Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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2. Teil Emittenten-Compliance › 2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › XII. Zusammenfassung
XII. Zusammenfassung
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass Emittenten-Compliance den Organen der Gesellschaft erhebliche Organisationspflichten auferlegt. Organisiert und etabliert werden müssen Informationserfassungs- und Meldesysteme, um den gesetzlich normierten und damit der Legalitätspflicht der Organe unterliegenden Informations-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten gerecht zu werden. Intern muss daher durch entsprechende Vorgaben und Kontrollen sichergestellt werden, dass die Informationen inhaltlich zutreffend erfasst, richtig klassifiziert und korrekt kommuniziert werden, damit das Unternehmen diesen Pflichten adäquat nachkommen kann. Ferner müssen interne Zugangsbeschränkungen und flankierende Maßnahmen der Informations- und Datensicherheit etabliert werden, um Vertraulichkeit zu gewährleisten und den Zugriff Unbefugter auf sensible Informationen zu verhindern.
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Nicht erforderlich ist dafür – zumindest bei Emittenten außerhalb des Finanzmarktes, die bereits über eine entsprechende Regelorganisation verfügen, – eine eigene Compliance-Abteilung, die sich nur mit dem Thema Emittenten-Compliance beschäftigt. Aufgrund der möglichen Vielzahl betroffener Unternehmensbereiche und der sehr komplexen und speziellen Materie würde dies möglicherweise einen Aufwand erfordern, der erfahrungsgemäß einer eher geringen Anzahl von tatsächlichen Rechtsverstößen auf diesem Gebiet gegenübersteht. Dies würde auch den Rahmen einer gebotenen Prävention sprengen. Es ist daher durchaus sinnvoll, die Verantwortung für die Handhabung der kritischen unternehmens- und kursrelevanten Information einschließlich der zu generierenden Meldungen den Stabsabteilungen zuzuordnen, die naturgemäß auch den Zugang zu diesen und diese flankierenden Informationen sowie das entsprechende Fachwissen haben, beispielsweise für Directors' Dealings die für die Organmitglieder zuständige HR-Abteilung oder bei Investor Relations.[103] Ähnliches gilt für das Insiderverzeichnis. Allerdings empfiehlt es sich, dieses zentral und elektronisch zu führen, um im Fall einer Anfrage der BaFin die entsprechenden Auswertungen fahren zu können und auch den gesetzlich vorgeschriebenen Aktualisierungs- und Löschpflichten nachkommen zu können. Rechtsänderungen sollten von einer hierfür zuständigen Rechtsabteilung erfasst werden, die, will der Vorstand insoweit seiner Leitungsfunktion nachkommen, auch die entsprechende Kompetenz intern vorhalten oder sich durch externen Rat regelmäßig davon überzeugen muss, dass die vorhandenen Systeme noch ausreichend sind. Notwendige Veränderungen sollten zügig implementiert und mit Hilfe eines entsprechenden Risikomanagements und anlasslosen Prüfungen, etwa durch die interne Revision, auch regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Hierzu gehört auch das Erkennen der Notwendigkeit von Schulungen und deren Durchführung, Maßnahmen der Informationssicherheit und deren Anpassung sowie gegebenenfalls die Erörterung und Implementierung von Anpassungen der Arbeits- und Dienstverträge. Wichtig ist auch eine klare Botschaft des Managements beispielsweise durch entsprechende Regelungen im Code of Conduct oder Code of Ethics, insbesondere zum Thema Insiderhandelsverbot. Diese erreichen alle Mitarbeiter und damit auch mögliche Sekundärinsider. Die Verantwortung für Meldungen nach außen ist regelmäßig – sofern nicht ein Offenlegungskommitee etabliert ist – bei der jeweiligen Presse- oder Investor-Relations-Abteilung angesiedelt, wobei hier, wie oben dargestellt, wichtig ist, dass durch entsprechende Prozesse sichergestellt wird, dass diese Abteilungen die benötigten Informationen unverzüglich und mit korrektem Inhalt erhalten, um ihren Pflichten nachkommen zu können. Wegen möglicher rechtlicher Vorfragen empfiehlt es sich, in diese Entscheidungsfindung die Rechts- und/oder Compliance-Abteilung mit einzubinden. Aufgabe der bestehenden „klassischen“ Compliance-Funktion in diesem Kontext sollte es sein, zum Einen in der Schulungstätigkeit zu unterstützen und bei der Implementierung beratend zu Seite zu stehen. Ferner sollten Meldungen über mögliche Verstöße aufgedeckt und diese gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den genannten Fachabteilungen und/oder externen Beratern untersucht werden. Die Erkenntnisse sind dem Management zuzuleiten, damit dies zum einen eventuell notwendige disziplinarische Maßnahmen treffen kann aber auch entsprechende Folgerungen für das Risikomanagement ziehen kann. Da Compliance Officer im operativen Umfeld regelmäßig in M&A-Projekte oder auch in die Akquisition und den Verlauf von anderen Projekten mit erheblichem Kursbeeinflussungspotential involviert sein dürften, kommt ihnen hier gegebenenfalls die Aufgabe als Mittler zu den jeweiligen Stabstellen zu, insbesondere aber eine Pflicht zur Eskalation an die eigene Stabsabteilung bei der Identifikation von Verstößen.
Anmerkungen
Augustin S. 1 m.w.N.
VO (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der RL 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004//2/EG der Kommission; RL 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über strafrechtliche Sankionen bei Marktmanipulationen (Marktmissbrauchsrichtlinie) (CRIM-MAD).
Merkt/Rosbach JuS 2002, 217 ff. m.w.N.
Mülbert WM 2001, 2085, 2087.
Schimansky/Bunte/Lwowski/Eisele/Faust § 109 Rn. 1; Park/Schäfer Rn. 74-82; Lösler NZG 2005, 104 ff.
Görling/Inderst/Bannenberg/Flitsch 2. Kap. Rn. 118.
Wendel CCZ 2008, 41 ff.
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