Название: Handbuch des Strafrechts
Автор: Bernd Heinrich
Издательство: Bookwire
isbn: 9783811456655
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1. Verwaltungsrechtliches Verbot
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Hauptrechtsquelle des Betäubungsmittelrechts ist das Betäubungsmittelgesetz. Es legt in § 1 BtMG die Substanzen fest, welche überhaupt als Betäubungsmittel gelten und konkretisiert in § 2 BtMG die Reichweite des Betäubungsmittelbegriffs im Übrigen (Rn. 32). Kernstück ist das in § 3 BtMG aufgestellte Umgangsverbot bzw. eine Erlaubnispflicht für fast alle denkbaren Umgangsformen bzgl. Betäubungsmittel i.S.d. Gesetzes (Rn. 46). In § 4 BtMG sind Ausnahmen von der Erlaubnispflicht festgelegt (Rn. 47); im Anschluss wird das entsprechende Antragsverfahren genauer umschrieben, wobei die Versagungsgründe in § 5 BtMG auch Aufschluss über den Zweck des Gesetzes geben. Die §§ 11–18 BtMG haben diejenigen Pflichten zum Gegenstand, die für den erlaubten Verkehr gelten (insbesondere für den Bereich der Forschung, den Transport und die Aufbewahrung sichergestellter Drogen, aber vor allem die zu berücksichtigenden Vorschriften bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln, § 13 BtMG). §§ 19–25 BtMG legen die zur Überwachung des Betäubungsmittel-Verkehrs zuständigen Behörden fest und ermächtigen diese zu etwaigen Sicherungsmaßnahmen. Ferner werden Vorschriften für Behörden (§§ 26–28 BtMG) aufgestellt.
2. Straftatbestände
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Verstoßen die Beteiligten gegen die Erlaubnis- oder sonstige Pflichten, handeln sie illegal. Während leichtere Pflichtverletzungen als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 32 BtMG geahndet werden, führen schwerwiegende Verstöße zu einer Strafbarkeit nach den § 29 ff. BtMG. Auch wenn das Betäubungsmittelstrafrecht außerhalb des StGB positioniert ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils gemäß Art. 1 EGStGB Anwendung.[77]
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Die Straftatbestände des BtMG lassen sich in den Grundtatbestand des § 29 BtMG und den anschließenden Qualifikationen (Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB) der §§ 29a, 30, 30a BtMG gliedern.[78] Der Grundtatbestand enthält im ersten Absatz einen sehr umfangreichen Katalog an Handlungsmodalitäten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1–14 BtMG), der jeden erdenklichen unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln erfasst, um dem Schutzzweck des BtMG effektiv nachzukommen. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, es handelt sich somit um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Bei den meisten Handlungsmodalitäten ist sowohl die versuchte als auch die fahrlässige Begehung sanktioniert (§ 29 Abs. 2, Abs. 4 BtMG, zur Kritik an dieser Ausgestaltung vgl. noch Rn. 132). In Abs. 3 findet sich eine Strafzumessungsregelung, die wegen der zahlreichen Qualifikationstatbestände aber eine eher untergeordnete Rolle einnimmt. In § 29 Abs. 5 BtMG wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, bei Bagatellen (Erwerb von geringen Mengen zum Eigenkonsum) von Strafe abzusehen. Es handelt sich also um das „gerichtliche“ Pendant zu § 31a BtMG, welcher als spezielle Opportunitätsregelung der Staatsanwaltschaft die Kompetenz einräumt, das Verfahren einzustellen. § 29 Abs. 6 BtMG erstreckt die Strafbarkeit sogar auf Betäubungsmittelimitate, allerdings nur bei bestimmten Handlungsmodalitäten.
1. Kriminalstatistik[79]
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Mit ca. 5 % Anteil der Rauschgiftdelikte an der Gesamtkriminalität ist deren kriminalstatistische Bedeutung nicht zu unterschätzen.[80] Das Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität[81] schlüsselt die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betäubungsmittelkriminalität in „konsumnahe“ Delikte (Besitz/Erwerb/Abgabe), Handelsdelikte (Handeltreiben und Schmuggel, mithin Einfuhr – auch in nicht geringen Mengen –, Durchfuhr, Ausfuhr) und sonstige Delikte auf (wobei der Umstand, dass unter diese Kategorie ebenso zahlreiche Formen des Handels fallen, insbesondere auch die Bandendelikte und das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen, zu einer Verzerrung der Schemata und Diagramme führt). Die meisten Straftaten betreffen Cannabis: Mit 161 040 Straftaten (+8 %) ist der höchste Wert seit knapp zehn Jahren erreicht (bei Heroindelikten ist ein Rückgang zu verzeichnen). Die Statistiken bestätigen das von Kritikern der Prohibition vorgebrachte Argument, wonach die derzeitige Ausgestaltung des Drogenstrafrechts vornehmlich zur Verfolgung von (Gelegenheits-)Konsumenten führe, während Ermittlungsverfahren gegen Großhändler und rücksichtlos agierende Rauschgiftbanden relativ selten erfolgsversprechend durchgeführt werden könnten.
2. Strafverfolgungsstatistik
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Die Strafverfolgungsstatistik weist im Jahr 2018 insgesamt 54 735 Verurteilte wegen Rauschgiftdelikten auf, die Bedeutung der einzelnen Tatbestandsmodalitäten stellt sich wie folgt dar:
§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG | 15 803 (davon 2447 Freiheitsstrafen) |
§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ff. BtMG (andere vorsätzliche Straftaten, ohne Besitz) | 140 (davon 99 Freiheitsstrafen) |
§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG (Besitz) | 28 947 (davon 2106 Freiheitsstrafen) |
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG (andere gewerbsmäßig begangene Straftaten gegen das BtMG) | 767 (davon 647 Freiheitsstrafen) |
§ 29 Abs. 3 Nr. 2 BtMG | 20 (davon 12 Freiheitsstrafen) |
§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG | 786 (davon 707 Freiheitsstrafen) |
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG | 6034 (davon 5751 Freiheitsstrafen) |
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG | 41 (davon 35 Freiheitsstrafen) |
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG | 95 (davon 94 Freiheitsstrafen) |
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG | 4 (davon 4 Freiheitsstrafen) |
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG | 1244 (davon 1210 Freiheitsstrafen) |
§ 30a Abs. 1 BtMG |
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