Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ gewährleisten kann. Unter diesen Voraussetzungen kann sich der Emittent z.B. im Falle eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der aus mehreren Schritten besteht und einen bestimmten Umstand oder bestimmtes Ereignis herbeiführen soll, von der Ad-hoc-Veröffentlichung befreien.[10] Im Falle der Selbstbefreiung hat der Emittent nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung des Sachverhaltes eine sog. Selbstbefreiungsmitteilung der zuständigen Behörde (BaFin) zu übermitteln.[11]

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III. Insiderinformation

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      Eine Insiderinformation ist gem. der gesetzlichen Definition (i) eine präzise Information (ii) über nicht öffentlich bekannte Umstände, die (iii) direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrument(e) betreffen und die (iv) geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

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      Nach Art. 7 Abs. 2 MAR sind Informationen dann als präzise anzusehen, (i) wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder (ii) bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder (iii) ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und (iv) diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen.

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      Im Mittelpunkt der rechtlichen Diskussion stand zeitweilig dabei die Frage, ob auch Zwischenschritte konkrete Informationen sein können und welche Anforderungen an eine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit zu stellen sind. Vgl. dazu Rn. 38 ff.

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