Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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Die den Krankenkassen durch ihre Mitglieder zustehenden Beitragseinnahmen werden seit dem 1.1.2009 in einem Gesundheitsfonds zentral gepoolt, der vom Bundesversicherungsamt gem. § 271 SGB V als Sondervermögen verwaltet wird. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 1.1.2011 nach § 241 SGB V für alle Mitglieder 14,6 % ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Die Krankenkassen erhalten aus dem Fonds Geldzuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben und haben damit ihre Finanzautonomie weitgehend verloren. Die Finanzzuweisungen erfolgen nach §§ 266, 270 SGB V alters-, geschlechts- und risikoadjustiert und beinhalten die Kriterien des früher gesondert unter den Krankenkassen durchgeführten Beitragsrisikostrukturausgleichs. Reichen die Zuweisungen zur Deckung der Kosten nicht aus, dürfen die Krankenkassen nach § 242 SGB V individuelle Zusatzbeiträge erheben.
8. Kapitel Vertragsarztrecht › C. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › II. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
1. Rechtsstatus
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Nach § 77 Abs. 1 S. 1 SGB V bilden die Vertragsärzte einschließlich der Vertragspsychotherapeuten ebenso wie die Vertragszahnärzte für den Bereich jedes Bundeslandes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung.[4] Diese KV bzw. KZV bilden nach § 77 Abs. 4 SGB V wiederum die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV und KZBV).[5] Die KV und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind nach § 77 Abs. 5 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung. Sie sind als Träger öffentlicher Gewalt nicht grundrechtsfähig.[6] Die KV können auch nicht die Grundrechte der in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder wahrnehmen.[7]
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Organe einer KV sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
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Die zugelassenen Ärzte, die in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und in Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V angestellten Ärzte und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte bzw. Psychotherapeuten bzw. Zahnärzte, wenn sie wenigstens 10 Stunden pro Woche beschäftigt werden, werden nach § 77 Abs. 3 SGB V Zwangsmitglieder der regional zuständigen KV, was § 95 Abs. 3 SGB V auch als Folge der Zulassung anordnet.
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Die KV stehen nach § 78 SGB V unter staatlicher Aufsicht, die hinsichtlich der Bundesvereinigungen durch das BMG und auf Länderebene durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden wahrgenommen wird. Es handelt sich nach § 78 Abs. 3 SGB V um eine Rechtsaufsicht, die zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Selbstverwaltungsentscheidungen nicht berechtigt.[8] Die früher qua Verweisung auf die §§ 88 und 89 SGB IV gegebenen Aufsichtsbefugnisse wurden durch die durch das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz neu eingeführten Abs. 4–6 erheblich zugunsten des BMG bis hin zur Zwangsgeldfestsetzung ausgeweitet.[9] Die Genehmigungs- und Beanstandungsbefugnisse sind an den maßgeblichen Stellen im Gesetz genannt, insbesondere in §§ 81 Abs. 1 S. 2, 78 Abs. 1 und 3, 79a SGB V.
2. Organisationsstruktur
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Die KV haben nach § 79 Abs. 1 SGB V eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan, deren Mitglieder nach dem in § 80 SGB V geregelten Verfahren in der in § 79 Abs. 2 SGB V bestimmten Anzahl gewählt werden.
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Die Vertreterversammlung beschließt nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 SGB V die Satzung mit dem in § 81 SGB V bestimmten Inhalt und das sonstige autonome Recht. Sie hat ferner die Aufgabe, den nach § 79 Abs. 1 SGB V zu bildenden hauptamtlichen Vorstand zu überwachen, Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen, den Haushaltsplan aufzustellen und die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten. Die Rücktrittserklärung eines Vertreters beinhaltet einen Verzicht auf das Mandat und ist dem Versammlungsleiter gegenüber zu Protokoll zu erklären. Außerhalb der Versammlung bedarf die Erklärung der notariellen Beurkundung.[10]
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Die Wahl von Ausschussmitgliedern in der Vertreterversammlung ist anfechtbar. Die Klage ist gegen die KV zu richten. Klagebefugt ist jedes Mitglied der Vertreterversammlung. Fraktionen haben keine Rechte, wenn die Satzung der KV keine Fraktionsbildung vorsieht. Der für demokratisch legitimierte Parlamente entwickelte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt nicht, es sei denn die Satzung sieht dies vor.[11]
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Mittels dem GKV-VSG wurde die Beschlusskompetenz des Plenums für die in § 79 Abs. 3 SGB V genannten Gegenstände in einem neuen Abs. 3a dahingehend eingegrenzt, dass die Vertreter der Hausärzte und die Vertreter der Fachärzte in der KBV nicht mehr über Gegenstände, die ausschließlich die andere Fraktion betreffen, mitbestimmen dürfen. Bei gemeinsamer Abstimmung ist, ungeachtet der Anzahl der Vertreter einer Fraktion, durch entsprechende Stimmgewichtung eine Parität der Stimmanteile herzustellen.[12] Der Gesetzgeber bezweckte damit einen Ausgleich der Interessen der beiden Lager, die sich in der Vergangenheit blockiert bzw. je nach Mehrheitsverhältnisse auch gezielt benachteiligt hatten.[13] Tatsächlich wurde damit auch die, durch die in § 73 Abs. 1 S. 1 SGB V angeordnete Trennung der haus- und fachärztlichen Versorgung verursachte Spaltung der Interessen der Ärzteschaft institutionell festgeschrieben (siehe dazu auch Rn. 406 ff.).
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Mit dem GKV-SelbstverwaltungsstärkungsG ordnete der Gesetzgeber in einem neuen § 79 Abs. 3a SGB V eine Begründungspflicht der von der Vertreterversammlung der KBV getroffenen Beschlüsse an, führte eine Protokollpflicht ein und ließ die Öffentlichkeit zu den Versammlungen zu. Geheime Abstimmungen wurden grundsätzlich verboten. Für die in § 81 Abs. 1 SGB V genannten haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände ist die namentliche Abstimmung obligatorisch. Ferner bekam die Vertreterversammlung der KBV ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand (§ 79 Abs. 3 S. 3 SGB V) und muss Nebentätigkeiten seiner Mitglieder aufgrund von Dienst- oder Werkvertrag mit der KBV zukünftig genehmigen lassen. Die Vergütungen aufgrund ungenehmigter Verträge sind zurück zu zahlen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass der Vorstand der KBV „hinter dem Rücken“ der Vertreterversammlung Abhängigkeiten einzelner Mitglieder schafft, die bei der Abstimmung genutzt werden können. Bei den regionalen KV hegt er diese Befürchtung nicht.
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Der hauptamtliche Vorstand hat ebenfalls Organstellung und besteht nach § 79 Abs. 4 S. 1 SGB V aus maximal drei Mitgliedern, bei der KBV in jedem Fall aus drei Mitgliedern, die gem. § 79 Abs. 4 S. 5 SGB V für maximal sechs Jahre von der Vertreterversammlung gewählt werden, sich gegenseitig vertreten und eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit im begrenzten Umfang weiterführen dürfen. Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.[14] Die Vergütungen der Vorstände sind seit 2005 nach § 79 Abs. 4 S. 5 SGB V zu veröffentlichen.[15]
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