Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
isbn:
Stammzellgesetz v. 28.6.2002, BGBl. I 2002, 2277.
Siehe Stellungnahmen des Deutschen Ethikrates von Dezember 2001 und Juli 2007, abzurufen über http://www.ethikrat.org; Stellungnahme des Deutschen Ethikrats zu Humanbiobanken für die Forschung v. 15.7.2010; Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung, veröffentlicht: 27.9.2011; Biosicherheit – Freiheit und Verantwortung in der Wissenschaft, veröffentlicht: 7.5.2014.
Middel 79.
Gerke/Taupitz Rechtliche Aspekte der Stammzellforschung in Deutschland, insbesondere den Grenzen der Forschung mit heS- und hiPS-Zellen, Zenke/Marx-Stölting/Schickl (Hrsg.), Stammzellforschung – aktuelle wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen – Forschungsberichte der interdiszipliären Arbeitsgruppen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 39, 329, 2018.
5. Kapitel Infektionsschutzrecht
Dr. Rudolf Ratzel
5. Kapitel Infektionsschutzrecht
I.Gesetzliche Grundlagen1 – 20
II.Koordinierung und Früherkennung21
III.Überwachung und Meldewesen22
IV.Verhütung übertragbarer Krankheiten23 – 26
V.Bekämpfung übertragbarer Krankheiten27
VI.Entschädigung28 – 31
Literatur:
Bals/Kuhn Das „Coronavirus“ unter rechtlichen Gesichtspunkten, GesR 2020, 213 ff.; Eibenstein Zur Entschädigung von durch Schließungsandrohungen betroffene Gewerbebetriebe, NVwZ 2020, 930 ff.; Gerhard Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2020; Kämmerer/Jischkowski Grundrechtsschutz in der Pandemie – Der „Corona-Lockdown“ im Visier der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, GesR 2020, 341 ff.; Kluckert (Hrsg.) Das neue Infektionsschutzrecht, 2020; Liebold Impfschäden – aktuelle Entwicklungen, ZMGR 2018, 284 ff.; Makoski/Netzer-Nowrocki Die Impfpflicht nach dem Masernschutzgetz, GesR 2020, 427 ff.; Mers Infektionsschutz im liberalen Rechtsstaat, 2019; Ratzel Der Entwurf für ein Masernschutzgesetz, GesR 2019, 560 ff.; Reschke Entschädigungsansprüche für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen im Zuge der Covid-19-Pandemie, DÖV 2020, 423 ff.; Rixen Die Impfpflicht nach dem Masernschutzgesetz, NJW 2020, 647 ff.; ders. Gesundheitsschutz in der Coronavirus-Krise – Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, NJW 2020, 1097 ff.; Schaks Die Pflicht zur Verwendung von Kombinationsimpfstoffen gegen Masern – Zur Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG, MedR 2020, 201 ff.; Schaks/Krahnert Die Einführung einer Impfpflicht zur Bekämpfung der Masern – Eine zulässige staatliche Handlungsoption, MedR 2015, 860 ff.; Stöß/Putzer Entschädigung für Verdienstausfall während der Corona-Pandemie, NJW 2020, 1465 ff.; Welti Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention – was bringt das Präventionsgesetz?, GuP 2015, 211 ff.; ders. Gibt es ein Recht auf bestmögliche Gesundheit?, GesR 2015, 1 ff.
5. Kapitel Infektionsschutzrecht › I. Gesetzliche Grundlagen
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt im Wesentlichen seit dem 1.1.2001.[1] Es enthält die Nachfolgenormen des früheren Bundesseuchengesetzes. Historisch entstand der öffentliche Gesundheitsdienst in den Städten des Mittelalters und hatte zunächst nur gesundheitspolizeiliche Aufgaben. Im 17. und 18. Jahrhundert wandelte sich der öffentliche Gesundheitsdienst zu einer Struktur, die in Preußen sowohl Aufgaben der staatlichen Gesundheitsaufsicht als auch Funktionen der kommunalen Gesundheitsfürsorge wahrnahm. Durch das Kreisarztgesetz von 1899 und die zu diesem Gesetz erlassenen Dienstanweisungen wurden die Aufgaben des Kreisarztes in verschiedene Arbeitsschwerpunkte gegliedert. Diese Gliederung ist in den traditionellen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes auch heute noch und gerade in der aktuellen Krise noch erkennbar. Der Anspruch des IfSG geht aber darüber hinaus. Gemäß § 1 Abs. 1 IfSG ist Zweck des Gesetzes übertragbare Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. § 1 Abs. 2 IfSG bestimmt den Grundsatz weitgehender Kooperation sämtlicher Verwaltungsebenen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, Angehörigen der Heilberufe, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und Unternehmen. Die aktuelle Corona-Pandemie zeigt, wie einschneidend die meist sehr weit und allgemein gefassten Befugnisse gehen und in der täglichen Praxis auch Anwendung finden. Die Eingriffsdichte und -tiefe staatlicher (Zwangs-)Maßnahmen stellt alles in den Schatten, was man landläufig im öffentlichen Gesundheitsverwaltungsrecht kennt („Allgemeinverfügung mit Sofortvollzug“[2]). Jüngste Kompetenz-Erweiterungen des Bundesgesundheitsministers zur Verordnungsermächtigung[3] zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten der Desinfektion und Labordiagnostik ohne Mitwirkung des Bundestages stoßen unter verfassungsrechtlicher Sicht auf erste kritische Stimmen.[4] Diese Maßnahmen sind allerdings zunächst bis zum 31.3.2021 befristet. Die Ausführungsverantwortung lag bislang weitgehend bei den Ländern, die insbesondere in Zuständigkeitsfragen entsprechende Rechtsverordnungen erlassen haben. Die Kompetenzen des Bundes sind aktuell aber nochmals erweitert worden. Im Falle einer bundesweiten Epidemie kann der Bund nunmehr Anordnungen treffen, die den grenzüberschreitenden Personenverkehr einschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand der Einreisenden festzustellen.[5] Ob die Globalermächtigungen des Bundesgesundheitsministers im neu gefassten § 5 Abs. 2 der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern genügt (bislang waren die Länder für die Ausführung СКАЧАТЬ