Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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IGEL-Liste, Wetzel/Liebold Kommentar zum EBM und GOÄ, Teil 15; auch Krimmel Kostenerstattung und individuelle Gesundheitsleistungen; Krieger ZMGR 2005, 173 ff.; Saalfrank Handbuch des Medizin- und Gesundheitsrechts, 8 Erg.-Lfg. 2019. Die Gesundheitsministerkonferenz (www.gmkonline.de) hat das Bundesgesundheitsministerium 2018 gebeten, „gesetzlich zu regeln, dass Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet werden, neutrale und evidenzbasierte schriftliche Informationen über Nutzen und Risiken der angebotenen „Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)“ sichtbar in ihren Praxisräumen auszulegen und auf ihren Homepages zu verlinken. Damit hätten Patientinnen und Patienten dann die Möglichkeit, sich vorab zu informieren und könnten auf dieser Grundlage gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen.“, vgl. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching/Scholz 54. Edition 2019, BeckOK Sozialrecht, § 18 BMV-Ä Rn. 7.
BAnz AT v. 31.12.2019, B8.
Dies setzte sich bereits für Leistungen der Homöopathie durch trotz BSGE 94, 221 – Aufsichtsverfügung.
BGBl. I 2019, 646.
BR-Drucks. 504/18, 105.
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › D. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht
D. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht
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Das materielle Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ist in den §§ 20–68 SGB V festgelegt.[1] Diese Normen bedürfen der Konkretisierung. Die offenen „Anspruchs“-Normen lassen als Rahmenbestimmungen keine unmittelbare Aussage zum konkreten Leistungsanspruch des Versicherten zu. Zum Teil erschöpfen sie sich in der Benennung eines Anspruchs auf eine Maßnahme, zum Teil nennen sie Ziele. Sie sind mit Begriffen wie „Krankenbehandlung“, „Krankenhausbehandlung“ etc. und mit Zielbeschreibungen „um zu“ oder „wenn nicht erreichbar, dann“ gekennzeichnet. Eine Subsumtion des Leistungsanspruchs ist auf dieser Grundlage von Konditional- und Zweckprogrammen nicht möglich.[2] Es bedarf einer Konkretisierung des materiellen Leistungsrechts durch untergesetzliche Normen und über das Verfahrensrecht hinausgehende Regelungen des Leistungserbringungsrechts der §§ 69–140h SGB V.
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Auf der normativen Konkretisierung der Leistungsansprüche beruht dann die konkrete Anspruchskonkretisierung durch Vertragsärzte und Krankenhausärzte gegenüber den Versicherten. Dies wird im Folgenden unter Rn. 162 ff. behandelt.
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › D. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht › I. Anspruchskonkretisierung durch sonstige Rechtsnormen außerhalb des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
I. Anspruchskonkretisierung durch sonstige Rechtsnormen außerhalb des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
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Die Beschränkung und normative Konkretisierung von Leistungsansprüchen ist nicht auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Es finden sich zentrale Bestimmungen bspw. im Arzneimittelgesetz (AMG) oder im Medizinproduktegesetz (MPG) mit den jeweils hierzu im Zusammenhang stehenden Verordnungen. So sind grundsätzlich nur zugelassene Fertigarzneimittel verordnungsfähig. Gleiches gilt für Hilfsmittel oder Medizinprodukte die durch eine CE Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden. Dieser Bereich der Normkonkretisierung kann hier nicht weiter vertieft werden. Auf die Ausführungen in den speziellen Kapiteln des Handbuches wird verwiesen.
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › D. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht › II. Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse durch Rechtsverordnungen
II. Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse durch Rechtsverordnungen
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Zur normativen Konkretisierung von Leistungsansprüchen gehören insbesondere die Rechtsverordnungen des Gesundheitswesens im weiten Sinne. Diese sind – über das Krankenversicherungsrecht hinausgehend – im Wesentlichen in den Bereichen des Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Zulassungsrechts,[3] und der Gefahrenabwehr[4] angesiedelt, sowie unmittelbar der Regelung des Umfangs von Krankenversorgungsansprüchen.
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Diese Rechtsverordnungen, deren Aufzählung vorliegend nur auszugsweise erfolgen kann, spielen bei der unmittelbaren Konkretisierung der Leistungsansprüche der Versicherten keine unmittelbare Rolle. Sie regeln die Voraussetzungen, welcher Leistungserbringer unter welchen fachlich-qualitativen Voraussetzungen an welchen Orten mit welchem Personal welche Leistungen erbringen darf. Sie regeln die Anforderungen an die Ausbildung, an die Ausstattung von Räumen, die Voraussetzungen der Medizintechnik und des Einsatzes von Stoffen, speziell Gefahrstoffen.
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Vornehmlich der Sicherheit dienen auch die Normen des Medizinprodukterechts,[5] des Arzneimittel- und Apothekenrechts oder des Betäubungsmittelrechts.[6]
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Auch das 3. Kapitel des SGB V ermächtigt in vielen Normen die Exekutive, Leistungsansprüche der Versicherten zu regeln, zu kanalisieren und insbesondere auch zu begrenzen. Der Tendenz nach zieht das Bundesgesundheitsministerium immer mehr Regelungskompetenzen an sich.
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Beispielhaft seien erwähnt:
– | § 20i Abs. 3 SGB V Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, |
– | § 31 Abs. 4 SGB V Arznei- und Verbandmittel, |
– | § 34 Abs. 3 SGB V unwirtschaftliche Arzneimittel[7], |
– | § 34 Abs. 4 SGB V unwirksame Heil- und Hilfsmittel[8], |
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