Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
isbn:
299
Wird danach die Aufnahme eines Gesellschafters in eine gegebenenfalls noch zu gründende Gesellschaft als Schenkung qualifiziert, ist fraglich, ob die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB bereits mit Eintritt des Beschenkten in die Gesellschaft beginnt oder erst mit dem Tod des bisherigen Erblassers.[405] Entscheidend ist, ob der Schenker den (neuen) Geschäftsanteil wirtschaftlich aus seinem Vermögen ausgegliedert hat. Dies wird dann nicht der Fall sein, wenn, etwa bei einem Familien-Pool, der Schenker sich besondere Stimm- oder Gewinnrechte oder den Nießbrauch vorbehalten hat oder ein Abfindungsausschluss vereinbart wurde. In diesen Fällen beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst mit dem Tod des Gesellschafters.[406]
a) Schiedsgerichtsverfahren
300
Voraussetzung für die Entscheidung durch ein Schiedsgericht ist, dass die Angelegenheit schiedsfähig ist.[407] Schiedsfähig sind grundsätzlich nur vermögensrechtliche Ansprüche. Nicht vermögensrechtliche Ansprüche hingegen sind nur schiedsfähig, wenn über den Gegenstand ein Vergleich geschlossen werden kann, § 1030 ZPO. Nachlassstreitigkeiten, namentlich im unternehmerischen Bereich, beziehen sich regelmäßig auf vermögensrechtliche Streitigkeiten, so dass eine Streitübertragung auf Schiedsgerichte möglich ist.[408]
301
Dies gilt jedoch nicht für die Erbscheinserteilung.[409] Der Schiedsspruch hat nur Wirkung zwischen den Parteien, § 1055 ZPO. Die Wirkung des Erbscheins hingegen geht über diese Beziehung hinaus und betrifft den Rechtsverkehr im Allgemeinen, §§ 2365 f. BGB. Einschränkungen gelten auch für den Testamentsvollstrecker. Dieser kann die Annahme seines Amtes nur gegenüber dem Nachlassgericht, nicht auch gegenüber einem privaten Schiedsgericht erklären, § 2202 BGB. Gleichermaßen kann auch nur das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker entlassen.[410]
302
Der Erblasser kann aufgrund einer Anordnung in einer Verfügung von Todes wegen, § 1066 ZPO, auch einseitig die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts verbindlich anordnen. Die Anordnung kann auch getrennt von einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.[411] Noch nicht abschließend geklärt ist, für welche Personenkreise die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit tatsächlich gilt.
303
Richtigerweise sind diejenigen Personen, die erbrechtlich bedacht werden (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer), auch an die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts gebunden. Denn dieser Personenkreis könnte durch Ausschlagung die Bindung an die Schiedsklausel beseitigen. Demgegenüber können Streitigkeiten mit Pflichtteilsberechtigten und Nachlassgläubigern nur mit deren Zustimmung, §§ 1029 ff. ZPO, auf ein Schiedsgericht übertragen werden.[412]
304
Was das zuständige Schiedsgericht betrifft, kann der Erblasser zwischen einem ad hoc zu bildenden Schiedsgericht und einem institutionellen Schiedsgericht, § 1034 ff. ZPO, wählen. Als institutionelle Schiedsgerichte für erbrechtliche Streitigkeiten sind insbesondere bekannt die „Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.“ (www.dvev.de) und der „Deutsche Schiedsgerichtshof“ (www.dnotv.de).[413] Der Erblasser kann auch den Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter benennen. Dies gilt freilich nicht für Streitigkeiten, die sich auf dessen Stellung als Testamentsvollstrecker beziehen. Niemand kann Richter in eigener Sache sein.[414] Angesichts der auch im Übrigen bestehenden potentiellen Interessenkonflikte, die der Testamentsvollstrecker unterliegen kann, sollte von der Bestimmung des Testamentsvollstreckers zum Schiedsrichter nur vorsichtig Gebrauch gemacht werden.
305
Formulierungsbeispiel:[415]
Über alle Streitigkeiten zwischen Erben und sonstigen Nachlassbeteiligten über die heute getroffene Verfügung von Todes wegen entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist insbesondere zuständig für Streitigkeiten über
– | die Auslegung der heute getroffenen Verfügung von Todes wegen, |
– | die Auseinandersetzung des Nachlasses, |
– | die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern, Auflagenbegünstigten und sonstigen Begünstigten, |
– | die Entscheidung über Streitigkeiten mit den Testamentsvollstreckern und zwischen den Testamentsvollstreckern, |
– | die verbindliche Bewertung des Nachlasses oder einzelner Vermögenswerte, |
– | die Ausübung von Bestimmungsrechten. |
Das Schiedsgericht hat bei seinen Entscheidungen den Willen des Erblassers soweit möglich zu verwirklichen. Im Übrigen entscheidet es nach freiem Ermessen, § 1051 Abs. 3 ZPO. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Zu Schiedsrichtern werden bereits heute bestimmt: … Zu Ersatzschiedsrichtern werden bestimmt: … Die Schiedsrichter erhalten jeweils eine Vergütung i.H.v. … EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Schiedsverfahren ist nicht öffentlich. Anwaltszwang besteht nicht. Im Übrigen gelten für das schiedsgerichtliche Verfahren und für die Bestellung der Schiedsrichter die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die §§ 1035 ff., 1040 ff. ZPO).
306
Praxishinweis:
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im Erbrecht wenig verbreitet. Gerade bei Unternehmertestamenten kann die Streitentscheidung durch private Schiedsgerichte allerdings etliche Vorteile bringen. Zu nennen sind nur die Vertraulichkeit durch Ausschluss der Öffentlichkeit, die regelmäßig kürzere Verfahrensdauer und die bei richtiger Auswahl hohe Sachkompetenz der Schiedsrichter etwa bei Fragen der Unternehmensbewertung.
b) Auslegungsvertrag
307
Besteht unter den am Erbfall Beteiligten Uneinigkeit, wie Verfügungen des Erblassers auszulegen sind (z.B. was die Bewertung des Unternehmens betrifft), können sich die Beteiligten vergleichen und einen Auslegungsvertrag schließen.[416] Mit einem solchen Vertrag können sie verbindlich bestimmen, wie die streitigen erbrechtlichen Verfügungen auszulegen sind. Auch können die Erben durch einen solchen Vertrag ein formnichtiges Testament als wirksames behandeln.[417] Der Auslegungsvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung.[418] Der besondere Charme eines solchen Auslegungsvertrages СКАЧАТЬ