Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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Auch die Stimmrechtsmeldungen gem. §§ 33 ff. WpHG bleiben durch die Mitteilung von Directors' Dealings nach Art. 19 MAR unberührt. Das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 WpHG bestimmten Schwellenwerte ist damit auch dann zu melden und zu veröffentlichen, wenn die betroffene Führungsperson oder die ihr nahestehende Person bereits eine Information nach Art. 19 MAR abgegeben hat.[163]
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Unschön für die Praxis sind die abweichenden Fristen für die Mitteilung: Während der Mitteilungspflichtige die Mitteilung nach Art. 19 MAR innerhalb von drei Geschäftstagen abzugeben hat, lässt ihm § 33 WpHG für die Stimmrechtsmitteilung vier Handelstage Zeit. Der Emittent seinerseits hat Informationen nach Art. 19 MAR ebenfalls innerhalb von drei Handelstagen nach dem Geschäft zu veröffentlichen, wohingegen er sich für die Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach § 33 WpHG gem. § 40 Abs. 1 WpHG drei Börsenhandelstage nach Zugang der Mitteilung Zeit lassen kann. Gleichwohl lässt eine Mitteilung und Veröffentlichung von Directors' Dealings eine – wenn auch zeitlich nachfolgende – Stimmrechtsmitteilung und Veröffentlichung der Beteiligung nach §§ 33 ff. WpHG nicht überflüssig werden.[164] Der Mitteilungspflichtige hat daher beide Mitteilungen zu machen und der Emittent auch beide Mitteilungen zu veröffentlichen, selbst wenn dies zeitgleich erfolgt.
III. Stellungnahme bei Übernahmeangeboten
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Im Zusammenhang mit Übernahmen nach dem WpÜG kommen verschiedene Überschneidungen mit den Pflichten aus Art. 19 MAR in Betracht. Auch hier gilt grundsätzlich angesichts der unterschiedlichen Schutzzwecke und Zielrichtungen der gesetzlichen Vorschriften, dass es keinen generellen Vorrang des Übernahmerechtes vor Art. 19 MAR und umgekehrt gibt.[165]
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Zunächst einmal ist denkbar, dass ein Bieter von einer Person mit Führungsaufgaben oder von einer dieser nahestehenden Person ein im Sinne des Art. 19 MAR relevantes Aktienpaket erwirbt. In diesem Falle stellt sich die Frage, ob das Geschäft bereits als Directors’ Dealings zu melden ist. Entgegen früherer Rechtslagen spricht viel dafür, dass die Meldepflichten erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung eintreten.[166]
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Für den Fall, dass der Bieter als börsennotierte AG die Ad-hoc-Veröffentlichung gem. Art. 17 Abs. 4 MAR aufschieben kann, könnte eine logische Reduktion des Art. 19 Abs. 3 MAR dahingehend sinnvoll sein, dass auch die Zielgesellschaft berechtigt und verpflichtet ist, von einer Ad-hoc-Meldung und der Veröffentlichung der Directors' Dealings abzusehen, solange der Bieter den Befreiungstatbestand in Anspruch nehmen kann.[167] Ob dies in der Praxis anerkannt wird, bleibt abzuwarten.
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Schließlich müssen im Falle eines Übernahme- oder Pflichtangebotes die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gem. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WpÜG, soweit sie Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft sind, mitteilen, ob sie das Angebot des Bieters annehmen wollen. Diese Mitteilungspflicht ist neben der Informationspflicht über Directors' Dealings nach Art. 19 MAR anzuwenden.[168]
Anmerkungen
VO (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der RL 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL 2003/124/EG und 2004/72/EG der Kommission.
Erwägungsgrund Nr. 58 MAR; vgl. auch Kumpan AG 2016, 446, 448; Poelzig NZG 2016, 761, 767; kritisch Maume/Kellner ZGR 2017, 273, 275 ff.
Www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/FAQ/dl_faq_mar_art_19_DD.html.
BaFin FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 MAR, 7. Version, II. 1.
BaFin FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 MAR, 7. Version, II. 1.
BaFin FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 MAR, 7. Version, Nr. II. 2; so auch Wachenfeld-Teschner/Royla WPg 2017, 259, 264.
Maume/Kellner ZGR 2017, 273, 286 f.; zur Rechtslage nach § 15a WpHG a.F. BaFin Emittentenleitfaden, V.1.2.1; vgl. auch § 76 Abs. 2 S. 1 und 2 AktG.
Maume/Kellner ZGR 2017, 273, 286 f.; vgl. zu § 15a WpHG a.F. Assmann/Schneider/Sethe § 15a Rn. 36; Schwark/Zimmer/Osterloh § 15a WpHG Rn. 55.
Vgl. Hüffer § 94 Rn. 1 f.
Kumpan AG 2016, 446 ,448 f; vgl. zu § 15a WpHG a.F.; Assmann/Schneider/Sethe § 15a Rn. 36.
§ 101 Abs. 3 AktG.
Kumpan AG 2016, 446 ,448; Maume/Kellner ZGR 2017, 287; vgl. zu § 15a WpHG a.F. Assmann/Schneider/Sethe § 15a Rn. 36.
Vgl. zu § 15a WpHG a.F.; Schwark/Zimmer/Osterloh § 15a WpHG Rn. 55 ff.
Vgl. zu § 15a WpHG a.F.; Fuchs/Pfüller § 15a Rn. 80.