Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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Zur Überbrückung etwa von quarantänebedingten Versorgungsengpässen in der Pflege können stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden. Der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen wird zeitlich befristet angehoben. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € – abweichend von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30.9.2020 bspw. für haushaltsnahe Dienstleistungen.
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Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert. Anbieter im Bereich der Alltagsunterstützung bekommen Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen von der Pflegeversicherung erstattet. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird begrenzt auf bis zu 125 € monatlich je Pflegebedürftigen, der die Dienste des Angebotes nicht in Anspruch nimmt.
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Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wird durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt – insbesondere, um die Digitalisierung voranzutreiben. Dafür werden etwa 50 Millionen € für die 375 Gesundheitsämter bereitgestellt. Im Robert Koch-Institut wird dauerhaft eine Kontaktstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst eingerichtet. Weitere erhebliche finanzielle Fördermaßnahmen wurden Anfang September 2020 angekündigt.
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Das Bundesministerium für Gesundheit kann vorübergehende Flexibilisierungen in den Ausbildungen zu den Gesundheitsberufen ermöglichen, z.B. bezüglich der Dauer der Ausbildung, der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen oder der Durchführung von Prüfungen. Das Bundesministerium für Gesundheit erhält die Möglichkeit, die Ausbildungen nach den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Apotheker kurzfristig für die Zeit der epidemischen Lage flexibler zu gestalten. Bspw. kann geregelt werden, dass Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden. Die neue Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen tritt wie geplant am 1.10.2020 in Kraft. Allerdings gilt die alte Approbationsordnung für Studierende, die vor dem 1.10.2021 das Studium der Zahnheilkunde beginnen oder begonnen haben, zunächst weiter. So haben die Fakultäten ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Approbationsordnung. Die neuen Regelungen zur Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfung gelten wie geplant bereits zum 1.10.2020.
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Kann jemand aufgrund z.B. einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten, hat er unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Erstattung seines Verdienstausfalls. Die Antragsfrist dafür wird deutlich verlängert – von 3 auf 12 Monate. So werden die Betroffenen, aber auch die Verwaltung entlastet.
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Wegen der gegenwärtigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens können Präventionskurse und andere Gesundheitsförderungsmaßnahmen nur bedingt durchgeführt werden. Deshalb müssen die Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen für diese Leistungen im Jahr 2020 ausnahmsweise nicht den gesetzlich vorgegebenen Beträgen entsprechen. Die Leistungsverpflichtung der Kranken- und Pflegekassen besteht aber weiter. Ärztinnen und Ärzte können mehr saisonalen Grippeimpfstoff vorab bestellen, ohne Regressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnung befürchten zu müssen.
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Privat Krankenversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln, können einfacher – das heißt ohne erneute Gesundheitsprüfung – in ihren Ursprungstarif zurückwechseln.
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Im Bereich digitaler Gesundheitsanwendungen werden Pilotprojekte zur Verwendung elektronischer Übermittlungsverfahren von Verordnungen sowie zur Durchführung der Abrechnung ermöglicht.
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Das Inkrafttreten des neuen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird verschoben, so dass das Medizinproduktegesetz bis zum 26.5.2021 weiter gilt. So können sich die Hersteller auf die Produktion der für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie dringend benötigten Medizinprodukte konzentrieren und die Versorgungssicherheit in Deutschland weiter gewährleisten. Dies geschieht auf der Grundlage der europäischen Vorgaben.
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Als Zeichen der europäischen Solidarität übernimmt der Bund die Kosten für die intensivmedizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem europäischen Ausland in deutschen Krankenhäusern, wenn die Patienten in ihrem Heimatland wegen fehlender Kapazitäten nicht behandelt werden konnten.
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Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anmerkungen
BGBl. I 2000, 1045 ff.
VG Köln Beschl. v. 20.3.2020 – 7 L 510/20; Rixen NJW 2020, 1097, 1100 für Zulässigkeit; ebenso VG Bayreuth Beschl. v. 11.3.2020 – B 7 S 20.223; VG Schleswig Beschl. v. 22.3.2020 – 1 B 17/20; VG Freiburg Beschl. v. 25.3.2020 – 4 K 1246/20; VG Stuttgart Beschl. v. 14.3.2020 – 16 K 1466/20; Beschl. v. 21.3.2020 – 7 L 230/20; VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 9.4.2020 – 1 S 925/20, präventive Schließung von Einrichtungen zulässig, auch wenn dort noch niemand erkrankt ist; BVerfG Beschl. v. 10.4.2020 – 1 BvQ 26/20, „causa Bahner“; BVerfG Beschl. v. 7.4.2020 – 1 BvR 755/20, Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Bayern zulässig; so auch VGH München Beschl. v. 30.3.2020 – 20 NE 20.612, Ausgangsbeschränkungen aufgrund VO Bay. Staatsministerium für Gesundheit v. 24.3.2020 rechtmäßig; ebenso BayVerfGH Entsch. v. 26.3.2020 – Vf.6-VII-20; OVG Niedersachsen Beschl. v. 29.7.2020 – 13 MN 244/20, Schließung Discotheken zulässig; siehe aber auch BVerfG Beschl. v. 15.4.2020 – 1 BvR 828/20, kein Demonstrationsverbot, wenn Gefährdung durch Auflagen begegnet werden kann; OVG NRW Beschl. v. 6.7.2020 – 13 B 940/20 NE, Außervollzugssetzung der VO zum Schutz vor Neuinfizierungen NRW v. 20.6.2020 (Kreis Gütersloh) wegen Unverhältnismäßigkeit; OVG Niedersachsen Beschl. v. 27.7.2020 – 13 MN 272/20, Verbot Shisha-Bars unverhältnismäßig; OVG NRW Beschl. v. 6.7.2020 – 13 B 940/20 NE, räumliche Ausdehnung VO v. 30.6.2020 unverhältnismäßig; Bay. VGH Beschl. v. 28.7.2020 – 20 NE 20.1629 , Beherbergungsverbot für Gäste aus inländischen Risikogebieten unverhältnismäßig; a.A. OVG Mecklenburg Beschl. v. 27.5.2020 – 2 KM 439/20 OVG.
Gesetz v. 27.3.2020, BGBl. I 2020, 587.
Kingreen Süddeutsche Zeitung v. 26.3.2020, der diese Verordnungsermächtigung als „Hindenburg-Klausel“ bezeichnet.