Название: Handbuch des Strafrechts
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
isbn: 9783811455566
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ee) In § 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB ist schließlich der Wohnungseinbruchdiebstahl geregelt; bei unter diese Vorschriften fallenden Räumlichkeiten begründen die Tathandlungen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB (Einbruchdiebstahl) eine Qualifikation. Wohnungen sind dabei solche abgeschlossenen und überdachten Räumlichkeiten, die zur Unterkunft von einer oder mehrerer Personen zu dienen bestimmt sind.[440] Um dem gegenüber § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erhöhten Unrecht Rechnung zu tragen, muss der Wohnungsbegriff restriktiver als bei § 123 StGB bestimmt werden. Danach genügen nicht Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, sondern nach zutreffender Ansicht nur diejenigen Räume, die zum Kernbereich der privaten Lebensführung zählen, während Nebenräume wie z.B. Keller, Treppe oder Garage zumindest bei Mehrfamilienhäusern regelmäßig nur von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erfasst werden;[441] keinesfalls werden Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume (und zwar auch bei gemischt-genutzten Gebäuden, sofern eine hinreichende physikalische Barriere zum Wohnbereich besteht) oder frei stehende Gartenhäuser erfasst.[442] Handelt es sich gar um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, wird die Tat nach Abs. 4 zum Verbrechen.[443] Mit Blick auf den schon in Abs. 1 Nr. 3 restriktiv auszulegenden Wohnungsbegriff dürfte die wesentliche Abgrenzung über das Merkmal der dauerhaften Nutzung erfolgen.
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Der Täter muss zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbrechen (d.h. durch das gewaltsame Öffnen bzw. Aufheben einer Umschließung von außen unter Aufwendung nicht nur unerheblicher Körperkraft in die Wohnung gelangen)[444], einsteigen (d.h. die Umschließung unter nicht nur unerheblichen Schwierigkeiten überwinden, indem er auf eine nicht hierfür vorgesehene Art und Weise in den Raum gelangt)[445], mit einem falschen Schlüssel (dem also die Widmung des Berechtigten fehlt, zur Tatzeit zur Öffnung des Verschlusses genutzt werden zu können)[446] oder Werkzeug eindringen oder sich darin verborgen halten. Dabei muss der Täter schon zum Zeitpunkt des Einbrechens oder Einsteigens Diebstahlsvorsatz aufweisen. Eine genaue Betrachtung ist erforderlich, wenn der Täter in die Wohnung einbricht, dann aber nur aus einem Nebenraum stiehlt, oder umgekehrt in Nebenräume einbricht oder eindringt, um von dort aus in die Wohnung zu gelangen und hier zu stehlen. Im erstgenannten Fall ist nach zutreffender Ansicht der Wohnungseinbruchdiebstahl zu bejahen,[447] denn das Gesetz setzt bereits dem Wortlaut nach nur voraus, dass der Täter in die Wohnung gelangt, um zu stehlen, was freilich nicht automatisch bedeutet, dass er auch aus diesem Raum stehlen muss. Dagegen bricht bzw. steigt der Täter im umgekehrten Fall nicht in die Wohnung, sondern nur in die nichterfassten Nebenräume ein; obwohl der Unterscheid aus Opfersicht zufällig erscheint und auch sonst starke teleologische Gründe dafür sprechen, den Wohnungseinbruchdiebstahl auch hier zu bejahen, sieht der BGH[448] die Grenzen möglicher Auslegung überschritten, da das Gesetz einen Einbruch gerade in die Wohnung verlangt.
VI. Spezielle Strafantragserfordernisse bei Diebstahl und Unterschlagung
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Diebstahl und Unterschlagung stellen grundsätzlich Offizialdelikte dar, sodass es für die Strafverfolgung an sich keines Strafantrages bedarf. Sowohl § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl) als auch § 248b StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen) ordnen dagegen Strafantragserfordernisse an. Bei § 247 StGB handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt, weswegen das Fehlen eines Strafantrags ohne Rücksicht auf ein mögliches besonderes öffentliches Interesse ein Verfahrenshindernis darstellt und zu einer Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss, in der Hauptverhandlung durch (Prozess-)Urteil führt. Der Gesetzgeber legt durch § 247 StGB fest, dass in bestimmte Verhältnisse nur auf Antrag und anderenfalls gar nicht eingegriffen werden soll.[449] Dagegen stellt § 248a StGB lediglich ein relatives Strafantragserfordernis auf. Ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung ist zunächst unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache strafbar, weswegen Fällen des Bagatelldiebstahls[450] im Rahmen einer prozessrechtlichen Lösung durch das relative Strafantragserfordernis Rechnung getragen wird. So kann im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse bejaht werden, um besonderen Umständen möglichst flexibel begegnen zu können, wie beispielsweise in Fällen erheblicher krimineller Intensität des Täters, häufiger Rückfälle oder aber wenn das Opfer von der Stellung eines Strafantrages aus Angst vor Repressalien Abstand nimmt oder bei einem über die reine Sachentziehung weit hinausgehenden Gesamtschaden.
1. Voraussetzungen des § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)
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Ziel des § 247 StGB ist es, den Familienfrieden bzw. den häuslichen Frieden innerhalb enger Verbindungen zu schützen und den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit selbst zu bereinigen.[451] Es soll damit nicht etwa einer geminderten Schuld des Täters Rechnung getragen werden, sondern der Gesetzgeber bewertet lediglich den Erhalt der häuslichen Gemeinschaft höher als das gesellschaftliche Interesse an der Strafverfolgung, sofern der Verletzte selbst hieran kein Interesse zeigt. Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich auf alle im 19. Abschnitt geregelten Formen von Diebstahl und Unterschlagung mit Qualifikationen (§§ 244 bis 246 StGB) und jeweils auf alle Absätze.[452] Eine Erstreckung auf die in anderen Abschnitten geregelten Sondervorschriften, also insbesondere für den Raub (§§ 249 ff. StGB) und für den räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB), erfolgt aber nicht.
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Das in der Norm geschilderte besondere Näheverhältnis zum Verletzten muss zum Zeitpunkt der Tat bestehen. Im Falle des Auseinanderfallens von Eigentümer und Gewahrsamsinhaber beim Diebstahl ist § 247 StGB nur anwendbar, wenn Eigentümer und Gewahrsamsinhaber zu den in § 247 StGB genannten Personen gehören.[453]
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Der Begriff des Angehörigen wird in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB legaldefiniert; Angehörige sind danach Verwandte, Ehepartner, Verlobte sowie weitere in lit. a und b aufgeführte Personen. Eine häusliche Gemeinschaft setzt voraus, dass Täter und Verletzter aufgrund eines freien Willens (der etwa für Soldaten in einer Kaserne oder für Strafgefangene fehlt) und eines ernstlichen Entschlusses (der fehlt, wenn der Täter das Zusammenleben von vornherein nur zum Zwecke der Begehung von Straftaten gegen die Mitglieder der Gemeinschaft herbeiführt)[454] für eine gewisse Dauer[455] tatsächlich mit gemeinsamem Haushalt zusammenleben und dabei zudem den Willen haben, die Verpflichtungen aus der persönlichen Bindung zu tragen.[456]
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§ 247 StGB statuiert ein Antragserfordernis, das prozessualen Charakter hat. Die Vorstellung des Beteiligten ist dabei irrelevant, maßgeblich sind allein die objektiven Voraussetzungen des Tatbestands.[457]
2. Voraussetzungen des § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen)
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Die Norm enthält heute nur mehr ein (relatives) Strafantragserfordernis und stellt eine Ausnahme zu Legalitätsprinzip und Verfolgungszwang (§§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO) im Bereich der Bagatellkriminalität dar.
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§ 248a StGB ist auf die Fälle der §§ 242 und 246 StGB einschließlich der veruntreuenden Unterschlagung[458] und des Versuchs[459] unmittelbar anwendbar. Ebenso ist die Norm kraft Verweisungen in §§ 248c Abs. 3, 257 Abs. 4 S. 2, 259 Abs. 2, 263 Abs. 4, СКАЧАТЬ