Название: Handbuch des Strafrechts
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
isbn: 9783811455566
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Dem Tatrichter steht es frei, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. § 261 StPO) von bestimmten Umständen auf das subjektive Element Besitzerhaltungsabsicht zu schließen (Rn. 63 ff.). Die revisionsrechtliche Kontrolle ist in solchen Fällen beschränkt.[352] Hinsichtlich der Urteilstenorierung ist zu berücksichtigen, dass sich die Qualifizierung des räuberischen Diebstahls im Urteilstenor niederschlagen muss. Die Tenorierungen laufen parallel zu §§ 249 ff. StGB: räuberischer Diebstahl mit Todesfolge, schwerer räuberischer Diebstahl, besonders schwerer räuberischer Diebstahl.[353]
aa) Verhältnis zu Diebstahl und Nötigung
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Der vollendete § 252 StGB (auch i.V.m. §§ 250, 251 StGB) verdrängt § 240 StGB und § 242 StGB (ggf. i.V.m. § 243 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität).[354] Subsidiarität ergibt sich bzgl. der Vortat des Diebstahls schon daraus, dass § 252 StGB nach hier vertretener Ansicht ein einaktiges Delikt ist (Rn. 33). Bzgl. des vollendeten Nötigungsdelikts des § 240 StGB ist Gesetzeskonkurrenz nicht völlig selbstverständlich, wenn man bedenkt, dass § 252 StGB nicht stets eine vollendete Nötigung (kupiertes Erfolgsdelikt), sondern nur einen beendeten Nötigungsversuch enthält.[355] Bleibt es trotz vollendeten Diebstahls hingegen bei einem Versuch des § 252 StGB, so ist zur Klarstellung des Unrechts Tateinheit zwischen vollendetem Diebstahl und versuchtem räuberischen Diebstahl gegeben.[356] Dies gilt auch, wenn man wie hier richtigerweise davon ausgehen muss, dass es für den vollendeten räuberischen Diebstahl keine Rolle spielt, ob der Diebstahl vollendet ist oder ein (untauglicher) Versuch vorliegt, der zur Gewahrsamserlangung geführt hat (Rn. 39).
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Tateinheit zwischen §§ 244 f. StGB und § 252 StGB ist anzunehmen, wenn der räuberische Diebstahl nicht durch § 250 StGB qualifiziert wird.[357] Wird dagegen auch der räuberische Diebstahl durch § 250 StGB qualifiziert, verdrängt dieser grundsätzlich §§ 244 f. StGB.[358] Dies gilt aus Klarstellungsgründen wiederum nicht, wenn es sich im Rahmen des Diebstahls um Qualifikationsmerkmale handelt, die im § 250 StGB (als Qualifikation des § 252 StGB) keine Entsprechung haben, so insbesondere im Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 4 StGB.[359]
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Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung der §§ 242 ff. StGB, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden und zugleich weitere Strafgesetze verletzen, begründen die Annahme von Tateinheit, wenn sie (auch) der von § 252 StGB vorausgesetzten Absicht dienen.[360] Daher muss eine auf Tatbestandsebene nach dem Zweifelsgrundsatz verneinte Besitzerhaltungsabsicht auf Konkurrenzebene in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes bejaht werden; Tateinheit ist hier in dubio pro reo zwischen allen bis zur Beendigung des Diebstahls verletzten Strafgesetzen anzunehmen.[361]
bb) Verhältnis zum Raub
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§ 249 StGB verdrängt den § 252 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Nachtat.[362] Anderenfalls würde das identische Diebstahlsunrecht doppelt erfasst.[363] § 252 StGB tritt hinter einem vollendeten qualifizierten Raub (§§ 249, 250 StGB) auch dann zurück, wenn der räuberische Diebstahl seinerseits nach § 250 StGB qualifiziert ist.[364] Der zurücktretende Tatbestand verklammert jeweils § 240 StGB sowie andere mit dem verdrängten Tatbestand in Tateinheit stehende Straftaten mit dem vorgehenden Gesetz zu Tateinheit.[365]
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Anders ist es nach der Rspr., wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand der § 250 StGB oder § 251 StGB verwirklicht wurde.[366] In diesem Fall verdrängt der zur Sicherung des gestohlenen Gutes aus dem vorhergehenden Raub begangene (besonders) schwere räuberische Diebstahl bzw. räuberische Diebstahl mit Todesfolge den Tatbestand des § 249 StGB als mitbestrafte Vortat.[367] Eine Verwirklichung der §§ 250, 251 StGB nach Wegnahmevollendung ist nicht möglich (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 121). Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses von § 252 StGB i.V.m. § 250 StGB zu § 252 StGB i.V.m. § 251 StGB gilt das zum Verhältnis zwischen § 250 StGB und § 251 StGB Ausgeführte (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 166) entsprechend. Tateinheit liegt vor, wenn die qualifizierte Nötigung nicht nur der Besitzerhaltung, sondern auch der Erlangung weiterer Sachen dient.[368]
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Unterschiedlich beantwortet wird die Frage, ob die im verdrängten Tatbestand enthaltene Nötigung (§ 240 StGB) in Idealkonkurrenz zu dem verdrängenden Tatbestand tritt. Je nach Fallkonstellation soll § 240 StGB in Tateinheit mit § 249 StGB oder mit § 252 StGB stehen (siehe bereits → BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 151). Um zum Ausdruck zu bringen, dass der Täter nach Vollendung des § 249 StGB bzw. vor Begehung des § 252 StGB eine zweite Nötigungshandlung vorgenommen hat, ist dies richtigerweise zu bejahen.[369]
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Eine Wahlfeststellung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl ist möglich.[370]
cc) Verhältnis zur räuberischen Erpressung (Sicherungserpressung)
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Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass die nach § 252 StGB strafbare Besitzerhaltung mit Raubmitteln nicht zugleich nach §§ 253, 255 StGB als Nötigung eines anderen zur Duldung der Besitzerhaltung bzw. Unterlassung der Geltendmachung von Herausgabeansprüchen oder des Selbsthilferechts strafbar sein kann.[371] Weitgehende Einigkeit besteht zudem, dass, auch wenn die Voraussetzungen des § 252 StGB nicht vorliegen (z.B. bei fehlender Tatfrische), eine Strafbarkeit gemäß § 255 StGB nicht möglich ist.[372] § 252 StGB würde durch die Bejahung des § 255 StGB überflüssig und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 252 StGB umgangen.[373] Über die weitere Begründung besteht Uneinigkeit: Verlangt man mit Teilen der Literatur eine Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der §§ 253, 255 StGB (→ BT Bd. 5: Bernd Heinrich, Erpressung und räuberische Erpressung, § 32 Rn. 34 ff., 103), fehlt es an einer solchen, da das abgenötigte Verhalten sich nicht unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, weil der Täter der bereits durch die Wegnahme entstandenen Vermögensminderung (dem Gewahrsamsverlust) bei faktischer Wertlosigkeit des Herausgabeanspruchs keinen weiteren hinzufügt. Aus vergleichbaren Erwägungen ist im Übrigen auch das Vorliegen eines Vermögensnachteils i.S.d. §§ 253 Abs. 1, 255 StGB fraglich.[374] Nach a.A. kann die Verteidigung des gestohlenen Gutes grundsätzlich zugleich tatbestandlich eine räuberische Erpressung darstellen, § 255 StGB tritt aber wegen des bloßen Sicherungscharakters der Nötigung gegenüber § 252 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Nachtat zurück.[375] Liegt eine Beutesicherung СКАЧАТЬ