Vom Stromkartell zur Energiewende. Peter Becker
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Название: Vom Stromkartell zur Energiewende

Автор: Peter Becker

Издательство: Bookwire

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Серия: ZNER-Schriftenreihe

isbn: 9783800593729

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СКАЧАТЬ 356, 357. 23 Günther, WuW 1951, 17, 33. 24 BT-Drs. I/3462 (1952). 25 Wiethölter, Rechtswissenschaft, 1968, 529. 26 Das Bundeskartellamt. Eine politische Ökonomie deutscher Wettbewerbspolitik, 1998. 27 Emmerich, Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991, 489. 28 Ortwein, Bundeskartellamt, 87. 29 Ortwein, Bundeskartellamt, 77, Fußnote 4. 30 Ortwein, Bundeskartellamt, 5. 31 Vgl. Volks-Wirtschaft, Sozialdemokratischer Pressedienst v. 7.1.1958, 2f. 32 Ortwein, Bundeskartellamt, 109 und Kap. 8, 249ff. 33 WuW/E KRT 49, 50 = BReg., Bericht, a.a.O., Tz. 120f. (33f.). 34 BGHZ 59, S. 42, 47ff.; bestätigt durch BGHZ 68, 23, 33, 36 „Valium“. 35 BReg., Bericht über die Ausnahmebereiche (oben Fußnote 33), Tz. 122ff., 34ff. 36 1. Hauptgutachten 1973/75, 1976, Tz. 734ff., 753ff., 769ff. 37 Vgl. die Stellungnahme der BReg. zum 1. Hauptgutachten der Monopolkommission nach § 24b GWB, BT-Drs. 8 (1977)/702, Tz. 13ff. 38 Stellungnahmen gemäß Bericht des Bundesrats über die Ausnahmebereiche des GWB, BT-Drs. 7/3206, 38ff. 39 Emmerich, Ist der kartellrechtliche Ausnahmebereich für die leitungsgebundene Versorgungswirtschaft wettbewerbspolitisch gerechtfertigt?, Gutachten im Auftrag des Niedersächsischen Wirtschaftsministers, 1978, 61. 40 Insbesondere Gröner, ORDO Band XV/XVI (1965), 333ff.; ders., Die Ordnung der deutschen Elektrizitätswirtschaft, 409ff.; ders., ZFE 1978, 91ff.; W. Hamm, Schriften der Vereinigungf. Soz. u. Pol. n.F. Band 65, 1972, 13ff. u.a. 41 Insb. J. Baur, Widerspruchstatbestand für Demarkationsverträge, 1965, 16ff. (Baur war langjähriger Direktor des Instituts für Energierecht an der Universität zu Köln); ders., in: Ordnungspolitische Überlegungen, RTW Band 15, 1967, 75, 83ff.; B. Börner, Reform des Energierechts und Konzentration, 1971, 25ff.; ders., Grenzen der Wettbewerbswirtschaft, FIW H. 60, 1972, 1ff., u.a. 42 Tz. 729ff., 736; vgl. auch Emmerich, Das Wirtschaftsrecht der öffentlichen Unternehmen, 349ff., 356ff. 43 Urt. v. 22.4.1994, RdE 1994, 230. 44 Heimann, Die Ministererlaubnis in der deutschen Fusionskontrolle, 2010; Bergmann, Die Ministererlaubnis in der Zusammenschlusskontrolle, 2006, Friederike Mattes: Die Ministererlaubnis in der Fusionskontrolle: Entstehungsgeschichte und kritische Auseinandersetzung, 2004.

      12. Kapitel

      Der Stromstreit

       1. Die Stromverträge

      Der 22.6.1990 war ein ganz normaler Verhandlungstag in der Ostberliner Volkskammer – zunächst. Allerdings, ganz normal waren die Verhandlungen nie. Vielmehr standen die Abgeordneten unter dem Druck, eine Vielzahl von Gesetzen zu verabschieden, mit denen, nachdem schon der Vertrag über die Wirtschafts- und Währungsunion mit der Bundesrepublik abgeschlossen worden war, eine Annäherung an die Gesetzgebung Westdeutschlands erreicht werden sollte. Dazu gehörten auch die Rechte der Kommunen, denen, wie es in § 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung vom 17.5.1990 hieß, auch die Aufgabe der Versorgung mit Energie und Wasser obliegen sollte. Das war nicht nur bundesrepublikanischer Standard, den die Berater der Abgeordneten aus den westlichen Bundesländern als wichtig ansahen. Es ging auch darum, die Verstromung der ostdeutschen Braunkohle zurückzudrängen, die schon von Ulbricht als Rückgrat der Stromwirtschaft der DDR angesehen worden war. Die Gewinnung der Braunkohle in riesigen Tagebauen führte zu einem gewaltigen Flächenverbrauch. Die Verbrennung der Braunkohle, die auch in privaten Öfen stattfand, soweit es keine Fernwärmeversorgung gab, bewirkte die Verpestung der Atemluft. Daher verband sich mit der Neuorganisation der Strom- und Wärmeversorgung nicht nur ein technologischer Schub. Es sollte vielmehr auch einen Siegeszug der Ökologiebewegung geben, in dem die dezentrale Versorgung und Erneuerbare Energien eine wichtige Rolle spielten; in der Bundesrepublik stand ja das Stromeinspeisungsgesetz vor der Verabschiedung. Wichtig war auch der dezentrale Ansatz, in dem die Kommunen mit eigenen Stadtwerken eine führende Rolle übernehmen sollten. Es ging damit nicht nur um eine Abwendung von der Braunkohle hin zu sauberem Erdgas, sondern auch um Dezentralität im Gegensatz zu den riesigen Kombinaten der ostdeutschen Energiewirtschaft.

       – nicht nur die Kraftwerke, sondern auch das Transportnetz übernehmen,

       – in den Vorständen der Geschäftsführungsgesellschaften die Mehrheit der Vorstandsmitglieder stellen,

       – das Versorgungsmonopol durch Verträge absichern können,

       – nicht zur Übernahme der Beschäftigten aus den bestehenden DDR-Unternehmen verpflichtet sein und

       – von allen bestehenden Umweltaltlasten der DDR-EVU freigestellt werden.

      Eine wichtige Rolle spielte die sogenannte „Braunkohleklausel“, mit der der Stromabsatz aus den riesigen Braunkohlekraftwerken und damit deren Bestand abgesichert werden sollte. Es hieß dort, dass die DDR dafür sorgen werde, dass das regionale DDR-EVU mit der Verbundnetz AG einen Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren über 70 % seines jeweiligen Strombedarfs abschließt. Für den Fall, dass es zur Gründung von Stadtwerken komme, sollte die DDR „soweit rechtlich möglich, dafür sorgen, dass die kommunalen EVU mit den jeweiligen regionalen DDR-EVU Bedarfsdeckungsverträge mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren abschließen, soweit СКАЧАТЬ