Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
isbn:
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Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter dürfen im letzten Jahr vor ihrer Berufung nicht bei einer der Trägerorganisationen einschließlich deren Mitgliedern und Verbänden der Mitglieder oder einem Krankenhaus beschäftigt oder als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Psychotherapeut tätig gewesen sein. Über die Unparteiischen und deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Organisationen auf einen einheitlichen Vorschlag einigen, der dem BMG vorzulegen ist. Dieses übermittelt den Vorschlag an den Ausschuss für Gesundheit des Bundestages, der den Vorschlag bestätigt oder ablehnt. Das BMG beruft die Mitglieder, wenn kein neuer Vorschlag erfolgt oder der Ausschuss auch den neuen Vorschlag ablehnt. Die Unparteiischen sollen hauptamtlich tätig sein. Falls sie ehrenamtlich tätig sein wollen, müssen sie dazu von ihren Arbeitgebern freigestellt werden. Die Stellvertreter der unparteiischen und die sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums bleiben ehrenamtlich.[51]
c) Aufgaben
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Die Aufgaben des G-BA wurden in den letzten Jahren über die vertragsärztliche Versorgung hinaus auf alle Versorgungsbereiche innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt, sowohl was ambulante als auch stationäre Behandlungen betrifft, als auch Entscheidungen über die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln. Nach § 92 Abs. 1 SGB V hat der G-BA unter Beachtung der in der Vorschrift genannten Kriterien die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu beschließen. § 92 Abs. 1 S. 2 SGB V benennt 15 Themenkomplexe, die mittels Richtlinien zu regeln sind.
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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) dürfen in der GKV zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der G-BA auf Antrag eines seiner unparteiischen Mitglieder, der KBV, einer KV oder des Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 135 Abs. 1 SGB V in den NUB-Richtlinien Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, über die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung und die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung abgegeben hat.[52] Solange die Empfehlung nicht positiv abgegeben ist, ist die Leistung nicht Bestandteil der GKV. § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V stellt somit ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar und bewirkt damit die eigentliche Konkretisierung des Rahmenrechts des Versicherten in § 27 SGB V auf umfassende Krankenbehandlung innerhalb des bereits durch die Richtlinien eröffneten Rahmenkorridors.[53] Zu Details siehe auch Grinblat Kap. 7 Rn. 37 ff. Ein darüber hinausgehender Behandlungsanspruch besteht nach § 13 Abs. 3 SGB V unter den vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen,[54] entweder bei Systemversagen, bei einer singulären Erkrankung oder einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung.
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Im stationären Bereich darf der G-BA u.a. nach § 137c Abs. 1 S. 3 SGB V von Krankenhäusern angewandte Methoden auf Antrag von der Anwendung zulasten der Krankenkassen ausschließen, wenn ihr Nutzen nicht hinreichend belegt werden kann. Die Methodenbewertung kann nach § 137e Abs. 7 SGB V auch durch einen Antrag eines Herstellers eines Medizinprodukts oder eines Anbieters einer neuen Methode veranlasst werden.
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Weitere Aufgaben des G-BA sind u.a. die Nutzenbewertung neu zugelassener Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V und die Bewertung von Methoden, bei denen ein Medizinprodukt mit hoher Risikoklasse zum Einsatz kommt (§ 137h SGB V). Ergänzend zur ASV-Richtlinie definiert der G-BA nach § 116b Abs. 5 SGB V den Katalog der seltenen Erkrankungen und Erkrankungszustände und der hochspezialisierten Leistungen nach § 116b Abs. 1 S. 2 SGB V um weitere Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierten Leistungen. Nach § 137f SGB V wählt der G-BA diejenigen geeigneten chronischen Krankheiten aus, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden können, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung verbessern. Auf deren Basis kann das Bundesversicherungsamt auf Antrag der Krankenkassen sog. Disease-Management-Programme (DMP), in die sich die betroffenen Versicherten freiwillig einschreiben können, zulassen.[55]
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Hinweis
Ein eigener, in den letzten Jahren stark ausgebauter Aufgabenbereich ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen der Qualitätssicherung. § 135a SGB V verpflichtet alle Leistungserbringer zur Qualitätssicherung. Die Grundlagen für die Vertragsärzte und die zugelassenen Krankenhäuser bestimmt der G-BA in mehreren Richtlinien nach §§ 136 ff. SGB V.
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Die methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche, sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sind in der Verfahrensordnung geregelt. Diese enthält auch Regelungen über die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung. Die für die Pharmaindustrie eminent bedeutsame Nutzenbewertung von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, richtet sich nach §§ 35a und 35b SGB V.[56]
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§ 92 Abs. 1 S. 2 SGB V listet derzeit 15 durch Richtlinien zu regelnde Themenkomplexe auf, die alle Bereiche der ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung einschließlich deren Qualitätssicherung, die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bis hin zur Bedarfsplanung umfassen.
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Die Vorschriften in § 92 Abs. 1a–7d SGB V sehen hinsichtlich der einzelnen Richtlinienthematiken differenzierte Beteiligungsverfahren verschiedener sachverständiger Gremien auf Seiten der betroffenen Leistungserbringer vor. Bei Beschlüssen zur Bedarfsplanung und zur Qualitätssicherung wurde das bestehende Mitberatungsrecht der Länder um ein Antragsrecht erweitert. Weitere Details der Beteiligungsverfahren enthält die Verfahrensordnung, die z.B. die mündliche Anhörung ins Ermessen des Beschlussgremiums stellt.[57] Zu Inhalt, Bedeutung und Rechtsqualität der beschlossenen Richtlinien siehe unten (Rn. 187 ff.).
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Die Aufgaben des G-BA wurden im Laufe der Jahre zunehmend ausgebaut. Durch das GMG bekam der G-BA in § 137f SGB V den Auftrag, in Richtlinien geeignete chronische Krankheiten festzulegen, für die strukturierte Behandlungsprogramme[58] entwickelt werden können.[59] Die Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogrammes auf Basis der Richtlinie des G-BA erfolgt dann nach § 137f SGB V auf Antrag einer oder mehrerer Krankenkassen durch das Bundesversicherungsamt.[60] Mit dem GKV-WSG wurde § 137 SGB V neu gefasst. Danach hat der G-BA die Aufgabe bekommen, sowohl für die vertragsärztliche Versorgung als auch für die Krankenhäuser sektorenübergreifende Richtlinien über verpflichtende Maßnahmen der Qualitätssicherung und Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen festzulegen.[61]
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