Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
isbn:
3. Kapitel Gründung › I. Allgemeines › 3. Einheitsgründung
3. Einheitsgründung
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Im geltenden Aktienrecht vollzieht sich die Errichtung der AG als sog. Einheitsgründung (Simultangründung). Bei dieser sind sämtliche Aktien der neu gegründeten Gesellschaft durch den Gründer oder die Gründer selbst zu übernehmen. Nur noch von geschichtlichem Interesse ist die frühere Unterscheidung zwischen der Einheits- und der Stufengründung.[11] Bei der Stufengründung (Sukzessivgründung) brauchten die Gründer jeweils nur eine Aktie zu übernehmen, während die anderen Aktien sogleich dem Publikum angeboten werden konnten.[12] Bei dieser Form der Gründung fielen die Feststellung des Gesellschaftsvertrages und die Übernahme der Aktien zumindest teilweise auseinander.[13] Wegen zu hoher Komplexität und fehlender praktischer Relevanz hat der Gesetzgeber des AktG 1965 das Konzept der Stufengründung aufgegeben.[14]
Anmerkungen
Vgl. nur Hüffer/Koch § 27 Rn. 2.
Hüffer/Koch § 27 Rn. 8.
Seibert/Kiem/Zimmermann Rn. 2.51 f.
Rechtsdogmatisch handelt es sich um eine Verknüpfung von Sacheinlage und Sachübernahme. Die gemischte Sacheinlage unterliegt den Regeln für Sacheinlagen, und zwar nach überwiegender Ansicht auch dann, wenn die Sachleistung teilbar ist, Bürgers/Körber/Lohse § 27 Rn. 10; K. Schmidt/Lutter/Bayer § 27 Rn. 31, vgl. auch BGH AG 2007, 121, 123.
Vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 1.
Seibert/Kiem/Zimmermann Rn. 2.3.
Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking, § 1 Rn. 5. Bei der Spaltung zur Neugründung entsteht die AG allerdings erst mit Eintragung im HR des übertragenden Rechtsträgers, §§ 123 Abs. 1 Nr. 2, 130 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 135 Abs. 1 S. 1 UmwG.
Hüffer/Koch § 38 Rn. 16; MünchKomm AktG/Pentz § 38 Rn. 8 („nicht zweifelhaft“).
MünchKomm AktG/Pentz § 38 Rn. 8.
Zur Geschichte des AktR, s. 1. Kap. Rn. 1 ff.
Das AktG 1937 sah beide Gründungsvarianten vor; in der Praxis überwog jedoch die Einheitsgründung gegenüber der wesentlich komplizierteren Stufengründung, vgl. Balser/Bokelmann/Ott/Piorreck/Bokelmann II. Rn. 7 ff.
K. Schmidt Gesellschaftsrecht, § 27 II 1.
Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 2.
MünchKomm AktG/Pentz § 2 Rn. 2.
3. Kapitel Gründung › II. Gründungsakt/-dokumente
II. Gründungsakt/-dokumente
3. Kapitel Gründung › II. Gründungsakt/-dokumente › 1. Gründungsprotokoll
1. Gründungsprotokoll
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Im Zentrum der zur Gründung erforderlichen Dokumentation steht das notarielle Gründungsprotokoll. Dieses enthält zum einen die Feststellung der Satzung, zum anderen die Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründergesellschafter. Beide Teilakte der Gründung gehören untrennbar zusammen und sind gemeint, wenn § 23 Abs. 1 AktG (insoweit unscharf) vorschreibt, dass die „Satzung“ durch notarielle Beurkundung festgestellt werden muss.[1] Gemeint ist hiermit die Satzungsfeststellung im weiteren Sinne.[2] Anders als noch bei der Stufengründung ist eine getrennte Beurkundung von Satzungsfeststellung und Übernahmeerklärungen nicht mehr zulässig.[3] Beide Teile sind – zumindest äußerlich – als einheitlicher, zu seiner Wirksamkeit der gemeinsamen notariellen Beurkundung bedürftiger Akt zu verstehen.[4] Ob es sich hierbei auch inhaltlich – entsprechend der formellen Behandlung – um ein einheitliches Rechtsgeschäft[5] oder um zwei voneinander zu trennenden Rechtsgeschäfte handelt,[6] ist streitig. Unmittelbare praktische Relevanz hat dieser Meinungsstreit nicht. Die dogmatische Aufteilung des Gründungsprotokolls in zwei Teile entspricht jedenfalls seiner Gestaltung in der Praxis. Üblicherweise wird die Satzung nämlich als Anlage einem Urkundsmantel beigefügt (§ 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Da die Satzungsfeststellung den Abschluss des Gesellschaftsvertrages darstellt, ist die Beurkundung in der Form der Beurkundung von Willenserklärungen nach den §§ 8 ff. BeurkG vorzunehmen. Eine Beurkundung nach § 36 BeurkG (Tatsachenbeurkundung) ist hingegen nicht ausreichend.[7] Ob die Beurkundung des Gründungsprotokolls auch durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden kann, lässt sich nicht zweifelsfrei beantworten. Zum Teil wird eine solche Beurkundung generell für unwirksam erachtet.[8] Zumindest setzt die Wirksamkeit einer solchen Beurkundung aber nach überwiegender Auffassung voraus, dass der ausländische Notar eine nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.[9] In diesem Falle wird angenommen, dass die Formerfordernisse des deutschen СКАЧАТЬ