Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ letztlich nicht durchgeführt wird. Haftbar gemacht werden kann im Fall des Handelns einer juristischen Person sowohl diese, als auch entsprechend der Vorgaben im nationalen Recht, die oder an der Beschlussfassung beteiligten Personen (Art. 12 Abs. 4 MAR). Ergänzt werden Art. 12 MAR mit Anhang I, durch die CRIM-MAD sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 vom 17.12.2015 (Anhang II),[85] die weitere Handlungsalternativen „Indikatoren“ für das Vorliegen einer Marktmanipulation beschreiben.

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      Von dem Vorwurf der Marktmanipulation kann sich die Person, die einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, die die vorgenannten Kriterien erfüllte, befreien, wenn sie nachweist, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der in Art. 13 MAR geregelten zulässigen Marktpraxis steht.

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      Dies bedeutet für Emittenten nicht nur, dass den in diesem Kapitel beschriebenen Meldepflichten insofern zu entsprechen ist, als dass die in den Mitteilungen erklärten Tatsachen stets wahrheitsgemäß sein müssen, sondern auch, dass Emittenten ihre Mitarbeiter entsprechend sensibilisieren und schulen müssen, damit es nicht zu einer unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen kommt oder zur Entstehung und Verbreitung von Gerüchten, die falsche Signale in den Markt senden (Art. 16 MAR). Allerdings kann der Tatbestand der Marktmanipulation nur vorsätzlich erfüllt werden.

      2. Teil Emittenten-Compliance2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › X. Entsprechenserklärung

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      Da eine bekanntgewordene Abweichung bzw. Nichteinhaltung von der bzw. den Erklärungen zu Reputationschäden und zu Vertrauensverlust der Anleger in eine gute Unternehmensleitung mit entsprechenden, auch materiellen, negativen Auswirkungen für die Gesellschaft führen kann, und fehlerhafte Entsprechenserklärungen zudem in den letzten Jahren Grundlage der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen waren, endet die Pflicht nicht mit dem formalen Umsetzen der Empfehlungen, vielmehr muss deren Einhaltung auch stets kontrolliert werden. Dies ergibt sich zum einen schon aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht in § 93 S. 1 AktG. Sie wird jedoch auch im Hinblick auf die am Ende des Geschäftsjahres abzugebende Wissenserklärung zur Notwendigkeit.

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