Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ Ad-hoc-Publizität, das als solches auch unter den Begriff der Emittenten-Compliance fällt, aber einen der erwähnten Vorgänge darstellt, die zumeist außerhalb des Unternehmens liegen, lässt sich die Stimmrechtsmitteilung ins Feld führen.[78]

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      Unter einer Stimmrechtsmitteilung versteht man die Bekanntgabe des Besitzes einer gewissen Anzahl von Stimmrechten in Form von Aktien an einem Unternehmen. Beim Erreichen bestimmter Meldeschwellen haben Aktienbesitzer eine Stimmrechtsmitteilung an die BaFin zu machen. Wird ein in § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG genannter Prozentanteil von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 % erreicht bzw. unterschritten, muss der Emittent entsprechend handeln.

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      Mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur europäischen Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TRL-ÄndRL-UmsG) zum 26.11.2015 haben sich die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bezüglich bedeutender Stimmrechtsanteile an börsennotierten Emittenten und deren Börsenzulassungsfolgepflichten geändert.

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      Die wesentlichen Änderungen und Neuerungen betreffen für Meldepflichtige u.a. das System der Meldetatbestände, das einheitliche und verpflichtende Meldeformular, die Mitteilungsfristen, die Stimmrechtszurechnung, die Konzernmitteilungen, die Mitteilungspflichten beim Halten von Finanzinstrumenten, die Sanktion des Rechtsverlusts und Bestandsmitteilungspflichten. Für Emittenten ändern sich u.a. die Veröffentlichungspflichten bezüglich Stimmrechtsmitteilungen und bei Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie die Börsenzulassungsfolgepflichten.

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      Grundsätzlich wurde das auslösende Moment der Meldepflicht von der Eigentumsübertragung vom Eigentümer auf den Erwerber auf das Bestehen eines unbedingten oder eines ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden (schuldrechtlichen) Anspruchs oder einer entsprechenden Verpflichtung vorverlegt.

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      Mit Inkrafttreten des TRL-ÄndRL-UmsG setzen sich die Meldetatbestände wie folgt zusammen:

Mitteilungspflicht bei direktem Halten von Stimmrechten aus Aktien bzw. bei entsprechender Stimmrechtszurechnung nach § 33 in Höhe eines Stimmrechtsanteils von 3 % oder mehr;
§ 38 WpHG: Mitteilungspflicht für unmittelbare und mittelbare Inhaber von Instrumenten (Finanzinstrumente und sonstige Finanzinstrumente);
§ 39 WpHG: Mitteilungspflicht bei Zusammenrechnung der Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 und § 25 WpHG.

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      Handelt es sich um eigene Aktien des Unternehmens, kann dieses selbst als Objekt keine Mitteilung durchführen. Handelt sich jedoch um den Erwerb oder den Verkauf einer Beteiligung, gilt auch hier, dass im Rahmen der Emittenten-Compliance strukturell sichergestellt werden muss, dass diejenige Abteilung, die für den Beteiligungserwerb zuständig ist, diejenige Abteilung, die für die Mitteilungen an die BaFin zuständig ist, unverzüglich entsprechend benachrichtigt. Auch hier bietet sich der besseren Handhabbarkeit und Dokumentation wegen ein elektronisches Meldesystem an. Die betreffenden Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen.

      2. Teil Emittenten-Compliance2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › IX. Marktmanipulation

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      Gem. Art. 12 Abs. 1 und 2 MAR versteht man unter beziehungsweise gelten als Marktmanipulation unter anderem folgende Handlungen:

unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind;
Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale über das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder
die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege zum vorgenannten Zweck;
Der Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Handelsbeginn oder bei Handelsschluss an einem Handelsplatz mir der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge, dass Anleger, die aufgrund der angezeigten Kurse irregeführt werden.

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