Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
isbn:
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Formulierungsbeispiel:
Im Anschluss an Anordnung Testamentsvollstreckung am Einzelunternehmen, vgl. Rn. 239.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, mein Einzelunternehmen nach freiem Ermessen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft umzuwandeln, an dem die Erben zu gleichen Teilen beteiligt sind Wandelt der Testamentsvollstrecker mein Unternehmen in eine Personengesellschaft um, ist die ordentliche Kündigung durch die Gesellschafter auf maximale Zeit ausgeschlossen. Gesellschaftsanteile dürfen von Todes wegen lediglich auf Abkömmlinge in gerader Linie und Ehegatten übergehen. Der Abfindungsanspruch ist im Todesfall ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker übt die Stimmrechte meiner Erben aus. Er bestimmt eine beliebige Person, gegebenenfalls auch sich selbst, zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Die Testamentsvollstreckung erstreckt sich auch auf die Erträge der Gesellschaft, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres des jeweiligen Erben.
i) Testamentsvollstreckervergütung
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Die Höhe der Verwaltungsgebühr orientiert sich regelmäßig am verwalteten Vermögen, an den erzielten Einkünften oder an beiden Komponenten. Sofern sich die Gebühr nach dem Nachlasswert bestimmt, wird oft eine ½ %ige Gebühr vorgeschlagen; wenn sich die Gebühr nach den Einnahmen bestimmt, wird eine jährliche 2-4 %ige Gebühr genannt.[297] Führt der Testamentsvollstrecker als Treuhänder das Unternehmen fort, empfiehlt sich angesichts der unbeschränkten persönlichen Haftung eine laufende, den Gehältern entsprechender leitender Angestellter orientierte Vergütung. Ergänzend kann der Erblasser eine Beteiligung am Reingewinn[298] oder sogar vermächtnisweise Zuwendung einer stillen Beteiligung bestimmen.
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Praxishinweis:
Die Testamentsvollstreckung am Einzelunternehmen ist mit zahlreichen dogmatischen und praktischen Schwierigkeiten verbunden. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, kann jeder Miterbe seinen Anteil am Nachlass veräußern, § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB. Der veräußerte Anteil unterliegt zwar weiterhin der Testamentsvollstreckung, nicht jedoch der erzielte Erlös. Mittels einer Erbanteilsveräußerung kann ein Miterbe also problemlos eine unerwünschte Testamentsvollstreckung umgehen.[299] Aus gestalterischer Sicht sollte daher über Alternativen zur Testamentsvollstreckung nachgedacht werden. Zu denken wäre etwa an die Einrichtung eines Beirats oder eine mittels Auflage/Bedingung durchsetzbar Verpflichtung der Erben, das Unternehmen für eine bestimmte Zeit zu verpachten. Gegebenenfalls kann sich der Erblasser durchringen, seine Unternehmen bereits zu Lebzeiten in eine GmbH umzuwandeln (etwa auch durch Gründung einer Vorratsgesellschaft). Die vorbeschriebenen Probleme der Testamentsvollstreckung stellen sich bei einer Kapitalgesellschaft nicht in dieser Schärfe.
a) Unternehmensbewertung
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Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist der tatsächliche Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend, § 2311 Abs. 1 BGB. Ein einzelkaufmännisches Unternehmen ist daher grds. mit seinem vollen Wert einschließlich etwaiger stiller Reserven und des good will zu bewerten.[300] Auf Buch- oder Bilanzwerte ist nicht abzustellen. Auch kann der Erblasser nicht eine abweichende Wertbestimmung anordnen, § 2311 Abs. 2 S. 2 BGB. Wie der volle Wert eines Unternehmens für Zwecke der Pflichtteilsberechnung ermittelt wird, ist im Gesetz – insbesondere im Vergleich zum steuerlichen Bewertungsrecht – kaum geregelt.[301] Im Idealfall lässt sich der Wert eines Unternehmens durch einen zeitnahen Verkaufspreis feststellen. Bis zu welchem Zeitpunkt ein zeitnaher Verkauf angenommen werden kann, ist von der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beurteilt worden. Teilweise wurden Betriebsveräußerungen fünf Jahre, in einem Einzelfall sogar sechseinhalb Jahre nach dem relevanten Stichtag, noch als ein Verkauf in zeitlicher Nähe eingestuft.[302] Der ein bis zwei Jahre nach dem Erbfall vereinbarte Kaufpreis kann wohl mit Sicherheit als zulässiger Bewertungsmaßstab herangezogen werden.[303]
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Lässt sich der Unternehmenswert nicht aus einem zeitnahen Verkaufspreis ableiten, stehen für die Bewertung eines Unternehmens im Wesentlichen folgende Bewertungsmethoden zur Verfügung:
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Beim Ertragswertverfahren werden die künftig zu erwartenden Überschüsse aus den in der Vergangenheit (i.d.R. in den letzten drei bis fünf Jahren[304] vor dem Erbfall) liegenden Überschüssen hochgerechnet. Diese Überschüsse werden dabei um Abschreibungen, angemessenen Unternehmerlohn und laufende Betriebssteuern bereinigt.[305] Aus diesen Überschüssen wird anschließend das Jahresdurchschnittsgewinn ermittelt, wobei es sachgerecht erscheint, dem letzten Jahresergebnis ein größeres Gewicht zukommen zu lassen.[306] Der so ermittelte Jahresdurchschnittsgewinn ist auf den Stichtag abzuzinsen.[307] Auf diese Weise wird der Betrag ermittelt, der unter Anwendung eines angemessenen Kapitalisierungszinsfusses eine laufende Rendite i.H.d. prognostizierten Überschüsse erwarten lässt.[308] Der Kapitalisierungszinsfuss wird dabei auf der Grundlage der Effektivverzinsung inländischer öffentlicher Anleihen, also risikoloser Anlageformen, ermittelt.[309] In der Praxis ist die Festlegung des Kapitalisierungszinssatzes regelmäßig streitanfällig. Die Sachverständigenansätze schwanken hier zwischen 5 und 15 % jährlich.[310] Der auf diese Weise ermittelte Ertragswert ist abschließend um den gemeinen Wert der nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände zu erhöhen, da diese auf den prognostizierten Ertrag des Unternehmens keinen Einfluss haben.[311]
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Dem Ertragswertverfahren ähnlich ist das international vorherrschende „Discounted-Cash Flow-Verfahren“ (DCF-Verfahren), das allerdings in der Rechtsprechung bislang keinen Niederschlag gefunden hat.[312]
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