Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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„1Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. 2Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. 3Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. 4Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“
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Diese Regelung gilt zunächst vom 30.3.2020 bis zum 31.12.2020. Der Anspruch ist auf die Dauer von sechs Wochen befristet und der Höhe nach auf 67 % des Verdienstausfalls beschränkt und auf maximal 2016 € monatlich gedeckelt. Gem. § 56 Abs. 3 S. 4 IfSG gilt der Anspruch auch für Selbstständige.
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Die §§ 60, 61 IfSG enthalten gesonderte Entschädigungsregelungen für solche Personen, die durch öffentlich empfohlene oder gesetzlich angeordnete Schutzimpfungen oder Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Regeln des Bundesversorgungsgesetzes. Gem. § 61 IfSG genügt zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schutzimpfung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Dies ist eine deutliche Beweiserleichterung. Die Impfkomplikation und auch der Impfschaden selbst unterliegen allerdings nach wie vor dem Vollbeweis (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit).[6]
Anmerkungen
Kluckert/Bachmann/Rung § 15 Rn. 4 ff., 22 ff.
Sruß/Fabi DÖV 2020, 685 ff.
LG Hannover Urt. v. 9.7.2020 – 8 O 2/20, Schließung Gastronomie kein Sonderopfer; LG Heilbronn Urt. v. 29.4.2020 – I 4 O 82/20, NVwZ 2020, 975.
BVerwG Urt. v. 15.6.2006 – 2 C 10/05, NJW 2006, 3225, Rn. 19, Verjährung drei Jahre.
Art. 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bay. AGBGB für auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche gegen den Freistaat, eine Gemeinde oder Gemeindeverband Verjährung drei Jahre
BSG Urt. v. 19.3.1986, BSGE 60, 58; BayLSG Urt. v. 25.7.2017 – L 20 VJ 1/17; Liebold ZMGR 2018, 284.
5. Kapitel Infektionsschutzrecht › VII. Sanktionen
VII. Sanktionen
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Die §§ 73 ff. IfSG enthalten Straf- und Bußgeldvorschriften. Die Ordnungswidrigkeiten sind in § 73 IfSG aufgelistet. Eine Kategorie betrifft Geldbußen bis zu 2.500,00 €, die Andere Geldbußen bis zu 25.000,00 €. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Brandenburg und Niedersachsen haben in der aktuellen Corona Pandemie eigene Bußgeldkataloge erlassen. Es ist damit zu rechnen, dass andere Bundesländer nachziehen. §§ 74, 75 IfSG enthalten Strafvorschriften. Der Strafrahmen reicht in § 74 IfSG von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen zwischen einem und fünf Jahren. In § 75 IfSG betrifft der Strafrahmen Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die Höhe der Geldstrafe bestimmt sich nach § 40 StGB. Sie beträgt mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze. Der Tagessatz beträgt mindestens 1,00 € und höchstens 30.000,00 €.
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung
Dr. Rudolf Ratzel/Peter Knüpper
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung
A.Einführung1 – 4
B.Geschichte5 – 25
I.Allgemeines5 – 7
II.Freie Berufe im Gesundheitswesen8 – 25
1.Begriff des Freien Berufes8 – 16
2.Freie Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Psychotherapeuten17 – 25