Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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a) Organmitglieder
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Als Organmitglieder sind gem. der gesetzlichen Definition Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans erfasst.
aa) Aktiengesellschaft, Société Européenne und Kommanditgesellschaft auf Aktien
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Mitglieder des Leitungsorgans sind bei der AG die Mitglieder des Vorstands.[7] Auch stellvertretende Mitglieder i.S.v. § 94 AktG sind erfasst,[8] da es sich bei ihnen um vollwertige Vorstandsmitglieder handelt.[9] Gleichberechtigtes Mitglied des Geschäftsführungs- und damit Leitungsorgans ist außerdem der Arbeitsdirektor gem. § 76 Abs. 2 S. 3 AktG, § 33 Abs. 1 S. 1 MitBestG.
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Als Mitglieder des Aufsichtsorgans sind bei der Aktiengesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrates erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Vertreter der Anteilseigner oder – bei der mitgestimmten AG – um Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat handelt.[10] Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates sind – anders als stellvertretende Vorstandsmitglieder – keine Organmitglieder, sondern erlangen diese Stellung erst, wenn sie einem scheidenden Aufsichtsratsmitglied nachgerückt sind.[11] Sie werden damit von Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR auch erst erfasst, nachdem sie nachgerückt sind und damit die Stellung als Organmitglied erlangt haben.[12]
11
Bei der SE erfasst Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR im Fall der dualistisch verfassten SE die Mitglieder des Leitungsorgans i.S.v. Art. 39 SE-VO, ihre Stellvertreter i.S.v. § 40 Abs. 9 SEAG und die Mitglieder des Aufsichtsorgans i.S.v. Art. 40 SE-VO. Bei der monistisch verfassten SE erfasst Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) MAR die Mitglieder des Verwaltungsrats i.S.v. Art. 43 SE-VO und die geschäftsführenden Direktoren i.S.v. § 40 SEAG als „höhere Führungskraft“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) MAR.[13]
12
Die Geschäfte der KGaA werden gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 164, 114 ff. HGB vom persönlich haftenden Gesellschafter geführt. Dieser – bzw. im Falle einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter deren Leitungsorgan[14] – ist Mitglied des Leitungsorgans. Die Mitglieder des Aufsichtsrates i.S.v. § 287 AktG sind als Mitglieder des Aufsichtsorgans von Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR erfasst.
13
In der AG und SE führt der Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft grundsätzlich gem. § 76 AktG weisungsfrei. Die Hauptversammlung wird auch dann, wenn sie in Einzelfällen Beschluss zu Fragen der Geschäftsführung gem. § 119 Abs. 2 AktG fasst, nicht zu einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan. Selbst der unternehmerisch tätige Hauptaktionär, der formal keine Organfunktion ausübt, unterfällt damit Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR nicht.[15] Gleiches gilt bei KGaA für die Kommanditaktionäre, die gem. § 285 AktG in der Hauptversammlung zusammengefasst sind.
bb) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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Leitungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind gem. § 35 GmbHG die Geschäftsführer.
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Hat die Gesellschaft einen mitbestimmten Aufsichtsrat, so sind dessen Mitglieder Personen mit Führungsaufgaben im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR. Gleiches dürfte für einen im Gesellschaftsvertrag verankerten Aufsichtsrat gelten, auf den gem. § 52 Abs. 1 GmbHG die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat Anwendung finden.
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Ein etwa eingerichteter rein beratender Beirat ist weder Verwaltungs- noch Leitungs- oder Aufsichtsorgan, selbst wenn er im Gesellschaftsvertrag als Aufsichtsrat bezeichnet wird. Ist der Beirat durch den Gesellschaftsvertrag aber mit Kompetenzen wie ein Aufsichtsrat oder ein Geschäftsführer ausgestattet, so kann es sich bei dessen Mitgliedern um Personen handeln, die Führungsaufgaben wahrnehmen.[16] Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter im konkreten Fall Kompetenzen wie ein Aufsichtsrat oder ein Geschäftsführer wahrnimmt.[17]
cc) Personengesellschaften
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Bei der Personengesellschaft gibt es kein regelrechtes Verwaltungs- oder Leitungsorgan. Hier wird man anhand der gesetzlichen Regelungen und der Besonderheiten des jeweiligen Gesellschaftsvertrages bestimmen müssen, wer Führungsperson ist. I.d.R. wird dies auf die geschäftsführenden Gesellschafter zutreffen, im Falle der GmbH & Co. KG auf die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
18
Hinsichtlich eines Beirats gelten die Ausführungen zur GmbH entsprechend.
b) Höhere Führungskräfte
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Welche Personen zu den sonstigen Führungspersonen zählen, lässt sich nicht pauschal anhand formaler Kriterien bestimmen, sondern ist in jedem Fall gesondert materiell zu bewerten.[18] Es handelt sich gem. Art. 3 Nr. 25b MAR um unternehmensinterne Personen, die unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven des Emittenten treffen können. Dabei ist für die Mitteilungspflicht nicht notwendig, dass die Führungsperson solche Entscheidungen allein treffen kann; erfasst sind vielmehr auch Mitglieder eines Kollektivorgans, das eigenverantwortlich strategische Entscheidungen treffen kann.[19] Die Literatur folgert aus dem Begriff der „Führungskraft“ teilweise, dass der betroffenen Person andere Personen untergeordnet sein müssen; Personen, denen niemand nachgeordnet ist, die also niemanden „führen“ seien nicht erfasst.[20] Die BaFin geht davon aus, dass bei deutschen AG nur sehr wenige Personen von dieser Regelung betroffen sein werden. Exemplarisch werden Generalbevollmächtigte und Mitglieder eines sog. erweiterten Vorstands genannt.[21] Allein die Stellung als leitender Angestellter des Unternehmens oder als Prokurist rechtfertigt keine Einordnung als Führungsperson i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR.[22] Sobald ein Zustimmungsvorbehalt der Geschäftsleitung besteht, ist die Person nicht mitteilungspflichtig.[23]
c) Besonderheiten im Konzern
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Im Konzern ist besonders sorgfältig zu prüfen, welche Organmitglieder und Mitarbeiter Führungskräfte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR sind. Organmitglieder von Mutter- oder Tochterunternehmen sind grundsätzlich nicht erfasst (soweit sie nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs des Emittenten sind), weil СКАЧАТЬ