Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock
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Название: Handbuch des Strafrechts

Автор: Dennis Bock

Издательство: Bookwire

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isbn: 9783811455566

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СКАЧАТЬ der Fall bei der unbefugten Benutzung bereits angeschlossener elektrischer Geräte eines anderen,[526] als auch durch das (z.B. vertragswidrige, hausrechtswidrige etc., jedoch) äußerlich ordnungsgemäße Anstecken eines Gerätes an eine fremde Steckdose.[527] Auch die Manipulation eines Stromzählers ist sub specie des § 248c StGB tatbestandslos.[528] Eine Verwirklichung des Tatbestands ist hingegen zu bejahen, wenn der Täter einen Stromzähler mittels eines Leiters überbrückt,[529] eine vom Netzbetreiber gesperrte Stromanlage an ein anderes Netz anschließt,[530] Strom mittels eines nicht zum Leitungsnetz gehörenden Kabels entnimmt[531] oder Geräte betreibt, die ein anderer unzulässigerweise mittels eines Leiters mit dem Stromnetz verbunden hat.[532]

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      Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ist dolus eventualis ausreichend. Diese liegt dann vor, wenn kein schuldrechtlicher Anspruch besteht und die Zueignung auch sonst nicht gerechtfertigt ist. Bei einem Irrtum über das (normative) Merkmal der Rechtswidrigkeit entfällt der Vorsatz.

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      Grundsätzlich kann man hinsichtlich der Diebstahlsdelikte festhalten, dass diese in den 20 Jahren seit dem 6. StrRG – von der Einfügung des § 244 Abs. 4 StGB (oben Rn. 131) abgesehen – keinem nennenswerten Wandel unterworfen waren, und dass auch in der jüngeren Rechtsprechung nur kasuistische Details entschieden, nicht aber große (neue) Richtungsentscheidungen getroffen wurden. Die Ursache hierfür liegt in dem seit jeher bestehenden Verbot derartiger Handlungen, das sich durch alle Zeiten und Rechtsordnungen zieht. Auf neue Herausforderungen hat der Strafgesetzgeber bisher nicht dadurch reagiert, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften selbst erweitert wurde, sondern dass neue Regelungen geschaffen wurden: Im 19. Abschnitt selbst durch § 248c StGB (vgl. Rn. 158), in anderen Fällen an anderen Stellen des Gesetzes (z.B. § 202a StGB). Mit bestimmten neuen Phänomenen wie dem sog. „Containern“ (vgl. oben Rn. 25) geht die Rechtsprechung mit dem tradierten Instrumentarium um.

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      Schließlich kann ausgehend von der grundsätzlichen Straflosigkeit der bloßen Gebrauchsanmaßung, die derzeit nur in Ausnahmefällen unter Strafe gestellt ist, stets die Frage gestellt werden, ob nicht aufgrund des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse Gegenstände existieren, die aufgrund ihrer Bedeutung ebenfalls den Status einer Ausnahme der ansonsten straflosen Gebrauchsanmaßung verdienen. Vor dem Hintergrund des § 248b StGB, der bei Fahrzeugen als Inbegriff der Mobilität auch den furtum usus unter Strafe stellt, könnte man beispielsweise auf den Gedanken kommen, dass in aktueller Zeit das Smartphone eine ebenfalls vergleichbar wichtige Funktion für einzelne Personen erfüllen kann, dass selbst die Verhinderung des Zugriffs nur für eine begrenzte Zeit, ohne dass der Täter den Gegenstand sich oder einem Dritten zuzueignen möchte, bereits eine Strafandrohung verdient.

      8. Abschnitt: Schutz des VermögensСКАЧАТЬ