Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
isbn:
BVerfG Urt. v. 30.6.2008 – 1 BvR 1664/07, GesR 2009, 104 ff.
BSG Urt. v. 28.6.2000 – B 6 KA 26/99 R.
BGBl. I 2007, 378.
BSG Urt. v. 28.9.2006 – B 3 KR 28/05 R.
BGBl. I 2007, 778.
BT-Drucks. 18/10186.
BGBl. I 2019, 2562.
Bis August 2020 lagen dem BfArM 18 Anträge vor. Vgl. aerzeblatt.de v. 31.7.2020.
BGBl. I 2020, 768.
Hauck/Noftz/Noftz § 2 Rn. 18.
Leistungsausschluss für weibliche Versicherte unter 25 Jahren und nach Vollendung des 40. Lebensjahrs sowie männlich Versicherte bei Vollendung des 50. Lebensjahrs.
Die Zahnersatzversorgung ist auf das medizinisch Notwendige begrenzt, dies wird durch Festkostenzuschüsse gewährleistet, s. LSG NRW Urt. v. 25.2.2010 – L 16 KR 188/09.
Behandlungsrichtlinie G-BA, Fn. 23.
Wenner GesR 2009, 174; die Gewährung von Boni für Nichtraucher wurde aber bereits von der Rechtsprechung anerkannt, LSG Hessen Beschl. v. 8.2.2010 – L 8 KR 294/09 ER.
BSGE 64, 255, 257 f.
Hauck/Noftz/Noftz § 2 Rn. 34 ff.
Quaas/Zuck/Clemens/Quaas § 9 Rn. 18 f.
Auf die grundsätzlichen Überlegungen zum Wirtschaftlichkeitsprinzip von Quaas/Zuck/Clemens/Quaas § 9 Rn. 18–57 sei verwiesen.
Zu Rationierung, Rationalisierung und Haftung Herzog zwischen Budget und Haftung, GesR 2007, 8 sowie Wenner GesR 2009, 174.
Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer: Prioritäten in der medizinischen Versorgung im System der gesetzlichen Krankenversicherung – www.zentrale-ethikkommission.de.
BSG Urt. v. 12.11.2013 – B 1 KR 22/12 R.
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › C. Leistungsarten
C. Leistungsarten
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Das Sozialversicherungsrecht stellt nach § 11 SGB I grundsätzlich Dienst-, Sach- und Geldleistungen zur Verfügung. Nach § 2 Abs. 2 SGB V besteht nur ausnahmsweise bei abweichender gesetzlicher Regelung Anspruch auf Erstattung oder Geldleistungen, siehe § 13 Abs. 1 SGB V.
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Unter dem Begriff des Sachleistungsprinzips werden Dienste (z.B. Behandlungen) und die Vergabe von Sachmitteln (z.B. Hilfsmittel oder Arzneimittel) erfasst. Eine Binnendifferenzierung zwischen Dienst- und Sachleistungen ist nicht zielführend, da sich praktisch keine rechtlich unterschiedlichen Konsequenzen oder Voraussetzungen ergeben.
7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung › C. Leistungsarten › I. Das Sachleistungsprinzip des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V
I. Das Sachleistungsprinzip des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V
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Der Versicherte kann Dienste der Leistungserbringer und Sachleistungen in Anspruch nehmen. Damit erhält er Leistungen ohne Kostenlast, vorfinanzierungsfrei und risikolos.[1] Die generelle Berechtigung zur Inanspruchnahme erhalten sie vermittels der Krankenversicherungskarte.[2] Das Sachleistungsprinzip[3] stellt als Strukturelement[4] die Regelform der Leistungsgewährung in der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Es ist in den §§ 2 Abs. 1 S 1, Abs. 2, 13 SGB V normiert. Das Sachleistungssystem setzt ein funktionierendes System der Leistungserbringung voraus. Eine besondere Ausprägung findet das Sachleistungsprinzip in der vertragsärztlichen Versorgung, in der Vertragsärzte und Krankenkassen nach § 72 Abs. 1 S. 1 SGB V die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten gemeinsam sicherzustellen haben.
1. Das Verhältnis Versicherter-Leistungserbringer
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