Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
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Die sog. Mittelwertmethode bildet einen Mittelwert aus Ertrags- und Substanzwert.
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Der Liquidationswert eines Unternehmens ist der Barwert aller Nettoerlöse, die sich bei einer Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten bei einer Aufgabe des Betriebs ergeben.[315]
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Bei der Vergleichswertmethode wird ein Markt gesucht, auf dem sich ein allgemein anerkannter Wert für ein Unternehmen bilden lässt. Da sich aber kaum zwei Unternehmen finden, die wirklich miteinander vergleichbar wären, scheidet diese Methode im Rahmen der Pflichtteilsberechnung von vornherein aus.[316]
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Grundsätzlich kann der Tatrichter frei entscheiden, welche Bewertungsmethode er im zu entscheidenden Einzelfall anwendet.[317] Die Literatur und die Betriebswirtschaftslehre ziehen heute allerdings nahezu einhellig das Ertragswertverfahren heran, um den Wert eines Unternehmens zu ermitteln (zuzüglich einer Einzelbewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens).[318] Der BGH hat sich zur Unternehmensbewertung im Pflichtteilsrecht bislang noch nicht geäußert. Zum Zugewinnausgleich ergingen jedoch Entscheidungen, die auf die Ertragswertmethode abstellten.[319] Trotz der bestehenden Strukturunterschiede zwischen Zugewinn und Pflichtteil sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, warum die zum Zugewinn ergangene Rechtsprechung nicht auch auf das Pflichtteilsrecht übertragen werden könnte.[320] Andere Bewertungsverfahren, insbesondere das früher angewandte Substanzwertverfahren (zuzüglich eines „good will“) oder die Mittelwertmethode sind damit überholt.[321] Als Untergrenze für die Pflichtteilsbewertung wird überwiegend der Liquidationswert angenommen.[322] Ist der Erlös aus dem Verkauf des Unternehmens größer als der Ertrag aus der Fortführung, wird ein rational agierender Kaufmann sein Unternehmen veräußern. Wird das Unternehmen trotzdem fortgeführt, hat der BGH es in einer früheren Entscheidung abgelehnt, auf den Liquidationswert abzustellen, es sei denn die Fortführung ist wirtschaftlich nicht vertretbar.[323] Diese Ansicht führt allerdings zu dem nicht überzeugenden Ergebnis führen, dass die Höhe des Pflichtteilsanspruchs von der subjektiven Entscheidung des Erben abhängt, das Unternehmen fortzuführen (oder eben nicht): Führt der Nachfolger das Unternehmen fort, gilt die Ertragswertmethode, andernfalls der Liquidationswert.[324] Der Liquidationswert ist schließlich auch dann maßgeblich, wenn der Erblasser die Fortführung des Unternehmens etwa durch Auflagen oder Strafklauseln angeordnet hat. § 2311 Abs. 2 S. 2 BGB verbietet, dass der Erblasser mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf die Pflichtteilsbewertung nimmt.[325]
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Sofern die Erben das Unternehmen veräußern, werden einkommensteuerpflichtige Gewinne entstehen, § 16 Abs. 3 EStG. Nach der früheren Rechtsprechung des BGH konnte diese latente Steuerlast bei der Pflichtteilsberechnung nur berücksichtigt werden, wenn eine Auflösung der stillen Reserven absehbar war oder der Wert des Unternehmens nur durch Verkauf realisiert werden konnte.[326] Richtigerweise muss man die latente Steuerlast immer als Risikofaktor berücksichtigen.[327] Dies entspricht der neueren Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich, die sich auf die Pflichtteilsberechnung übertragen lässt.[328] Der BGH akzeptiert hier eine pauschalierte Abzinsung von 25 %. Dies erscheint als angemessen, sofern nicht besondere Aspekte, wie z.B. eine Betriebsstilllegung kurz nach Erbfall, hinzukommen.[329] Darin ist kein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, da die stillen Reserven bereits vor Eintritt des Erbfalls gebildet worden sind.
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Bei kleineren und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe hängt der Ertrag regelmäßig stark von der Person des Unternehmensinhabers ab. Ein neuer Unternehmensinhaber kann zu einer deutlich schlechteren Ertragsaussicht führen. Welchen Anteil aber dieser personale Faktor für den Ertrag des Unternehmens hat, lässt sich naturgemäß kaum genau bestimmen.[330] Das vergangenheitsbezogene Ertragswertverfahren kann hier nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. Für die Berechnung des Zugewinns hat der BGH auf den Substanzwert (zuzüglich eines etwaigen „good will“) abgestellt.[331] Im Bereich des Pflichtteilsrechts fehlt es bislang noch an einer Entscheidung. Richtigerweise lässt sich die vorgenannte Rechtsprechung zum Zugewinn aber auf das Pflichtteilsrecht übertragen. Dies gilt im besonderen Maße auch für Freiberuflerpraxen, deren Ertragsaussichten vielleicht noch mehr als bei einem sonstigen kleineren Unternehmen von der Person des Inhabers abhängen. Daneben zieht der BGH (zumindest im Zugewinnausgleich) die Bewertungsrichtlinien der jeweiligen Standesorganisationen heran.[332] Nach anderer Ansicht soll auch bei kleineren, personenbezogenen Unternehmen die Ertragswertmethode herangezogen werden. Der personale Faktor soll dann durch entsprechende Abschläge berücksichtigt werden.[333]
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Praxishinweis:
Die Bewertung von Unternehmen im Pflichtteilsrecht ist mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden. Vor diesem Hintergrund kann es anratsam sein, dass der Erblasser sich mit dem Pflichtteilsberechtigten verbindlich auf ein Verfahren zur Unternehmensbewertung einigt. Dies kann aus Sicht des Erblassers der zweitbeste Weg sein, wenn er einen Pflichtteilsverzichtsvertrag gegen Abfindung nicht erreichen kann. Die Beteiligten sollten das Bewertungsverfahren möglichst detailliert beschreiben, um alle etwa später auftretenden Streitigkeiten (Abschläge, Berücksichtigung von latenten Steuern, Ermittlung des durchschnittlichen Jahresertrags etc.) zu vermeiden. In einer solchen Vereinbarung kann freilich ein teilweiser Pflichtteilsverzicht liegen, so dass die notarielle Form eingehalten werden sollte, § 2348 BGB.
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Formulierungsbeispiel:[334]
… vereinbart mit dem Erblasser was folgt und verzichtet mit Wirkung für sich und seine Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser insoweit vorsorglich auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht einschließlich von Ergänzungs- und Zusatzpflichtteilsansprüchen: Für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen soll mein Unternehmen … nach dem Ertragswertverfahren auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW), Düsseldorf, in der jeweils gültigen Fassung bewertet werden. Die derzeit gültigen Standards sind dieser Urkunde als Anlage beigefügt. Die Bewertung hat für alle Beteiligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter zu erfolgen. Können sich die Beteiligten über die Person des Wirtschaftsprüfers nicht einigen, soll dieser auf Antrag eines Beteiligten vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Kammer der Wirtschaftsprüfer bestimmt werden. Im Übrigen bleibt das gesetzliche Pflichtteilsrecht unberührt. Der Erblasser nimmt diesen beschränkten Pflichtteilsverzicht an.
b) Stundung
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Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich sofort mit dem Erbfall fällig sind und können damit die Liquidität des Unternehmens erheblich belasten oder gar den Bestand des Unternehmens gefährden. Auch die Neufassung der Stundungsvorschrift des § 2331a BGB führt nur zu einer geringfügigen Besserstellung des Erben. Zwar ist der persönliche Anwendungsbereich erweitert worden des Inhalts, dass nun alle Erben (und nicht nur die pflichtteilsberechtigten) einen Anspruch auf Stundung haben. Der sachliche Anwendungsbereich ist aber unverändert eng. Musste nach alter Rechtslage die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben bislang „ungewöhnlich hart treffen“, genügt nun eine „unbillige Härte“. Nach neuer Rechtslage sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten „angemessen“ zu berücksichtigen, СКАЧАТЬ