Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ wird nach § 217b Abs. 2 SGB V durch einen hauptamtlichen 3-köpfigen Vorstand verwaltet und nach außen vertreten.[3]

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      Die den Krankenkassen durch ihre Mitglieder zustehenden Beitragseinnahmen werden seit dem 1.1.2009 in einem Gesundheitsfonds zentral gepoolt, der vom Bundesversicherungsamt gem. § 271 SGB V als Sondervermögen verwaltet wird. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 1.1.2011 nach § 241 SGB V für alle Mitglieder 14,6 % ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Die Krankenkassen erhalten aus dem Fonds Geldzuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben und haben damit ihre Finanzautonomie weitgehend verloren. Die Finanzzuweisungen erfolgen nach §§ 266, 270 SGB V alters-, geschlechts- und risikoadjustiert und beinhalten die Kriterien des früher gesondert unter den Krankenkassen durchgeführten Beitragsrisikostrukturausgleichs. Reichen die Zuweisungen zur Deckung der Kosten nicht aus, dürfen die Krankenkassen nach § 242 SGB V individuelle Zusatzbeiträge erheben.

      8. Kapitel VertragsarztrechtC. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › II. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen

II. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen

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      Organe einer KV sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

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      Die zugelassenen Ärzte, die in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und in Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V angestellten Ärzte und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte bzw. Psychotherapeuten bzw. Zahnärzte, wenn sie wenigstens 10 Stunden pro Woche beschäftigt werden, werden nach § 77 Abs. 3 SGB V Zwangsmitglieder der regional zuständigen KV, was § 95 Abs. 3 SGB V auch als Folge der Zulassung anordnet.

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      Die KV haben nach § 79 Abs. 1 SGB V eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan, deren Mitglieder nach dem in § 80 SGB V geregelten Verfahren in der in § 79 Abs. 2 SGB V bestimmten Anzahl gewählt werden.

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      Mit dem GKV-SelbstverwaltungsstärkungsG ordnete der Gesetzgeber in einem neuen § 79 Abs. 3a SGB V eine Begründungspflicht der von der Vertreterversammlung der KBV getroffenen Beschlüsse an, führte eine Protokollpflicht ein und ließ die Öffentlichkeit zu den Versammlungen zu. Geheime Abstimmungen wurden grundsätzlich verboten. Für die in § 81 Abs. 1 SGB V genannten haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände ist die namentliche Abstimmung obligatorisch. Ferner bekam die Vertreterversammlung der KBV ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand (§ 79 Abs. 3 S. 3 SGB V) und muss Nebentätigkeiten seiner Mitglieder aufgrund von Dienst- oder Werkvertrag mit der KBV zukünftig genehmigen lassen. Die Vergütungen aufgrund ungenehmigter Verträge sind zurück zu zahlen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass der Vorstand der KBV „hinter dem Rücken“ der Vertreterversammlung Abhängigkeiten einzelner Mitglieder schafft, die bei der Abstimmung genutzt werden können. Bei den regionalen KV hegt er diese Befürchtung nicht.

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