Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
isbn:
260
Ausweislich der Gesetzesmaterialien bezweckte der Gesetzgeber mit den Änderungen in § 2331a BGB zwar eine Erweiterung der Norm.[335] Zumindest für den Bereich der Unternehmensnachfolge ist der Anwendungsbereich ist aber weiterhin deutlich zu eng. Die den Erben treffende „unbillige Härte“ bezieht sich unverändert auf die Art des Gegenstands und nicht etwa auf die Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Zahlungspflicht.[336] Fehlende Liquidität im Unternehmen ist damit kein Stundungsgrund.
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De lege ferenda wäre eine Angleichung zur Stundungsvorschrift im Zugewinnsrecht wünschenswert, § 1382 BGB. § 1382 BGB stellt auf die „Unzeit“ der Forderung ab, die bei Liquiditätsschwierigkeiten durchaus bejaht werden kann. Was im Übrigen unter der neuen Formulierung „unbillige Härte“ zu verstehen ist, lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung nicht klar ergründen. Die Regelbeispiele im Gesetz (Aufgabe der Familienwohnung, Veräußerung eines die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildenden Wirtschaftsgutes) sind jedenfalls unverändert. Ebenso unklar ist, ob es sich bei der Umformulierung von „zumutbar“ in „angemessen“ lediglich um Semantik handelt oder wirklich rechtlicher Gehalt beikommt. Sofern der Tatrichter § 2331a BGB nicht extensiver als bislang auslegt, wird die gesetzliche Stundung zumindest im Bereich der Unternehmensnachfolger weiterhin ein Schattendasein führen.
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Praxishinweis:
Angesichts der Schwächen der gesetzlichen Regelung für den Bereich der Unternehmensnachfolge kann es sich empfehlen, eine vertragliche Stundungsvereinbarung zu treffen. Diese wird der Erblasser oftmals deutlich einfacher (und kostengünstiger) erreichen, als einen (gegenständlich beschränkten) Pflichtteilsverzicht. Der Inhalt der Stundung (Dauer, Verzinsung, Sicherheitsleistung, Ratenzahlung, Wertsicherung etc.) sollten präzise festgelegt werden. Da die Stundung einen teilweisen Pflichtteilsverzicht bedeutet, ist die notarielle Form des § 2348 BGB einzuhalten.
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Formulierungsbeispiel:[337]
Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist wie folgt gestundet: Der Pflichtteilsanspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach verbindlicher Einigung über den für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgebenden Nachlasswert zur Zahlung fällig. Der Pflichtteilsanspruch ist von der Fälligkeit der ersten Rate an mit jährlich 2 % zu verzinsen. Eine Sicherheitsleistung für den Pflichtteilsanspruch kann nicht verlangt werden. Soweit die vereinbarte Stundung einen Pflichtteilsverzicht bedeutet, verzichtet … für sich und seine Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser insoweit auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht einschließlich von Ergänzungs- und Zusatzpflichtteilsansprüchen. Im Übrigen bleibt das gesetzliche Pflichtteilsrecht unberührt. Der Erblasser nimmt diesen beschränkten Pflichtteilsverzicht an.
c) Auskunftsanspruch
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Nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, so kann der Auskunftsberechtigte die Vorlage von allen Dokumenten und Unterlagen verlangen, die es ihm ermöglichen, den Geschäftswert zu ermitteln.[338] Welche Unterlagen der Erbe im konkreten Fall genau vorlegen muss, hängt entscheidend von der Bewertungsmethode für das in Frage stehende Unternehmen ab. Wird der Wert eines Unternehmens wie im Regelfall auf der Grundlage der Ertragswertmethode berechnet, wird die Vorlag einer Bilanz nicht ausreichen. Vielmehr muss der Erbe sämtliche Unterlagen vorlegen, die eine Ermittlung des prognostizierten Ertrags ermöglichen (insbesondere Gewinn und Verlustrechnung, Umsatzzahlen, Geschäftsbücher).[339] Der Anspruch geht dabei fünf Jahre zurück.[340] Stehen Erben und Pflichtteilsberechtigter im Wettbewerb, kann der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB dahingehend beschränkt sein, dass nur eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen darf.[341] Neben dem Anspruch auf Vorlage der relevanten Unterlagen kann der Pflichtteilsberechtigte die Ausarbeitung eines Bewertungsgutachtens verlangen.[342] Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch keinen Anspruch auf Herstellung eines Gutachtens auf der Grundlage einer bestimmten Bewertungsmethode.[343] Legt der Erbe ein Wertgutachten vor, besteht der Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen gleichwohl unverändert fort.[344]
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Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Ansprüche auf Auskunft (gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB), auf Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Zahlung des Pflichtteils im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen. Da der Auskunftsberechtigte regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die von ihm für die Pflichtteilsberechnung benötigten Unterlagen genau zu benennen, kann der Klageantrag im Rahmen einer Auskunftsklage weit gefasst sein.[345]
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Formulierungsbeispiel Stufenklage:[346]
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem am … verstorbenen … zu erteilen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Wert des Unternehmens … zum Stichtag … durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
3. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass er den Nachlassbestand vollständig und richtig angegeben hat.
4. Nach Auskunftserteilung wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von ¼ des Nachlasswertes nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.
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Praxishinweis:
Die Erbschaftsteuer für einen Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dessen Geltendmachung, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 4 ErbStG. Ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch löst keine Erbschaftsteuer aus. Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob die Einreichung einer Stufenklage zu einer Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und damit zum Entstehen der Erbschaftsteuer führt. Nach richtiger Ansicht ist dies der Fall.[347] Begeht der Pflichtteilsberechtigte lediglich Auskunft, sollte er klarstellen, ob er den Pflichtteilsanspruch i. S. d. § 3 Abs. 1 Fall 4 ErbStG geltend macht (um etwa die Frist des § 2332 BGB zu wahren) oder eben nicht.
aa) Pflichtteilsverzichtsvertrag
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Ein Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 Abs. 2 BGB ist offensichtlich das wirkungsvollste Mittel zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen.[348] Ein Pflichtteilsverzicht weist gegenüber einem Erbverzicht den Vorteil auf, dass sich die Pflichtteilsquote anderer Pflichtteilsberechtigter nicht erhöht. Darüber hinaus kann ein Pflichtteilsverzicht – anders als der Erbverzicht – gegenständlich auf einen Nachlassgegenstand, z.B. das Unternehmen, beschränkt werden.[349] Eine generelle Bezugnahme auf den steuerlichen Begriff „Betriebsvermögen“ sollte vermieden werden, da der Erblasser sonst durch die bewusste Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen (z.B. durch die Errichtung einer gewerbliche geprägten GmbH & Co. KG) den Anwendungsbereich des gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrags СКАЧАТЬ