abs. 3 MAR hat der Emittent sicherzustellen, dass die Veröffentlichung unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft veröffentlicht wird. Unverzüglich dürfte ohne schuldhaftes Zögern i.S.v. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB bedeuten. Im Regelfall sollte die Veröffentlichung spätestens an dem auf den Eingang der Mitteilung folgenden Arbeitstag erfolgen.[113] Gleichwohl wird dem Betroffenen mit der Verpflichtung zur unverzüglichen, und nicht zur sofortigen Veröffentlichung eine angemessene Frist zur Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen und ggf. zu Einholung von Rechtsrat oder einer Auskunft der BaFin eingeräumt. Es verbleibt dem Emittenten außerdem die erforderliche Zeit, anhand der ihm zugänglichen Informationsquellen zu prüfen, ob die Mitteilung nicht eine Falschmeldung ist.[114] Steht die Mitteilungspflicht allerdings außer Frage, ist jedes Zögern schuldhaft. Im Streitfall trägt der Veröffentlichungspflichtige die Darlegungslast, dass er unverzüglich gehandelt hat.[115] Praktisch problematisch ist, dass die für die Veröffentlichung vorgesehene Maximalfrist von drei Geschäftstagen ebenso wie die ebenfalls maximal drei Geschäftstage betragende Mitteilungspflicht der Führungsperson selbst an das Geschäft anknüpft, beide Fristen also zeitgleich enden.[116] Meldet die Führungsperson das Geschäft also erst zum Ablauf der ihr zur Verfügung stehenden Frist, so kann der Emittent die von ihm zu beachtende Frist de facto nicht einhalten. Aus diesem Grunde wird dem Emittenten geraten, seine Mitarbeiter nicht nur auf ihre Verpflichtungen hinzuweisen, sondern im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten auch zu einer frühestmöglichen Meldung zu verpflichten oder intern die für die Führungsperson geltende Meldefrist vertraglich zu verkürzen.[117]
2. Mitteilung an das Unternehmensregister und die zuständige Behörde
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Die Veröffentlichungspflicht des Emittenten ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 MAR. Hiernach hat der Emittent die Information unverzüglich, aber nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister (§ 8b HGB) und die Veröffentlichung der BaFin mitzuteilen.
Soweit ein Veröffentlichungsdienstleister beauftragt ist, übernimmt er häufig auch die Übermittlung an das Unternehmensregister. Die Mitteilung der Veröffentlichung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt einfach durch Belegübermittlung.
1. Information der Führungspersonen
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Art. 19 Abs. 5 S. 1 MAR führt ausdrücklich die Pflicht des Emittenten und Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate ein, die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Art. 19 MAR schriftlich in Kenntnis zu setzen. Diese wiederum müssen die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen schriftlich СКАЧАТЬ