Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ BewA besteht gem. § 87 Abs. 3 SGB V aus drei von der KBV bzw. der KZBV und drei vom Spitzenverband Bund bestellten Vertretern. Für diese gibt es keine Wahlperiode oder Amtsdauer, weshalb die Entsendekörperschaft ihre Vertreter jederzeit austauschen kann. Den Vorsitz führen abwechselnd ein Vertreter der Ärzte bzw. Zahnärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Kommt im BewA eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zu Stande wird nach § 87 Abs. 4 SGB V auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern ein Erweiterter Bewertungsausschuss gebildet, in dem ein unparteiischer Vorsitzender und zwei weitere unparteiische Mitglieder hinzutreten.

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      Die zentralen Aufgaben des BewA sind nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V die Schaffung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen und eines für die zahnärztlichen Leistungen und die laufende Überprüfung und Weiterentwicklung der Leistungsansätze im Hinblick auf das Fortschreiten der medizinischen Wissenschaft und Technik und dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechend den in § 87 Abs. 2 SGB V gemachten Vorgaben. Die Bewertung der Leistungen ist auf betriebswirtschaftlicher Basis vorzunehmen. § 87 Abs. 2h SGB V enthält Vorgaben für die Bewertung der zahnärztlichen Leistungen, die nach § 87 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V nicht mit einer Zeitbewertung versehen werden müssen.

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      Die einzelnen Aufgaben und Details für die Ausgestaltung des ärztlichen EBM nehmen laufend zu und werden vom Gesetzgeber selbst zunehmend detaillierter in § 87 Abs. 2a–k SGB V vorgegeben. Insbesondere ist nach Abs. 2e jedes Jahr zum 31.8. im EBM ein bundeseinheitlicher Orientierungswert in EURO zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzustellen. Bei der Anpassung des Orientierungswertes sind die in Abs. 2g genannten Kriterien zu berücksichtigen. Der Orientierungswert ist Grundlage der Punktwertvereinbarung der Gesamtvertragspartner nach § 87a Abs. 2 SGB V, nach der die regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen zu erstellen ist.

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      Nach § 87 Abs. 5b SGB V hat der BewA innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses des G-BA über die Einführung einer neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethode, anderer Richtlinienbeschlüsse, die Auswirkung auf das Leistungsgeschehen haben und bei Änderung der Fachinformation eines Arzneimittels, die zur Anwendung einer Leistung bedarf, den EBM entsprechend anzupassen, siehe dazu auch Kap. 7 Rn. 37 ff.

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      § 87a Abs. 5 SGB V verpflichtet den BewA jährlich bis spätestens 31.8. an die Partner der Gesamtverträge gerichtete Empfehlungen zu beschließen

zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs, der nach § 87a Abs. 3 S. 4 SGB V von den Krankenkassen zusätzlich zur vereinbarten Gesamtvergütung bezahlt werden muss;
zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur, die nach § 87a Abs. 3 S. 1 SGB V der Gesamtvergütung zugrunde gelegt wird;
zur Bestimmung der Vergütungen, die nach § 87a Abs. 3 S. 6 SGB V für extra-budgetäre Leistungen bezahlt werden müssen.

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      Die Beschlüsse des BewA haben gem. der Formulierung des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V die Rechtsqualität einer bundesmantelvertraglichen Vereinbarung. Sie sind im Deutschen Ärzteblatt oder auf der Homepage des Instituts des Bewertungsausschusses bekannt zu machen. Bezüglich der Festsetzungen des Erweiterten Bewertungsausschusses ergibt der in § 87 Abs. 5 S. 2 SGB V enthaltene Verweis auf § 82 Abs. 1 SGB V nichts anderes, weil Bundesmantelverträge nach § 82 Abs. 1 S. 2 SGB V Bestandteil der Gesamtverträge sind (vgl. Rn. 195).

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      Praxistipp

      Übersichten der Beschlüsse mit Downloadmöglichkeit der schriftlichen Beschlussfassungen sind auf den Internetseiten der KBV: (http://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php) und des Instituts des Bewertungsausschusses (http://www.institut-ba.de/ba/beschluesse.html) abrufbar.

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