Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Название: Handbuch Medizinrecht

Автор: Thomas Vollmöller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Medizinrecht

isbn: 9783811492691

isbn:

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      IGEL-Liste, Wetzel/Liebold Kommentar zum EBM und GOÄ, Teil 15; auch Krimmel Kostenerstattung und individuelle Gesundheitsleistungen; Krieger ZMGR 2005, 173 ff.; Saalfrank Handbuch des Medizin- und Gesundheitsrechts, 8 Erg.-Lfg. 2019. Die Gesundheitsministerkonferenz (www.gmkonline.de) hat das Bundesgesundheitsministerium 2018 gebeten, „gesetzlich zu regeln, dass Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet werden, neutrale und evidenzbasierte schriftliche Informationen über Nutzen und Risiken der angebotenen „Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)“ sichtbar in ihren Praxisräumen auszulegen und auf ihren Homepages zu verlinken. Damit hätten Patientinnen und Patienten dann die Möglichkeit, sich vorab zu informieren und könnten auf dieser Grundlage gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen.“, vgl. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching/Scholz 54. Edition 2019, BeckOK Sozialrecht, § 18 BMV-Ä Rn. 7.

       [31]

      BAnz AT v. 31.12.2019, B8.

       [32]

      Dies setzte sich bereits für Leistungen der Homöopathie durch trotz BSGE 94, 221 – Aufsichtsverfügung.

       [33]

      BGBl. I 2019, 646.

       [34]

      BR-Drucks. 504/18, 105.

      7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › D. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht

      96

      97

      Auf der normativen Konkretisierung der Leistungsansprüche beruht dann die konkrete Anspruchskonkretisierung durch Vertragsärzte und Krankenhausärzte gegenüber den Versicherten. Dies wird im Folgenden unter Rn. 162 ff. behandelt.

      7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen KrankenversicherungD. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht › I. Anspruchskonkretisierung durch sonstige Rechtsnormen außerhalb des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

      98

      

      Die Beschränkung und normative Konkretisierung von Leistungsansprüchen ist nicht auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Es finden sich zentrale Bestimmungen bspw. im Arzneimittelgesetz (AMG) oder im Medizinproduktegesetz (MPG) mit den jeweils hierzu im Zusammenhang stehenden Verordnungen. So sind grundsätzlich nur zugelassene Fertigarzneimittel verordnungsfähig. Gleiches gilt für Hilfsmittel oder Medizinprodukte die durch eine CE Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden. Dieser Bereich der Normkonkretisierung kann hier nicht weiter vertieft werden. Auf die Ausführungen in den speziellen Kapiteln des Handbuches wird verwiesen.

      7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen KrankenversicherungD. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht › II. Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse durch Rechtsverordnungen

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      100

      Diese Rechtsverordnungen, deren Aufzählung vorliegend nur auszugsweise erfolgen kann, spielen bei der unmittelbaren Konkretisierung der Leistungsansprüche der Versicherten keine unmittelbare Rolle. Sie regeln die Voraussetzungen, welcher Leistungserbringer unter welchen fachlich-qualitativen Voraussetzungen an welchen Orten mit welchem Personal welche Leistungen erbringen darf. Sie regeln die Anforderungen an die Ausbildung, an die Ausstattung von Räumen, die Voraussetzungen der Medizintechnik und des Einsatzes von Stoffen, speziell Gefahrstoffen.

      101

      102

      Auch das 3. Kapitel des SGB V ermächtigt in vielen Normen die Exekutive, Leistungsansprüche der Versicherten zu regeln, zu kanalisieren und insbesondere auch zu begrenzen. Der Tendenz nach zieht das Bundesgesundheitsministerium immer mehr Regelungskompetenzen an sich.

      103

      Beispielhaft seien erwähnt:

§ 20i Abs. 3 SGB V Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe,
§ 31 Abs. 4 SGB V Arznei- und Verbandmittel,
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