Название: Handbuch des Strafrechts
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
isbn: 9783811455566
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Unter diesen Umständen genügt es wiederum, wenn die Nötigungsmittel erst während der Nacheile, d.h. der sofort nach dem Betroffensein auf frischer Tat aufgenommenen und ohne Zäsur fortdauernden Verfolgung eingesetzt werden.[272] Allerdings ist wiederum zu beachten, dass nach hier vertretener Ansicht (Rn. 44) die Tat auch noch bei Einsatz der Nötigungsmittel „frisch“ sein muss.
aa) Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
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Der Täter muss als Tathandlung des § 252 StGB Gewalt gegen eine Person verüben oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwenden. Die Ausführungen zu den qualifizierten Nötigungsmitteln im Rahmen des Raubes gelten folglich auch im Rahmen des räuberischen Diebstahls (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 43 ff.). Allerdings gibt es auch Besonderheiten:[273] Der Einsatz der Nötigungsmittel muss nicht final der Wegnahme dienen, sondern soll vielmehr den bereits erlangten Besitz sichern.[274] Da § 252 StGB ein kupiertes Erfolgsdelikt ist, muss der Raubmitteleinsatz anders als bei § 249 StGB keinen Erfolg haben, sodass sich auch nicht die Frage eines Kausal- oder Zurechnungszusammenhangs stellt.
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Auch ist die Tatsituation vielfach eine andere als beim Raub, da Gewalt gegen eine Person beim Raub vielfach ein aggressives Vorgehen beinhaltet, während beim räuberischen Diebstahl häufiger ein „tendenziell defensives Verhalten“ (z.B. Loswinden vom Ladendetektiv oder ein Beiseitestoßen des Verfolgers) vorliegt.[275] Das LG Gera verlangt deshalb, wegen des hohen Strafniveaus und zur Wahrung der normativen Äquivalenz mit dem anderen Nötigungsmittel „Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ im Rahmen des § 252 StGB einen restriktiven Gewaltbegriff zugrunde zu legen und als Gewalt nur körperbezogene Eingriffe von einigem Gewicht anzuerkennen.[276] Da nach der hier vertretenen Ansicht auch bei Raub ein restriktiver Gewaltbegriff anzunehmen ist (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 51) darf es sich jedenfalls nicht um eine nur unerhebliche körperliche Einwirkung handeln. Zudem ist daran zu denken, in diesen Fällen einen minder schweren Fall anzunehmen (Rn. 79).[277]
bb) Nötigungsopfer
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Die qualifizierten Nötigungsmittel können sich dabei sowohl gegen den Eigentümer als auch gegen den Gewahrsamsinhaber oder einen Dritten richten.[278] Sie muss sich nicht gegen denjenigen richten, der den Täter auf frischer Tat betroffen hat.[279]
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Wie bei § 249 StGB (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 53 ff.) stellt sich auch bei § 252 StGB die Frage der Gewaltfinalität, da auch hier die Gewalt im Hinblick auf die Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes erfolgen muss. „Nahezu unbestritten“[280] ist deshalb, dass der den Täter Betreffende nicht zwingend objektiv verteidigungsbereit oder subjektiv verteidigungswillig sein muss.[281] Nach h.M. soll jedoch erforderlich sein, dass der Täter subjektiv von zumindest möglicher Verteidigungsbereitschaft des ihn Betreffenden ausgeht.[282] Die Gegenauffassung, die bei einem objektiv nicht verteidigungsbereiten Opfer lediglich einen Versuch annehmen will,[283] wird nur noch vereinzelt vertreten und findet im Gesetz keine Stütze.
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Strittig ist, ob auch Tatbeteiligte taugliche Nötigungsopfer sein können. Anders als § 251 StGB setzt § 252 StGB nicht die Anwendung von Gewaltmitteln gegen eine andere Person, sondern nur gegen eine Person voraus, sodass die Einbeziehung von Tatbeteiligten weniger problematisch ist. Dabei sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden. Im ersten Fall erkennt der Täter des § 252 StGB, dass es sich um einen Tatbeteiligten handelt. In diesen Fällen wird vielfach der Täter nicht unterstellen, dass der Täter ihm den Besitz entziehen möchte. Strittig ist aber, ob der Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln gegen einen Tatbeteiligten, den der Täter irrtümlich für einen Verfolger hält, zur Vollendung des § 252 StGB führen kann. Stellt man wie hier auf die subjektive Sicht des Täters ab, ist dies zu bejahen.[284] Nach a.A. soll es in diesem Fall einer nicht einmal „potentiell schutzbereiten Person“ an einem raubähnlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Nötigung und Gewahrsamssicherung fehlen, da objektiv Restitutionschancen des Diebstahlsopfers nicht beeinträchtigt werden, sodass nur ein Versuch gegeben ist.[285] Dies ist folgerichtig, wenn mit einer Mindermeinung davon ausgegangen wird, dass objektiv eine Restitutionschance des Diebstahlsopfers bestehen muss, weil § 252 StGB dem verlängerten Eigentumsschutz dient.[286]
cc) Zeitliche Eingrenzung
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Spätester Zeitpunkt der Raubmittelanwendung ist schon im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich des § 252 StGB (Rn. 39) die Beendigung des Diebstahls.[287] Danach dienen Raubmittel nicht mehr der Herstellung, sondern der Bewahrung sicheren Besitzes; dies ist nicht mehr von § 252 StGB erfasst.[288] Nicht tatbestandsmäßig ist auch eine Nötigung nach einem Diebstahl, aber vor Betroffenwerden.[289] Das Betroffenwerden geht der Nötigung zeitlich voraus.[290] Sofern nicht die Ausnahmekonstellation eines untauglichen Versuchs vorliegt (Rn. 39) muss der Diebstahl zumindest bei Eintritt der Nötigungswirkung[291] vollendet sein, ansonsten liegt ein Raub vor.
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Dem beim Raub erforderlichen zeitlichen (und örtlichen Zusammenhang) zwischen Wegnahme und Nötigungsmittel[292] entspricht bei § 252 StGB der im Rahmen der Frische der Tat geforderte raum-zeitliche Zusammenhang, der sich nach hier vertretener Ansicht wie bereits ausgeführt (Rn. 44) auch auf den Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels beziehen muss. Durchaus kritisch ist auf Grundlage der hier vertretenen Auffassung eine neuere Rspr. des BGH zu sehen, die insbesondere in Fällen der Nacheile, also wenn die Verfolgung ohne Zäsur aufgenommen wird, zu einer Strafbarkeit nach § 252 StGB führt, obwohl die Nötigungshandlung keinen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vortatgeschehen mehr hat.[293]
aa) Vorsatz
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Der subjektive Tatbestand des § 252 StGB setzt Vorsatz voraus, der sich auf die objektiven Tatbestandsmerkmale „bei einem Diebstahl“ (Rn. 37 f.), das „Betroffensein auf frischer Tat“ (Rn. 44 ff.) sowie den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel (Rn. СКАЧАТЬ