Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller страница 89

Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

isbn:

СКАЧАТЬ besonderen Anspruch auf Achtung seiner Würde, was nicht zuletzt im Respekt vor der noch bei Entscheidungsfähigkeit geäußerten Verfügung über lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen zum Ausdruck kommt.[14] Dies zeigt die anhaltende Diskussion um die Zulässigkeit der Sterbehilfe oder das Begleiten im Sterben durch Ärzte. Während die Bundesärztekammer[15] einen eher restriktiven Standpunkt einnimmt und § 16 MBO sogar ein Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe enthält[16], stellt die neuere Rechtsprechung eher das Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in den Vordergrund.[17] Aus der Entscheidung des BGH[18] vom 2.4.2019 lässt sich nichts gegenteiliges herleiten, weil nach dem zu beurteilenden Sachverhalt der Patientenwille unklar war. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts[19] zur Nichtigkeit des § 217 StGB ist ein vorläufiger Schlusspunkt zu dieser Frage gesetzt worden. Wie nicht anders zu erwarten löste diese Entscheidung heftige Kritik aus, die jedoch in der Sache unbegründet ist.[20] Erste Reformüberlegungen sind jedoch bereits im Gange. Feststeht jedenfalls, dass § 16 MBO, der ohnehin bislang nur in 10 von 17 Landesärztekammern umgesetzt war, in dieser Form nicht fortbestehen wird und schon jetzt, obwohl noch nicht geändert, keine Grundlage für Sanktionen mehr sein kann.[21] Folgende Voraussetzungen dürften nach der Entscheidung des BVerfG bis zu einer Neuregelung erfüllt werden müssen: Ergebnisoffene Beratung, Aufklärung einschließlich der Aufklärung über Alternativen, Einsichtnahme in medizinische Unterlagen, Fachärztliche Untersuchung, ggf. Patientenverfügung einschl. Entbindung von der Rettungspflicht, Einwilligungsfähigkeit des Suizidwilligen, kein Zwang durch Drohung oder Täuschung, Einnahme des tödlichen Mittels durch den Patienten selbst und keine Verschreibung/Überlassung von betäubungsmittelrechtlich verbotenen Mitteln.

      24

      25

      Anmerkungen

       [1]

      Sachs/Höfling GG, 8. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 19.; siehe auch BVerfG Beschl. v. 27.5.2008 – 1 BvL 10/05, NJW 2008, 3117, § 8 Nr. 2 TSG ist mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird; BVerfG Beschl. v. 11.1.2011 – 1 BvR 3295/07, § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 TSG unwirksam: Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 Transsexuellengesetz erfüllt, zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen kann, wenn er sich zuvor gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Transsexuellengesetzes einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und aufgrund dessen personenstandsrechtlich im empfundenen und gelebten Geschlecht Anerkennung gefunden hat; BVerfG Beschl. v. 27.10.2011 – 1 1 BvR 2027/11, NJW 2012, 188, keine Aussetzung von Verfahren zur Personenstandsänderung nach BVerfG v. 11.1.2011 notwendig, Anspruch auf Anrede mit neuem Vornamen auch schon vor Personenstandsänderung.

       [2]

      Sachs/Höfling GG, 8. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 18 m.w.N.

       [3]

      BVerfGE 30, 1; 45, 187; 49, 86; 87, 209; 88, 203; 94, 49; 97, 275; 109, 133; 109, 276; BVerfG NJW 2006, 751.

       [4]

      BGH Urt. v. 6.7.2010 – 5 StR 386/09 PID auch nach geltendem Recht nicht strafbar.

       [5]

      Spickhoff/Müller-Terpitz § 3a ESchG Rn. 3 ff.

       [6]

      Stellvertretend für andere Benda NJW 2001, 2147, 2148, unter Bezugnahme auf die beiden Entscheidungen des BVerfG (E 39, 1 ff. und E 88, 203 ff. zu § 218a StGB); a.A. Merkel DIE ZEIT, Nr. 25/2001, 42; im Ergebnis ähnlich Sendler NJW 2001, 2148 ff.

       [7]

      Sendler NJW 2001, 2148 ff.; Koch Zum Status des Embryos in vitro aus rechtlicher und rechtsvergleichender Sicht, 1. Österreichische Bioethik-Konferenz, Wien 13.7.2001.

       [8]

      Koch Zum Status des Embryos in vitro aus rechtlicher und rechtsvergleichender Sicht, 1. Österreichische Bioethik-Konferenz, Wien 13.7.2001.

       [9]

      BVerfGE 39, 1, 41; 88, 203, 252.

       СКАЧАТЬ