Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ das Gesetz in § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG die „Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen“ an, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Das Pflichtenspektrum umfasst Leitungs-, Koordinations-, Organisations- und Kontrollpflichten. Die Ausgestaltung im Einzelnen richtet sich nach den Parametern des Betriebs, wie z.B. Größe, geschäftliches und regulatorisches Umfeld, Struktur etc. Fraglich ist, ob § 130 OWiG Vorgaben im Hinblick auf die Etablierung einer Compliance-Funktion machen kann und machen will. Der Rechtsnatur nach ist § 130 OWiG eine Sanktionsnorm, die gesetzliche Vertreter im Fall der fehlenden bzw. mangelnden Aufsicht bei sanktionierbaren Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern in die Pflicht nimmt. § 130 OWiG stellt damit die strafrechtliche Absicherung eines ohnehin bestehenden zivilrechtlichen Pflichtenprogramms dar. Eine vorhandene und gelebte Compliance-Funktion vermag hingegen den Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung zu entkräften und damit die Sanktion nicht nur vom einzelnen Vorstandsmitglied, sondern wegen § 30 OWiG auch vom Unternehmen und damit vom Emittenten abzuwenden.[102]

      2. Teil Emittenten-Compliance2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › XII. Zusammenfassung

      102

      Zusammenfassend ist festzustellen, dass Emittenten-Compliance den Organen der Gesellschaft erhebliche Organisationspflichten auferlegt. Organisiert und etabliert werden müssen Informationserfassungs- und Meldesysteme, um den gesetzlich normierten und damit der Legalitätspflicht der Organe unterliegenden Informations-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten gerecht zu werden. Intern muss daher durch entsprechende Vorgaben und Kontrollen sichergestellt werden, dass die Informationen inhaltlich zutreffend erfasst, richtig klassifiziert und korrekt kommuniziert werden, damit das Unternehmen diesen Pflichten adäquat nachkommen kann. Ferner müssen interne Zugangsbeschränkungen und flankierende Maßnahmen der Informations- und Datensicherheit etabliert werden, um Vertraulichkeit zu gewährleisten und den Zugriff Unbefugter auf sensible Informationen zu verhindern.

      103

      Anmerkungen

       [1]

      Augustin S. 1 m.w.N.

       [2]

      VO (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der RL 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004//2/EG der Kommission; RL 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über strafrechtliche Sankionen bei Marktmanipulationen (Marktmissbrauchsrichtlinie) (CRIM-MAD).

       [3]

      Merkt/Rosbach JuS 2002, 217 ff. m.w.N.

       [4]

      Mülbert WM 2001, 2085, 2087.

       [5]

      Schimansky/Bunte/Lwowski/Eisele/Faust § 109 Rn. 1; Park/Schäfer Rn. 74-82; Lösler NZG 2005, 104 ff.

       [6]

      Görling/Inderst/Bannenberg/Flitsch 2. Kap. Rn. 118.

       [7]

      Wendel CCZ 2008, 41 ff.

       [8]

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