Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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Auch der Einwand des Missbrauchs wird sich nur schwer mit Erfolg vorbringen lassen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 327a ff. AktG vorweg die Abwägung zwischen den Interessen des Mehrheitsaktionärs und denen der Minderheitsaktionäre vorgenommen. Dementsprechend bedarf es für einen solchen Beschluss keiner inhaltlichen Rechtfertigung. Der HV-Beschluss über den Ausschluss trägt seine sachliche Rechtfertigung in sich,[8] so dass keine materielle Beschlusskontrolle, wie etwa beim Bezugsrechtsausschluss, vorzunehmen ist. Folglich ist der Ausschluss an sich keinesfalls rechtsmissbräuchlich, so dass zusätzlich wesentliche Umstände hinzutreten müssten, um einen Missbrauchseinwand zu begründen.
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Diskutiert werden insoweit namentlich Maßnahmen, die die Mehrheit der Gesellschafter überhaupt erst in die Lage versetzen, den Squeeze out durchzuführen. So wird zum einen die Kombination von umwandlungsrechtlichen Maßnahmen und Squeeze out als problematisch angesehen, beispielsweise der Formwechsel hin zur AG oder die Verschmelzung von oder auf eine andere Gesellschaft, um überhaupt erst die erforderlichen Mehrheiten zu erreichen. Zum anderen werden Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss unter bestimmten, qualifizierenden Voraussetzungen als missbräuchlich angesehen. Schließlich soll auch bei bloß zeitweiligem Zusammenschluss verschiedener (Groß-)Aktionäre ein Missbrauch in Betracht kommen.[9]
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Es mag zwar in extremen Ausnahmekonstellationen ein Missbrauch des Squeeze out in Betracht kommen. In aller Regel ist die Nutzung bzw. Kombination gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Optionen rechtlich aber zulässig und nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist auch bislang kein Fall bekannt geworden, in dem ein Minderheitsaktionär mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs Erfolg gehabt hätte. Namentlich der bloß für den Zeitraum des Squeeze out-Verfahrens bewirkte Zusammenschluss von einigen Großaktionären ist rechtlich unproblematisch, denn der Squeeze out muss nicht darauf gerichtet sein, dass nach dem Verfahren lediglich ein Aktionär in der Gesellschaft verbleibt.[10]
2.2 Eingliederung
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Auch die Eingliederung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[11] Da bei der Eingliederung – im Vergleich zum Squeeze out – sogar Anteile der AG gewährt werden, in die eingegliedert wird, ergibt sich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit zusätzlich aus einem Erst-Recht-Schluss im Vergleich dieser beiden Rechtsinstitute. Wenn schon der Ausschluss gegen Barabfindung zulässig ist, muss der Ausschluss gegen Gewährung von Anteilen an der späteren Muttergesellschaft erst Recht zulässig sein.
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Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Squeeze out entspr., so dass ein Missbrauch dieses Rechtsinstituts kaum denkbar ist.
2.3 Übertragende Auflösung
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Schwieriger zu beantworten ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sog. übertragende Auflösung unwirksam ist. Im Gegensatz zum Squeeze out und zur Eingliederung handelt es sich nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut. Es wird vielmehr die Auflösung mit der Veräußerung des Vermögens bzw. wesentlicher Vermögensteile verknüpft.
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Klar ist zunächst, dass auch der Liquidationsbeschluss seine Rechtfertigung in sich trägt und daher keiner generellen Inhaltskontrolle unterliegt.[12] Auch der Kauf wesentlicher Unternehmensteile aus der Gesellschaft in Liquidation ist rechtlich ohne weiteres zulässig.[13] Allerdings verletzt der Mehrheitsgesellschafter seine ihm gegenüber den Minderheitsaktionären obliegenden Treuepflichten dann, wenn bereits vor Beginn der Liquidation die Übernahme wesentlicher Unternehmensteile mit der AG vereinbart wird. In diesem Fall wird den Minderheitsgesellschaftern und externen Dritten die Möglichkeit genommen, sich ihrerseits um den Erwerb zu bemühen. Dies wiederum hat zur Folge, dass kein echter Marktpreis für die betreffenden Unternehmensteile ermittelt wird, sondern der Mehrheitsaktionär diesen weitgehend allein bestimmen und sich mithin einen Sondervorteil verschaffen kann.[14] Eine Vereinbarung im vorstehenden Sinne liegt nach der Rechtsprechung des BGH schon dann vor, wenn „eine ausreichend sichere Grundlage für den alleinigen Erwerb durch den Mehrheitsgesellschafter“ geschaffen wurde und damit Dritte von dem Verkaufsprozess ausgeschlossen wurden. Eines rechtlich bindenden Vertrages bedarf es insoweit nicht.[15]
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Liegen diese Voraussetzungen vor, verletzt der Mehrheitsaktionär seine Treuepflicht und der Liquidationsbeschluss ist anfechtbar.[16] Fehlt es an einer solchen Vorabsprache, ist die übertragende Auflösung rechtlich zulässig.[17] An der Verfassungsmäßigkeit der übertragenden Auflösung hat sich auch durch die Einführung des Squeeze out nichts geändert, da der Gesetzgeber durch §§ 327a ff. AktG nicht das allein zulässige Verfahren geregelt, sondern eine weitere Möglichkeit zum Minderheitsausschluss geschaffen hat.[18]
2. Kapitel Grundlagen › VI. Beendigung der Mitgliedschaft › 3. Ablauf und Voraussetzungen des aktienrechtlichen Squeeze out
3. Ablauf und Voraussetzungen des aktienrechtlichen Squeeze out
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Verfügt ein Aktionär über eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 95 % des Grundkapitals einer AG, kann dieser durch Hauptversammlungsbeschluss (§ 327a AktG) und Eintragung in das Handelsregister (§ 327e Abs. 3 S. 1 AktG) die Übertragung der übrigen Aktien auf sich herbeiführen. Folgende Voraussetzungen sind hierfür im Einzelnen erforderlich:
3.1 Kapitalbeteiligung in Höhe von 95 % des Grundkapitals
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§ 327a Abs. 1 S. 1 AktG definiert den Hauptaktionär als einen Aktionär, dem Aktien der Gesellschaft (im Folgenden auch Zielgesellschaft genannt) in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören, während die übrigen Aktionäre als Minderheitsaktionäre eingeordnet werden.
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Als Hauptaktionär kommen sämtliche Personen in Betracht, die Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten sein können.[19] Dementsprechend kommen als Hauptaktionäre auch GbR und Vorgesellschaften in Betracht.[20]
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Hinsichtlich der Bestimmung der Beteiligungsquote СКАЧАТЬ