Название: Handbuch des Strafrechts
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
isbn: 9783811455566
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Für die Bestimmung der Geringwertigkeit[462] ist der objektive Verkehrswert, d.h. der am Markt zu erzielende Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Tat, heranzuziehen,[463] wobei Veränderungen nach der Tat[464] genauso wie ein Affektionswert[465] außer Betracht bleiben. Bei mehreren Tatobjekten ist der Gesamtwert entscheidend.[466]
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Die Geringwertigkeitsgrenze stieg in den 1980er Jahren auf etwa 50 DM.[467] Nach der Einführung des Euro wurde sie zunächst – gewissermaßen mittels einfacher Umrechnung – mit 25 Euro angenommen, uneinheitlich gehandhabt[468] und dürfte sich bei dem gut anwendbaren Wert von 50 Euro[469] wieder stabilisieren.
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Der gegenständliche Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich unmittelbar auf alle Sachen (körperliche Gegenstände), wobei keine Beschränkung (etwa auf Gebrauchsgüter) besteht. Hierfür nötig ist, dass sich ein objektiver Wert der Sache bestimmen lässt, was in erster Linie bei Sachen mit Verkehrswert der Fall ist. Hat die Sache hingegen „keinen Verkehrswert“, so ist zu unterscheiden: Im Falle eines objektiv nennenswerten funktionalen Wertes (z.B. Ausweispapiere) fällt die Sache nicht in den Anwendungsbereich der Norm; es bedarf keines Strafantrags.[470] Ist hingegen auch kein funktional nennenswertes Interesse gegeben, so ist ihre Bewertung nach Marktkriterien maßgeblich, mit der Folge, dass dies auch zu einem Wert von Null oder nahe Null führen kann, was zu einer Anwendbarkeit der Norm führt.
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Soweit die Vorschrift kraft gesetzlich angeordneter Analogie Anwendung findet, bezieht sie sich nicht nur auf körperliche Gegenstände, sondern auf alle in der jeweils verweisenden Norm geschützten Vermögensbestandteile.[471]
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Anders als bei § 243 Abs. 2 StGB, der ein Schuldmaß betrifft, ist für § 248a StGB als prozessuale Norm allein die objektive Geringwertigkeit ausschlaggebend.[472] Irrtümer sind ohne Belang, denn diese betreffen nur die Verfolgbarkeit der Tat.[473] Im Falle eines Versuchs ist das Handlungsunrecht maßgeblich,[474] wozu also der Täter entsprechend seiner Vorstellung angesetzt hat.[475]
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In Fällen der Mittäterschaft ist – bis auf Exzessfälle – auf die Gesamtbeute abzustellen.[476] Gleiches gilt bei Teilnehmern, soweit sich ihr Beitrag darauf bezieht.[477]
1. Unbefugte Verwendung eines Fahrzeugs, § 248b StGB
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Die Vorschrift stellt in Abweichung von der ansonsten geltenden Straflosigkeit des „Gebrauchsdiebstahls“ (furtum usus) den Sonderfall der Anmaßung des Gebrauchs von Fahrzeugen unter Strafe und wurde durch das 3. StrÄndG vom 4. August 1953[478] eingefügt. Geschütztes Rechtsgut ist das Gebrauchsrecht,[479] denn hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Gepflogenheiten des Automobilmarktes, erfolgt in diesem doch oft eine Trennung von Nutzungsberechtigung und Eigentum, etwa bei einem Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt oder Leasingverträgen. Eine andere Ansicht hingegen sieht – mit beachtlichen Argumenten – das Eigentum als geschütztes Rechtsgut an und begründet dies mit der systematischen Stellung der Vorschrift,[480] wobei diese Ansicht zur Folge hat, dass der Eigentümer gegenüber dem Nutzungsberechtigten kein tauglicher Täter wäre. Dies steht letztlich aber im Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift, denn es wird kein „fremdes“ Fahrzeug gefordert und es wird zudem auf den Willen des „Berechtigten“ und nicht auf den des Eigentümers abgestellt. Auch erfolgt mittelbar ein Schutz gegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch unbefugte und damit gefahr- und unfallträchtige „Schwarzfahrten“.[481]
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a) Taugliche Tatobjekte sind lediglich Kraftfahrzeuge und Fahrräder. Entsprechend der Legaldefinition in Abs. 4 sind Kraftfahrzeuge solche Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Gleise gebunden zu sein, wie z.B. Autos, Motorräder, Flugzeuge und Motorschiffe. Straßenbahnen und Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb wie Segelflugzeuge, Segelboote und Anhänger sind dagegen nicht erfasst. Ebenso sind Oberleitungsbusse, Seil-, Hänge- und Schwebebahnen aufgrund ihrer (wie bei einer Gleisgebundenheit) eingeschränkten Beweglichkeit und Reichweite und der damit leichteren Wiederauffindbarkeit ebenfalls keine tauglichen Tatobjekte.[482]
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Das Fahrrad ist hingegen nicht legaldefiniert. In Abgrenzung zu den motorbetriebenen Kraftfahrzeugen sind darunter radgebundene Fortbewegungsmittel zu verstehen, die mit Körperkraft betrieben werden.[483] Unter den Begriff fallen auch Sondermodelle wie z.B. Dreiräder und Krankenfahrstühle, denn – wie bei den Kraftfahrzeugen auch – besteht keine Abhängigkeit zu der tatsächlichen Anzahl der Räder.[484] Hingegen fallen Tretroller (sog. „Kickboards“ oder „Scooter“, soweit sie nicht motorisiert sind und daher als Kraftfahrzeuge gelten) nicht unter die Wortschrift, da diese bereits außerhalb des denkbaren Wortsinns liegen dürften.
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b) Die Vorschrift setzt weiter eine Ingebrauchnahme eines der genannten Fahrzeuge voraus. Hierunter versteht man das Ingangsetzen bzw. Inganghalten des Fahrzeugs zur selbstständigen Fahrt.[485] Auch wird ein widerrechtlicher Weitergebrauch nach erkannter Nichtberechtigung erfasst,[486] denn ein Gewahrsamsbruch ist gerade nicht nötig.[487] Das bloße Mitfahren stellt kein selbstständiges Fahren dar und ist daher straflos.[488] Für eine Ingebrauchnahme bedarf es des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel.[489] Dies ist bereits durch ein Rollenlassen des Fahrzeugs auf abschüssiger Straße der Fall,[490] hingegen genügt nicht das bloße Starten und Laufenlassen des Motors oder die Bedienung bestimmter Einrichtungen des Fahrzeugs. Ein Um- oder Einparken ist bereits tatbestandsmäßig,[491] eine nennenswerte Ortsveränderung ist gerade nicht nötig.[492] Die Vollendung erfolgt durch die Ingebrauchnahme; in deren Einstellung liegt die Beendigung der Tat.[493]
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c) Die genannte Ingebrauchnahme muss weiterhin gegen den (ausdrücklichen oder mutmaßlichen) Willen des Berechtigten geschehen, weshalb ein Einverständnis des Berechtigten bereits tatbestandsausschließend wirkt. Berechtigt ist dabei, wer aufgrund dinglichen, obligatorischen oder sonstigen Rechts (z.B. als Eigentümer, Halter, Mieter, angestellter Fahrer etc.) befugt ist, über den Besitz am Fahrzeug zum Zwecke des Gebrauchs zu verfügen.[494] Aufgrund des Umstandes, dass das Nutzungsrecht – wie etwa in den oben genannten Fällen des Leasings oder Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt – nicht notwendigerweise dem Eigentümer zustehen muss, kann auch dieser sich des unbefugten Gebrauchs des in seinem Eigentum stehenden Fahrzeugs strafbar machen.
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Ob die Möglichkeit tatbestandsrelevanter Nutzungsbeschränkungen durch den Berechtigten existiert, ist umstritten. Eine Ansicht vertritt mit Blick auf den Begriff „Ingebrauchnahme“ die Meinung, es fehle an der nötigen Befugnis nur dann, wenn der Nutzungsbeginn bereits ohne Befugnis war.[495] Überzeugender ist aber der Ansatz einer (unterschlagungsähnlichen) СКАЧАТЬ