Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch des Aktienrechts

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811443150

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СКАЧАТЬ Der Bericht ist durch jeden Prüfer, im Falle der internen Prüfung also durch alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats persönlich zu unterschreiben (§ 126 BGB). Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.[88] Ein gemeinsamer Prüfungsbericht sämtlicher Verwaltungsmitglieder ist nach ganz überwiegender Auffassung möglich und in der Praxis auch üblich, jedoch umgekehrt (speziell bei Meinungsverschiedenheiten) nicht zwingend erforderlich.[89] In der Praxis ist der Gründungsprüfungsbericht – nicht anders als der Gründungsbericht – sehr kurz und formalisiert gehalten, so dass die gängigen Formularhandbücher hier wertvolle Hilfestellung bieten.

      2.2.2 Externe Prüfung

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      Einer neben die interne Prüfung tretenden externen Prüfung bedarf es nur bei besonderen Gefährdungslagen. Solche werden vom Gesetz vermutet, wenn die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder ein persönliches Interesse an der Entstehung der Gesellschaft haben, sowie bei Sachgründungen im Hinblick auf die dann bestehenden Schwierigkeiten der Prüfung. Konkret sieht § 33 Abs. 2 AktG eine zusätzliche externe Prüfung vor, wenn ein Verwaltungsmitglied zu den Gründern gehört (Nr. 1), wenn bei der Gründung für Rechnung eines Verwaltungsmitglieds Aktien übernommen worden sind (Nr. 2), wenn sich ein Verwaltungsmitglied einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat (Nr. 3) oder wenn eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt (Nr. 4). Im Falle von Nr. 1 ergeben sich einige Zweifelsfragen im Hinblick auf die (wirtschaftliche) Übereinstimmung von Gründer und Verwaltungsmitglied, wenn eine Personenmehrheit (z.B. Erbengemeinschaft) oder eine juristische Person Gründer ist. Ähnliche Fragen stellen sich, wenn der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eines Gründers Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats wird. In bestimmten Fallkonstellationen kann gem. § 33a AktG eine Sachgründung ausnahmsweise ohne externe Gründungsprüfung erfolgen (vereinfachte Sachgründung). Die mit dem ARUG neu in das AktG eingefügte Vorschrift beabsichtigt eine Vereinfachung von Sachgründungen in Fällen, in denen sich die Bewertung der Einlagegegenstände auf klare Anhaltspunkte stützen kann, wodurch eine (aufwendige) Prüfung durch externe Gründungsprüfer entbehrlich erscheint (vgl. hierzu näher unten Rn. 63).

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      Der Umfang der vom externen Gründungsprüfer durchzuführenden Prüfung entspricht dem Umfang der internen Prüfung durch die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Zusätzlich hat sich die externe Prüfung auch auf den Inhalt des internen Prüfungsberichts zu erstrecken, dessen Erstellung deshalb notwendig zeitlich vorausgehen muss. Die Auslagen und die Vergütung des Gründungsprüfers bestimmt das Gericht (§ 35 Abs. 3 AktG). Nach § 49 AktG, § 323 HGB unterliegt der Gründungsprüfer einer strengen Verschuldenshaftung.

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      Falls eine erforderliche externe Prüfung nicht stattfindet, besteht ein Eintragungshindernis gem. § 38 Abs. 1 AktG. Im Hinblick auf den mit der Durchführung einer externen Prüfung verbundenen Zeit- und Kostenaufwand ist man in der Praxis regelmäßig bemüht, die entsprechenden personellen und sachlichen Konstellationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

      Anmerkungen

       [1]

      Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55.

       [2]

      Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55.

       [3]

      Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55.

       [4]

      Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55 ff.; vgl. dort auch ausf. zu den komplexen beurkundungsrechtlichen Folgen des Grundsatzes der Einheitlichkeit; vgl. auch MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 26.

       [5]

      MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 26; vgl. Hüffer/Koch § 23 Rn. 16: „Einlageverpflichtung notwendig materieller Satzungsbestandteil“.

       [6]

      Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 18 m.w.N.

       [7]

      Hdb. des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht/Reul Teil 2, 2. Kap. Rn. 545.

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