Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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Kluckert § 9 Rn. 28 ff.; Klafki Infektionsschutz: Verpflichtende Corona-Tests für Reiserückkehrer?, Legal Tribune Online v. 3.8.2020, https://www.lto-de/persistent/a_id/42391/, abgerufen am 3.8.2020.
Kluckert/Ritgen § 12 Rn. 16 ff.; Klafki Infektionsschutz: Verpflichtende Corona-Tests für Reiserückkehrer?, Legal Tribune Online v. 3.8.2020, https://www.lto-de/persistent/a_id/42391/, abgerufen am 3.8.2020, Fn. 6; das BVerfG hat einen Eilantrag gegen die Testpflicht abgelehnt, Beschl. v. 27.8.2020 – 1 BvR1981/20.
BAnz AT v. 7.8.2020.
BayIfSG v. 26.3.2020, Bay. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7, 174 ff.; andere Länder folgen mit zum Teil abweichenden Regelungen; Kluckert/Rixen S. 135 ff., 143 ff.
NRW hat nach Protesten der Ärzteschaft auf diese Regelung verzichtet.
Der Bundesrat hat am 15.5.2020 zugestimmt.
5. Kapitel Infektionsschutzrecht › II. Koordinierung und Früherkennung
II. Koordinierung und Früherkennung
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Gemäß § 4 IfSG hat das Robert-Koch-Institut (RKI) die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. § 4 Abs. 2 IfSG enthält einen detaillierten Aufgabenkatalog. § 4 Abs. 3 IfSG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem RKI und supranationalen sowie internationalen Stellen wie z.B. der WHO.[1] § 5 IfSG regelt das Bund-Länder-Informationsverfahren.
Anmerkungen
Kluckert/Gassner S. 23 ff. zum Internationalen und Europäischem Infektionsschutzrecht.
5. Kapitel Infektionsschutzrecht › III. Überwachung und Meldewesen
III. Überwachung und Meldewesen
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Ein zentraler Regelungskomplex des IfSG ist das Überwachungs- und Meldewesen. § 6 IfSG enthält den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten. § 6 Abs. 1 sieht in den Nr. 1, 2 und 3 bereits die Meldung von Verdachtsfällen vor, in Nr. 1a jedoch nur tatsächliche Erkrankungen. § 7 IfSG enthält die meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern und § 8 IfSG die zur Meldung verpflichteten Personen. Es handelt sich im Wesentlichen um Ärzte, Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern, sowie falls keine ärztliche Behandlung gegeben ist (z.B. in Heimen und Pflegeeinrichtungen) Angehörige der Heil- und Pflegeberufe. Der Katalog der gem. § 9 IfSG zu meldenden Informationen ist umfangreich. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis der meldepflichtigen Umstände erfolgen, auch wenn noch nicht alle der in § 9 IfSG aufgeführten Informationen vorliegen. Diese sind unverzüglich nachzumelden. Der Meldepflichtige ist darüber hinaus zur ergänzenden Auskunftserteilung verpflichtet. Die weiteren Meldevorschriften betreffen die nicht namentlichen Meldungen und insbesondere die Befugnisse zur Datenweitergabe und Datenverarbeitung. Diese Befugnisse sind weitreichend und schränken das Recht auf informationelle Selbstbestimmung[1] nachhaltig ein. Auf § 203 StGB kann sich der Melde- und Auskunftspflichtige nicht berufen.
Anmerkungen
BVerfGE 65, 1 ff.
5. Kapitel Infektionsschutzrecht › IV. Verhütung übertragbarer Krankheiten
IV. Verhütung übertragbarer Krankheiten
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Schutzimpfungen i.S.v. § 2 Nr. 9 IfSG sind grundsätzlich freiwillige Maßnahmen (zu den Ausnahmen s. Rn. 26 f.). Die STIKO gibt regelmäßig Empfehlungen zu den unterschiedlichsten Schutzimpfungen und auch die erwartenden Impfrisiken und Impfreaktionen heraus. Die Empfehlungen der STIKO gelten als Standard im Rechtssinne. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können diese Empfehlungen der STIKO für ihre eigenen öffentlichen Empfehlungen übernehmen, sind aber nicht an ihre Inhalte gebunden (§ 20 Abs. 3 IfSG). Gem. § 20i SGB V haben gesetzlich krankenversicherte Personen einen Anspruch auf Schutzimpfungen i.S.v. § 2 Nr. 9 IfSG. Die Einzelheiten sind in Richtlinien des G-BA (i.d.F. v. 17.10.2019)[1] gem. § 92 SGB V auf Grundlage der Empfehlungen der STIKO festgelegt. In der Anlage 1 zu diesen Richtlinien sind die einzelnen Impfungen mit Erläuterungen u.a. zu den Indikationen und Hinweisen, ob sie Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV sind, beschrieben. Der normative Charakter der STIKO-Empfehlungen spiegelt sich in § 13 der Richtlinie wider, wonach der G-BA innerhalb von drei Monaten nach einer Änderung der Empfehlungen die Richtlinie zu aktualisieren hat. Im Rahmen der PKV übernehmen die meisten Unternehmen ebenfalls die Kosten für die von der STIKO empfohlenen Impfungen.
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Regelmäßig gibt es immer wieder Diskussionen um den Sinn und die Rechtmäßigkeit einer Impfpflicht. Durch das Präventionsgesetz[2] wurde 2015 das Infektionsschutzgesetz geändert. Eltern mussten seitdem bei der Kita-Anmeldung nachweisen, dass eine ärztliche Beratung über einen ausreichenden Impfschutz vorliegt. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Kita-Leitung das Gesundheitsamt. Das wiederum nimmt Kontakt mit den Eltern auf und mahnt sie, diese Beratung in Anspruch zu nehmen. Das BMG wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kann insoweit eingeschränkt werden.[3] Solange das BMG von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass dieser Rechtsverordnung ermächtigt. Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung erkrankt ist, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig СКАЧАТЬ