Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
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Kautelarjuristisch lässt sich dieses Ziel durch das sog. „Frankfurter Testament“ erreichen:[242] Der Erblasser weist die verschiedenen Nachlassgegenstände, u.a. sein Unternehmen, seinen Erben mittels Teilungsanordnung zu. Die Erbquoten der Miterben bestimmen sich dabei nach dem Wert der ihnen zugeteilten Nachlassgegenstände zueinander im Zeitpunkt des Erbfalls. Der Ausgleich unter den Miterben erfolgt durch entsprechend prozentuale Geldvorausvermächtnisse. Durch die dynamische Einsetzung nach Wertquoten und die prozentuale Berechnung des Vorausvermächtnisses muss der Erblasser sein Testament nicht mehr an künftige Wertveränderungen seines Nachlasses, insbesondere seines Unternehmens, anpassen. Da mit dem Tod des Erblassers gleichwohl eine Mitunternehmerschaft entsteht, haften alle Erben, nicht nur der Unternehmensnachfolger, für etwaige Steuernachzahlungen, die noch aus der Zeit des Erblassers stammen. Der Erblasser sollte den Unternehmensnachfolger daher testamentarisch verpflichten, die anderen Miterben von solchen Ansprüchen freizuhalten. Entscheidender Nachteil des Frankfurter Testaments ist freilich, dass das Nachlassgericht (streitanfällig) das Betriebs- und Privatvermögen bewerten muss, um überhaupt einen Erbschein mit Ausweis entsprechender Erbquoten ausstellen zu können. Darüber hinaus ist das dem Ausgleich unter den Miterben dienende Geldvorausvermächtnis eine reine Privatschuld des Unternehmensnachfolgers, mit der Konsequenz, dass Finanzierungskosten nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können.[243] Dies gilt auch dann, wenn die Geldmittel dem Betriebsvermögen entnommen werden.
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Formulierungsbeispiel:[244]
Ich setze meine beiden Kinder … und … zu Miterben im Verhältnis der Werte ein, welche die ihnen nachstehend durch Teilungsanordnung zugewiesenen Vermögensteile im Zeitpunkt meines Ablebens haben. Mein Sohn … erhält mein einzelkaufmännisches Unternehmen …, meine Tochter … mein Privatvermögen … Der Testamentsvollstrecker … hat nach freiem Ermessen, orientiert an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmens- und Grundstücksbewertung, das Betriebs- und das Privatvermögen zu bewerten.
Meine Tochter … erhält aus dem Anteil des Sohnes ein nicht anrechnungspflichtiges Vorausvermächtnis in Höhe der Hälfte der Bewertungsdifferenz in bar, erfüllbar in drei gleichen Jahresraten und ab dem zweiten Jahr mit . . ... % nachträglich zu verzinsen.
Meine Tochter … hat gegen meinen Sohn … vermächtnisweise den Anspruch auf Erstattung derjenigen Steuernachzahlungen, die – etwa aufgrund einer Betriebsprüfung – aufgrund von Gewinnen und Vermögen des Einzelunternehmens während der Eigentumszeit des Erblassers nachzuzahlen sind.
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Praxishinweis:
Aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten kann das Frankfurter Testament ein durchaus taugliches Gestaltungsinstrument sein. Dem stehen zivilrechtliche Unwägbarkeiten gegenüber. Insbesondere ist die Ermittlung der Erbquoten streitanfällig, da sie abhängig vom Wert des Unternehmens sind. Darüber hinaus schwebt über der gesamten Konstruktion das Damokles-Schwert des § 2306 Abs. 1 HS 1 BGB. Jeder Miterbe kann demgemäß bei Anordnung einer Teilungsanordnung – nach neuer Rechtslage unabhängig von der Erbquote – ausschlagen, seinen Pflichtteil verlangen und damit das sorgsam austarierte Nachfolgekonzept unterminieren. Entscheidet sich der Erblasser für ein Frankfurter Testament, sollten vor diesem Hintergrund die späteren Miterben (erbvertraglich) mitwirken und insbesondere auf etwaige Pflichtteilsansprüche verzichten.
d) Zuteilung eines Erwerbsrechts
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Unter Rn. 169 wurde dargelegt, dass dem Unternehmensnachfolger ein Erwerbsrecht am Unternehmen vermächtnisweise zugewandt werden kann. Der Erblasser kann alternativ für den präsumptiven Unternehmensnachfolger ein Erwerbsrecht am Unternehmen auch mittels Teilungsanordnung begründen. Der ausgewählte Unternehmensnachfolger hat dann das Recht, das Unternehmen in Anrechnung auf seinen Erbteil zu dem vom Erblasser festgesetzten Übernahmepreis zu übernehmen. Im Unterschied zum Vermächtnis entsteht der Anspruch auf Übertragung des Unternehmens allerdings erst im Auseinandersetzungverfahren.[245] Die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis kann im Einzelfall schwierig sein.
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Folgende Fallgruppen müssen unterschieden werden:[246]
– | Liegt der Übernahmepreis unter dem Verkehrswert des Unternehmens und soll eine Anrechnung der Differenz nicht erfolgen, liegt insoweit ein Vorausvermächtnis vor. |
– | Liegt der Übernahmepreis unter dem Verkehrswert des Unternehmens und soll eine Anrechnung der Differenz erfolgen, handelt es sich um eine Teilungsanordnung. |
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– | Entspricht der Übernahmepreis dem Verkehrswert des Unternehmens, scheint es auf den ersten Blick an einem Vermögensvorteil zu fehlen, der dem Berechtigten mittels Vorausvermächtnis zugewandt werden könnte, mit der Folge, dass dieser Sachverhalt als Teilungsanordnung einzustufen wäre. Der BGH sieht allerdings in der Möglichkeit, sich über die Ausübung des Erwerbsrechts frei zu entscheiden, einen objektiven Vermögensvorteil.[247] Hinsichtlich dieses objektiven Vermögensvorteils könnte der Erblasser bestimmen, dass eine Anrechnung nicht stattfindet. Insoweit würde es sich dann um ein Vorausvermächtnis handeln. |
a) Bedeutung der Testamentsvollstreckung für das Einzelunternehmen
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Mittels der Anordnung einer Testamentsvollstreckung entzieht der Erblasser dem Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Im Bereich der Unternehmensnachfolge kann die Testamentsvollstreckung ein wichtiges Gestaltungsmittel sein, wenn etwa der gewünschte Nachfolger noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um das Unternehmen zu führen, oder sich erst noch eine Zeit lang unter Aufsicht des Testamentsvollstreckers bewähren soll.[248] Das Gesetz kennt drei Arten der Testamentsvollstreckung, die auch miteinander kombiniert werden können:[249]
Die Abwicklungsvollstreckung dient der Nachlassauseinandersetzung und der Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers, §§ 2203 f. BGB.
Die Verwaltungsvollstreckung dient der Verwaltung des Nachlassvermögens, § 2209 Abs. 1 HS 1 BGB.
Die Dauertestamentsvollstreckung dient ebenfalls der Verwaltung des Nachlassvermögens und gleichzeitig der Nachlassauseinandersetzung bzw. Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, § 2209 Abs. 1 HS 2 BGB.
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Für den Bereich der Unternehmensnachfolge muss hinsichtlich der vorgenannten Erscheinungsformen einer Testamentsvollstreckung differenziert werden zwischen einem kaufmännischen und nichtkaufmännischen Unternehmen einerseits sowie zwischen einer Abwicklungsvollstreckung und einer Verwaltungsvollstreckung andererseits.
b) Abwicklungsvollstreckung
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Die bloße Abwicklungsvollstreckung ist sowohl an einem СКАЧАТЬ