Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
isbn:
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Praxishinweis:
Der wirtschaftliche Handlungsspielraum des Vorerben ist durch das Verbot unentgeltlicher Verfügungen erheblich eingeschränkt. In der Praxis werden Geschäftspartner trotz der vorstehend genannten Ausweichmöglichkeiten zumindest bei bedeutsameren Geschäften ein Gutachten über den Wert des Vertragsobjekts verlangen oder auf die Zustimmung des Nacherben pochen.[207] Auch Banken werden i.d.R. auf der Zustimmung des Nacherben bestehen, bevor sie einen unternehmensbedingten Kredit gewähren, da der Vorerbe den Nachweis einer entgeltlichen Verwendung der Kreditmittel kaum wird führen können.[208] Sofern nicht eine Nacherbentestamentsvollstreckung angeordnet wurde, führt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft damit faktisch zu einer Kreditsperre. Ein nicht dinglich wirkendes Vor- und Nachvermächtnis ist deutlich flexibler, vgl. hierzu Rn. 91 ff.
f) Herausgabe des Unternehmens bei Ende der Vorerbschaft
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Mit Ende der Vorerbschaft geht das Unternehmen auf den Nacherben über. Gemäß dem nicht dispositiven § 2111 BGB erfasst die Nacherbschaft auch Surrogate des Unternehmens (z.B. Verkaufserlös, Unternehmensbeteiligungen). Damit fallen dem Nacherben auch die etwa durch besonderen wirtschaftlichen Erfolg des Vorerben bedingten Wertsteigerungen des Unternehmens an.[209] Der Vorerbe bzw. dessen Erben haben insoweit keinen Ausgleichsanspruch gegen den Nacherben. Dies gilt auch dann, wenn der Vorerbe nach § 2136 BGB befreit war. Flankierend hat der Nacherbe Auskunftsansprüche gegen den Vorerben. Nach § 2121 Abs. 1 BGB kann der Nacherbe vom Vorerben die Erstellung eines Verzeichnisses verlangen. In dieses Verzeichnis muss der Vorerbe allerdings nur die Aktiva des der Vorerbschaft unterliegenden Nachlasses aufnehmen. Eine Bilanz mit Angabe über Nachlassverbindlichkeiten und Wertangaben muss der Vorerbe nicht erstellen.[210] Auch § 2127 BGB gewährt dem Nacherben keinen Anspruch auf Erstellung einer auch die Passiva darstellenden Bilanz. Danach kann der Nacherbe lediglich Auskunft über die in der Zeit der Vorerbschaft eingetretenen Veränderungen des Unternehmens verlangen. Das Ende der Vorerbschaft hat keinen Einfluss auf bestehende Mietverträge, § 2135 BGB. Der Nacherbe kann allerdings das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen (Verweisung auf § 1056 BGB), auch wenn ein Kündigungsrecht des Vorerben an sich nicht bestände.
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Praxishinweis:
Steht einem Mieter als Vertragspartner ein Vorerbe gegenüber, ist dies für Mieter durchaus mit Risiken verbunden. Soweit möglich sollte der Mieter auf einer Mitwirkung des Nacherben bestehen.
§ 2135 BGB wird analog für Arbeitsverhältnisse angewandt. § 613a BGB schützt die Arbeitnehmer nicht, da es an einem rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebs von Vor- auf Nacherben fehlt. Die im Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen damit nicht etwa auf die Erben des Vorerben, sondern auf die Nacherben über.[211] Dies gilt sowohl für Arbeitsverhältnisse, die noch der Erblasser abgeschlossen hatte als auch für Arbeitsverhältnisse, die der Vorerbe begründet hat.
g) Haftung des Nacherben
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Was die Haftung des Nacherben betrifft, muss unterschieden werden: Der Nacherbe haftet bürgerlich-rechtlich für alle vom Vorerben stammenden Nachlassverbindlichkeiten, sofern diese Geschäfte einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entsprachen.[212] Daneben kann der Nacherbe handelsrechtlich für alle im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten des Erblassers und des Vorerben haften, wenn er das Unternehmen fortführt, §§ 25, 27 HGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorerbe die Verbindlichkeiten in Ausübung einer ordnungsgemäßen Verwaltung einging. Der Nacherbe kann die handelsrechtliche Haftung vermeiden, wenn er vor Ablauf von drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Nacherbschaft die Fortführung des Unternehmens einstellt, § 27 Abs. 2 HGB, das Unternehmen mit neu gebildeter Firma fortführt oder (str.) einen entsprechenden Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten im Handelsregister eintragen lässt (vgl. oben Rn. 14 ff.).
h) Nutzungen und Verluste des Unternehmens
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Dem Vorerben (bzw. dessen Erben) verbleiben die Früchte und Nutzungen des Unternehmens, § 2111 BGB. Wie diese Nutzungen allerdings an einem einzelkaufmännischen Unternehmen zu berechnen sind, ist im Gesetz nicht bestimmt. Nach richtiger Ansicht steht dem Vorerben lediglich der nach Abzug der Steuern und sonstigen Abgaben ergebende Reingewinn zu, nicht also der Bruttogewinn.[213] Maßstab für den Reingewinn ist die nach kaufmännischen Grundsätzen aufzustellende jährliche Bilanz.[214] Teilweise wird dabei auf die Handelsbilanz, teilweise auf die Steuerbilanz abgestellt.[215] Die Höhe des Gewinns kann je nach Bilanz zu erheblichen Abweichungen führen. Idealerweise sollte der Erblasser dem Vorerben daher entsprechende Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften ausdrücklich vorgeben. Hält sich der Vorerbe nicht an diese Methoden, macht er sich gegenüber dem Nacherben wegen Verletzung seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung schadensersatzpflichtig. Erwirtschaftet das Unternehmen keinen Gewinn, kann der Erblasser dem Vorerben mittels Vermächtnis gestatten, eine Mindestversorgung aus der Substanz des Unternehmens zu entnehmen. Die Höhe dieses Betrags kann eine dritte Person, z.B. ein Testamentsvollstrecker, festlegen (Zweckvermächtnis i. S. d. § 2156 BGB). Sofern der Vorerbe im Unternehmen tatsächlich tätig ist, kann der Erblasser alternativ bestimmen, dass der Vorerbe vermächtnisweise einen angemessenen Betrag dafür erhält (z.B. Tarifgehalt einer entsprechenden Position).
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Formulierungsbeispiel:
Die Nutzungen des Vorerben aus meinem einzelkaufmännischen Unternehmen sind auf die sich nach der Handelsbilanz (Alt.: z.B. Steuerbilanz) ergebenden Gewinne beschränkt. Sollte dieser Gewinn zusammen mit dem sonstigen Einkommen des Vorerben nicht zu dessen standesgemäßen Versorgung ausreichen, darf der Vorerbe den jeweils nötigen Betrag der Substanz des Unternehmens entnehmen. Der Testamentsvollstrecker … soll die Höhe dieses Betrags festlegen.
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Der Vorerbe muss Verluste des Unternehmens mit späteren Gewinnen verrechnen, es sei denn, der Verlust ist durch frühere dafür gebildete Rücklagen gedeckt.[216] Hat der Vorerbe früher Gewinn ordnungsgemäß entnommen, muss er diese nicht zurückzahlen, um spätere Verluste auszugleichen.[217] Der Vorerbe muss allerdings Verluste des Unternehmens mit Gewinnen aus dem nichtunternehmerischen Nachlass des Erblassers ausgleichen (sog. horizontaler Verlustausgleich), es sei denn, das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen beschränkt sich auf das Einzelunternehmen (vgl. hierzu Rn. 176). Anders ist die Situation beim befreiten Vorerben: Diesem sind auch Eingriffe in die Substanz des Unternehmens zum eigenen Verbrauch erlaubt (§§ 2136 mit 2131, 2133, 2134 BGB). Die strengen Grundsätze zum Verlustausgleich gelten für ihn nicht.[218] Der befreite Vorerbe kann demnach einen Gewinn auch dann entnehmen, wenn ein Verlust auszugleichen wäre. Der befreite Vorerbe СКАЧАТЬ