Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller страница 246

Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

isbn:

СКАЧАТЬ es nach § 100 SGB V im Falle von Unterversorgung einiger Gebiete für andere Gebiete, sei es nach § 103 Abs. 1 SGB V im Falle von Überversorgung für das betroffene Gebiet festzustellen, wobei durch das GKV-WSG zum 1.4.2007 die Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Zulassungssperren für die Vertragszahnärzte abgeschafft wurden, vgl. §§ 100 Abs. 4, 101 Abs. 6, 103 Abs. 8 und 104 Abs. 3 SGB V. Nach § 105 Abs. 4 SGB V obliegt dem Landesausschuss auch die Entscheidung über die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen an die Vertragsärzte, die bereit sind, in unterversorgten Gebieten zu arbeiten, vgl. § 105 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB V (ausführlich zur Bedarfsplanung siehe Rn. 478 ff.).

      113

      Nach § 116b Abs. 2 SGB V hat der Landesausschuss Anzeigen ambulanter spezialfachärztlicher Versorgungsvorhaben zu prüfen. Für diese Funktion wird er nach § 116b Abs. 3 S. 1 SGB V um drei Vertreter der Krankenhäuser erweitert („erweiterter Landesausschuss“). Über den sonst alternierenden Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die beiden unparteiischen Mitglieder sollen sich die beteiligten „Fraktionen“ nach S. 3 einigen, andernfalls werden diese, wiederum im Benehmen mit den „Fraktionen“, durch die Aufsichtsbehörde bestimmt (S. 4).

      114

      Auch die Schiedsämter sind Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung. Mit dem TSVG wurde das für unübersichtlich gehaltene tradierte Schiedswesen völlig neu geregelt und strukturiert. Nunmehr sind nach § 89 Abs. 1 SGB V jeweils für die vertragsärztliche und für die vertragszahnärztliche Versorgung Landesschiedsämter und nach § 89 Abs. 2 SGB V Bundeschiedsämter zu errichten, denen nach § 89 Abs. 3 SGB V die Aufgabe zukommt, den Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Verträge über die vertragsärztliche Versorgung mit verbindlicher Wirkung festzusetzen, wenn sich die Vertragsparteien nicht einigen können (ausführlich dazu siehe Rn. 260 ff.).

      115

      Die Schiedsämter sind nach § 89 Abs. 5 SGB V paritätisch mit je vier Vertretern der Vertragsärzte und der Krankenkassen sowie drei unparteiischen Vertretern, wovon einer der Vorsitzende ist, besetzt.

      116

      Weitere Schiedsämter werden nach § 89 Abs. 13 SGB V auf Landesebene und nach § 89 Abs. 12 SGB V auf Bundesebene durch den Verband Deutscher Zahntechnikerinnungen und dem Spitzenverband Bund bzw. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in entsprechender Weise gebildet.

      117

      

      Neu eingeführt wurden in § 89a SGB V sektorenübergreifende Schiedsgremien auf Bundes- und auf Landesebene mit Mitgliedern der KV, der Krankenkassenverbände und der Krankenhausgesellschaften, die für die sektorenübergreifenden Verträge zuständig sind. Die drei Parteien sind jeweils mit zwei Vertretern, die durch einen unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied ergänzt sind, im Schiedsgremium vertreten. Damit wird anders als in den früheren ständigen Schiedsämtern mit aufgestockten Mitgliedern der Dreiseitigkeit der sektorenübergreifenden Verträge durch die dreiseitige Besetzung des Schiedsgremiums Rechnung getragen.

      118

      In allen Schiedsgremien sind die Mitglieder ehrenamtlich und weisungsfrei tätig. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden jeweils durch die Entsendeorganisationen bestellt. Über die unparteiischen Mitglieder sollen sich die Entsendeorganisationen einigen. Kommt keine Einigung zustande, werden diese durch die Aufsichtsbehörde bestellt.

      119

      Um die Beschlussfähigkeit der Schiedsgremien herzustellen, sind die Mitglieder verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung Stellvertreter zu schicken. Das Schiedsgremium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist binnen 14 Kalendertagen eine erneute Sitzung einzuberufen bei der dann Beschlussfähigkeit besteht, wenn die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Ist auch dann wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. Der Gesetzgeber wollte damit Blockaden bestimmter Verträge durch beteiligte Entsendeorganisationen unmöglich machen.

      120

      Die Bestellung, Amtsdauer, Amtsführung, Auslagenerstattung und Entschädigungen für den Zeitaufwand der Mitglieder und der Stellvertreter, die Geschäftsführung, das Verfahren und die Gebührenerhebung sowie die Kostenverteilung der einzelnen Schiedsgremien werden durch Rechtsverordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

      121

      122

      123

      Die Prüfungsstelle hat die für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen relevanten Daten und Unterlagen aufzubereiten und entscheidet nach § 106 Abs. 3 S. 1 SGB V über die zu treffenden Maßnahmen gegenüber Vertragsärzten, die ihrer Ansicht nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle entscheidet eigenständig der Beschwerdeausschuss, gegen den dann auch die Klage zu richten ist (zu den weiteren Einzelheiten der Wirtschaftlichkeitsprüfung siehe Rn. 1071 ff.).

      8. Kapitel VertragsarztrechtC. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › IV. Die Leistungserbringer

      124

      Unter dem Begriff Leistungserbringer werden СКАЧАТЬ