Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

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СКАЧАТЬ Bundesversicherungsamt (BVA) genannt wurde, dem nach § 271 SGB V die wichtige Verwaltung des Gesundheitsfonds obliegt. Sowohl BfArM als auch BAS sind selbstständige Bundesoberbehörden mit weitreichenden Befugnissen.

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      Das BMG schlägt der Bundesregierung den Beauftragten für Drogenfragen und die Patientenbeauftragten und Pflegebevollmächtigten vor und akkreditiert die im G-BA vertretenen Patientenverbände. Ferner ist das BMG Träger des Robert-Koch-Instituts (RKI), des Paul-Ehrlich-Instituts und der Bundeszentrale für Gesundheitspolitische Aufklärung (BZgA). Auch wenn die Bezeichnungen es anders vermuten lassen, handelt es sich um staatliche Behörden, die, zwar mit wissenschaftlichem Hintergrund, aber weisungsgebunden vielfältige Aufgaben im Gesundheitswesen wahrnehmen und dem BMG das für schwierige Entscheidungen, z.B. bei der Pandemiebekämpfung, notwendige Expertenwissen erschließen sollen.

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      Schließlich hat sich das BMG durch § 291b Abs. 2 SGB V, der durch das TSVG eingefügt worden ist, 51 % der Gesellschaftsanteile an der gematik GmbH gesichert, wodurch es die Stimmrechtsmehrheit bei Entscheidungen hat. Von den übrigen Gesellschaftsanteilen hält der Spitzenverband Bund 22,05 %, der über seine Mitgliedsbeiträge die Arbeit zu 100% finanzieren muss. Die übrigen Gesellschaftsanteile verteilen sich auf die Spitzenverbände der Leistungserbringer. Die gematik hat nach § 291b SGB V den Auftrag, die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen zu etablieren. Das BMG kann durch seine Stimmrechtsmehrheit das Projekt nach seinem Gutdünken steuern.

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      Die Kritik am unzureichenden Funktionieren der ärztlichen wie auch gemeinsamen Selbstverwaltung, sei es durch Nichteinhaltung gesetzlicher Umsetzungsfristen, z.B. wegen Nichteinigung der Interessenparteien, als auch durch überlange Verfahrenszeiten speziell beim G-BA, wird in vielen vom BMG verfassten Begründungen zu den zahlreichen Reformgesetzen aufgegriffen. Konsequenz war eine stetige Ausweitung der Aufsichtsbefugnisse bis hin zu weit über die üblichen Aufsichtsmittel (§§ 87–89 SGB IV) hinaus gehende spezielle Eingriffsbefugnisse. Maßgeblich sind in erster Linie das GKV-WSG, das GKV-OrgWG und das gezielt die Strukturen der obersten Selbstverwaltungskörperschaften verändernde GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz aus dem Jahre 2017.

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      Entsprechende Befugnisse wurden in §§ 217d Abs. 2, 3 und 217g–i SGB V gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschaffen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Im Entwurf eines Gesetzes für eine faire Kassenwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Neufassung der §§ 143–173 SGB V geplant (Kabinettsentwurf der Bundesregierung v. 9.10.2019, siehe www.bundesgesundheitsministerium.de/fairer-kassenwettbewerb-gesetz.html.

       [2]

      BVerfG Beschl. v. 9.6.2004 – 2 BvR 1248/03 und 1249/03, SozR 4-2500 § 266 Nr. 7.

       [3]

      Ausführlich dazu Wille/Koch Rn. 731 ff.

       [4]

      Gem. § 77 Abs. 1 S. 2 SGB V i.d.F.d. GMG mussten kleinere KV bzw. KZV mit weniger als 10.000 Mitgliedern in einem Bundesland bis Ende 2006 vereinigt werden. Betroffen waren Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Nur in NRW verblieben noch je zwei KV bzw. KZV. Die Vorschrift wurde durch das GKV-VStG zur „Kann“-Vorschrift geändert.

       [5]

      Nach § 77 Abs. 1 S. 1 SGB V differenziert das Gesetz nicht zwischen KV und KZV, wenn von Kassenärztlicher Vereinigung die Rede ist. Daher sind im Folgenden mit KV auch die KZV gemeint.

       [6]

      BVerfG Beschl. v. 20.9.1995 – 1 BvR 597/95, NZS 1996, 237.

       [7]

      BVerfG Nichtannahmebeschl. v. 27.9.2000 – 2 BvR 687/00.

       [8]

      juris СКАЧАТЬ