Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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Nach § 116b Abs. 2 SGB V hat der Landesausschuss Anzeigen ambulanter spezialfachärztlicher Versorgungsvorhaben zu prüfen. Für diese Funktion wird er nach § 116b Abs. 3 S. 1 SGB V um drei Vertreter der Krankenhäuser erweitert („erweiterter Landesausschuss“). Über den sonst alternierenden Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die beiden unparteiischen Mitglieder sollen sich die beteiligten „Fraktionen“ nach S. 3 einigen, andernfalls werden diese, wiederum im Benehmen mit den „Fraktionen“, durch die Aufsichtsbehörde bestimmt (S. 4).
5. Die Schiedsinstitutionen
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Auch die Schiedsämter sind Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung. Mit dem TSVG wurde das für unübersichtlich gehaltene tradierte Schiedswesen völlig neu geregelt und strukturiert. Nunmehr sind nach § 89 Abs. 1 SGB V jeweils für die vertragsärztliche und für die vertragszahnärztliche Versorgung Landesschiedsämter und nach § 89 Abs. 2 SGB V Bundeschiedsämter zu errichten, denen nach § 89 Abs. 3 SGB V die Aufgabe zukommt, den Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Verträge über die vertragsärztliche Versorgung mit verbindlicher Wirkung festzusetzen, wenn sich die Vertragsparteien nicht einigen können (ausführlich dazu siehe Rn. 260 ff.).
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Die Schiedsämter sind nach § 89 Abs. 5 SGB V paritätisch mit je vier Vertretern der Vertragsärzte und der Krankenkassen sowie drei unparteiischen Vertretern, wovon einer der Vorsitzende ist, besetzt.
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Weitere Schiedsämter werden nach § 89 Abs. 13 SGB V auf Landesebene und nach § 89 Abs. 12 SGB V auf Bundesebene durch den Verband Deutscher Zahntechnikerinnungen und dem Spitzenverband Bund bzw. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in entsprechender Weise gebildet.
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Neu eingeführt wurden in § 89a SGB V sektorenübergreifende Schiedsgremien auf Bundes- und auf Landesebene mit Mitgliedern der KV, der Krankenkassenverbände und der Krankenhausgesellschaften, die für die sektorenübergreifenden Verträge zuständig sind. Die drei Parteien sind jeweils mit zwei Vertretern, die durch einen unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied ergänzt sind, im Schiedsgremium vertreten. Damit wird anders als in den früheren ständigen Schiedsämtern mit aufgestockten Mitgliedern der Dreiseitigkeit der sektorenübergreifenden Verträge durch die dreiseitige Besetzung des Schiedsgremiums Rechnung getragen.
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In allen Schiedsgremien sind die Mitglieder ehrenamtlich und weisungsfrei tätig. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden jeweils durch die Entsendeorganisationen bestellt. Über die unparteiischen Mitglieder sollen sich die Entsendeorganisationen einigen. Kommt keine Einigung zustande, werden diese durch die Aufsichtsbehörde bestellt.
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Um die Beschlussfähigkeit der Schiedsgremien herzustellen, sind die Mitglieder verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung Stellvertreter zu schicken. Das Schiedsgremium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist binnen 14 Kalendertagen eine erneute Sitzung einzuberufen bei der dann Beschlussfähigkeit besteht, wenn die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Ist auch dann wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. Der Gesetzgeber wollte damit Blockaden bestimmter Verträge durch beteiligte Entsendeorganisationen unmöglich machen.
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Die Bestellung, Amtsdauer, Amtsführung, Auslagenerstattung und Entschädigungen für den Zeitaufwand der Mitglieder und der Stellvertreter, die Geschäftsführung, das Verfahren und die Gebührenerhebung sowie die Kostenverteilung der einzelnen Schiedsgremien werden durch Rechtsverordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
6. Prüfungs- und Beschwerdeausschuss
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Nach § 106 Abs. 1 SGB V überwachen die Krankenkassen und die KV gemeinsam die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung. Zuständig für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 106 Abs. 2 S. 1 SGB V die Prüfungsstelle nach § 106c SGB V. Danach werden nach § 106c Abs. 1 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und den KV für jeden Bezirk eine gemeinsame Prüfungsstelle und ein gemeinsamer Beschwerdeausschuss gebildet, der aus einer paritätischen Anzahl von Vertretern der KV und der Krankenkassen und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss nehmen nach § 106c Abs. 2 SGB V ihre Aufgaben eigenständig wahr, wobei die Prüfungsstelle den Beschwerdeausschuss organisatorisch unterstützt. Die Besetzung des Beschwerdeausschusses und die Geschäftsführung der Prüfungsstelle sind in der WiPrüfVO geregelt.[83]
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Die Prüfungsstelle wird in der Regel bei der KV errichtet, kann aber auch bei den Landesverbänden der Krankenkassen errichtet werden. Diese müssen sich auf die finanzielle und sächliche Ausstattung und auf einen Leiter einigen, der die Verwaltungsgeschäfte führt und die Organisation gestaltet. Kommt die Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Prüfungsstelle ist Behörde i.S.v. § 1 Abs. 2 SGB X.[84]
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Die Prüfungsstelle hat die für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen relevanten Daten und Unterlagen aufzubereiten und entscheidet nach § 106 Abs. 3 S. 1 SGB V über die zu treffenden Maßnahmen gegenüber Vertragsärzten, die ihrer Ansicht nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle entscheidet eigenständig der Beschwerdeausschuss, gegen den dann auch die Klage zu richten ist (zu den weiteren Einzelheiten der Wirtschaftlichkeitsprüfung siehe Rn. 1071 ff.).
8. Kapitel Vertragsarztrecht › C. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › IV. Die Leistungserbringer
IV. Die Leistungserbringer
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