Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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2. Teil Emittenten-Compliance › 2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › VII. Directors‘ Dealings gem. Art. 19 MAR
VII. Directors‘ Dealings gem. Art. 19 MAR
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Im Zentrum der Emittenten-Compliance steht ebenso ein ordnungsgemäßes Mitteilungs- und Veröffentlichungsverhalten sowie die Einrichtung der hierzu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der sog. Directors' Dealings, Managers‚ Transactions oder Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 Abs. 1 MAR. Hierunter sind Eigengeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen Instrumenten – einschließlich des Verpfändens und Verleihens – zu verstehen, die von dessen Führungspersonen getätigt werden, sowie weiteren Personen, die mit den Führungspersonen in einem engen Verhältnis stehen. Diese sind verpflichtet, dem Emittenten und der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts das Eigengeschäft zu melden, soweit der Schwellenwert von 5 000 EUR pro Geschäftsjahr pro Person erreicht ist bzw. 20 000 EUR im Fall einer entsprechenden nationalen Regelung (Art. 19 Abs. 8 und 9 MAR). Insoweit wurde die Frist um zwei Tage gegenüber der vorherigen Rechtslage verkürzt. Maßgeblich ist das Verpflichtungsgeschäft, nicht das Verfügungsgeschäft.
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Ferner sind für Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, Closed Periods nunmehr durch Art. 19 Abs. 11 MAR gesetzlich geregelt, indem diese keine Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte 30 Tage vor Veröffentlichung eines verpflichtenden Zwischenberichts oder Jahresabschlussberichts tätigen dürfen. Das kann de facto, je nach Berichtszeitraum für den Jahresbericht bis zu fünf Monate pro Jahr ausmachen.
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Ausnahmen gelten aber beispielsweise, wenn diese Finanzinstrumente Bestandteile eines Portfolios oder eines Fonds sind (Art. 19 Abs. 1a MAR), in Notlagen oder bei befristeten Aktienprogrammen und Sparplänen (Art. 19 Abs. 12).
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Art. 19 Abs. 2 MAR bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde und das auf die Meldung anwendbare Recht. Die gleiche Pflicht trifft den Emittenten, der darüber hinaus die Meldung veröffentlichen muss. Art. 19 MAR verweist insofern auf die Regelungen für Ad-hoc-Mitteilungen. Man unterscheidet daher Mitteilungs-, Melde- und Veröffentlichungspflichten. Zu weiteren Einzelheiten sei hier auf das 5. Kap. „Directors' Dealings“ verwiesen.[74] Ferner verweist Art. 19 Abs. 15 MAR auf die bereits genannten Durchführungsstandards.
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Hieraus ergeben sich erhebliche Organisationspflichten für den Emittenten bzw. das Unternehmen.[75] Zwar treffen die Meldepflichten und -fristen die Führungskraft und den Emittenten gleichermaßen. Jedoch wird in der Praxis die organisatorische Abwicklung durch den Emittenten vorgenommen.
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Zunächst ist zu prüfen, ob der Emittent unter den Anwendungsbereich einer Mitteilungspflicht fällt. Mitteilungspflichtig sind Personen mit Führungsaufgaben beim Emittenten und solche Personen, die zu diesen Personen wiederum in enger Beziehung stehen. Hierzu zählen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Definiert werden diese Personenkreise in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 und 26 MAR. Vor einem Aktiengeschäft muss daher auch geklärt werden, ob der persönliche Anwendungsbereich bei der sog. Zielgesellschaft eröffnet ist.
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Art. 19 Abs. 5 MAR verpflichtet die Emittenten eine Liste der Personen zu erstellen, die Führungsaufgaben wahrnehmen (Managers), sowie derjenigen Personen, die zu diesen in enger Beziehung stehen. Die Manager sind vom Emittenten schriftlich über ihre Mitteilungs- und Meldepflichten zu belehren, wobei – wie bei Insiderlisten – die elektronische Form ausreichend sein dürfte. Daneben müssen wiederum Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen schriftlich von deren Verpflichtungen in Kenntnis setzen und hierüber eine Kopie dieses Dokuments aufbewahren.
Um den organisatorischen Aufwand zu reduzieren, empfiehlt sich insoweit die Personen mit Führungsaufgaben in die funktionsbezogene Insiderliste mit aufzunehmen.[76] Auf dieser sollten alle natürlichen Personen erfasst werden, die entweder Führungsaufgaben beim Emittenten oder eine direkte oder indirekte Kontrolle beim Emittenten ausüben.
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Darüber hinaus müssen diese Personen auch mitteilen, ob sie selbst oder eine ihnen „eng verbundene Person“ Führungsaufgaben bei einer Zielgesellschaft ausüben.[77]Aus diesen Auskünften sollte der Emittent ebenso eine Liste von Zielgesellschaften führen. Diese Liste ist sodann von der für den Beteiligungserwerb zuständigen Stelle zu kontrollieren.
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Die Pflicht zur Auskunft ergibt sich bei Organmitgliedern aus Treuepflichten, wohingegen sonstigen Mitarbeitern in Leitungspositionen gegenüber ein vertraglicher Anspruch besteht. Daher sollten in der Praxis die Arbeitsverträge mit diesen Personen entsprechende Klauseln enthalten.
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Soweit entsprechende Aktienzuteilungen zentral bei einer Bank geführt werden, besteht darüber hinaus im Rahmen dieser Geschäftsverbindung die Möglichkeit, die direkte Mitteilung von Directors' Dealings an die zuständige Stelle beim Emittenten zu vereinbaren.
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Ist der persönliche Anwendungsbereich eröffnet, muss die für Beteiligungen zuständige Stelle des Emittenten die Information nach Eingang prüfen und die Information an diejenige Abteilung weitergeben, die für die Vornahme der Mitteilungen zuständig ist.
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In der Praxis geschieht dies durch elektronische Meldesysteme. So ist zum einen eine Systematisierung der Meldungen gewährleistet, gleichzeitig werden Meldungen gespeichert und können mittels computergestützter Systeme leichter bearbeitet werden. Zusätzlich zu einem internen elektronischen Meldesystem zur eigentlichen Meldung an die BaFin kann auch deren elektronisches System benutzt werden. Wie allgemein bei der ganzen Mitteilungsthematik gilt auch hier, dass eine umfassende und fortlaufende Schulung der zuständigen Mitarbeiter zu gewährleisten ist. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die betreffenden Informationen über die einschlägigen Kanäle auch die zuständigen Stellen erreichen. Eine gewisse Steuerungsmöglichkeit besteht aber über den gesamten Drei-Tages-Zeitraum.
2. Teil Emittenten-Compliance › 2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › VIII. Stimmrechtsmitteilung gem. § 33 WpHG
VIII. Stimmrechtsmitteilung gem. § 33 WpHG
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