Название: Steuerstrafrecht
Автор: Johannes Franciscus Corsten
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811406506
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aa) Anwendbarkeit auf reine Auslandstaten, § 370 Abs. 7
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Eine Abweichung von den üblichen Regeln des Strafanwendungsrechts (§§ 3 ff. StGB) ergibt sich aus der vereinzelten Geltung des Steuerstrafrechts auch für reine Auslandstaten (§ 370 Abs. 7,[192] s. auch § 35 MOG[193]), auch hins. ausländischer Steuern (§ 370 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6[194]).
bb) Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371
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Eine Abweichung von § 24 StGB bildet bei § 370 das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371, die auch noch nach Vollendung und Beendigung der Tat (Rn. 57 ff., 64 ff.) Straffreiheit ermöglicht (persönlicher Strafaufhebungsgrund; Details s. § 371 Rn. 1 ff.).[195] § 24 StGB wird gleichwohl nicht verdrängt, sondern bleibt nach allg. Meinung bei Vorliegen seiner Voraussetzungen parallel anwendbar.[196]
cc) Absehen von Strafverfolgung gegen Steuernachzahlung, § 398a
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Eine 2011 durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eingeführte Sonderregelung enthält § 398a, der bei Fällen, in denen die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 wegen Überschreitung der Wertgrenze von 50 000 EUR ausgeschlossen ist, gleichwohl ein Absehen von der Strafverfolgung ermöglicht, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern samt eines „Strafzuschlags“ in Höhe von 5 % nachzahlt.[197]
dd) Strafrechtliche Verjährung, §§ 367, 396 Abs. 3
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Einige Abweichungen ergeben sich bei der strafrechtlichen Verjährung. Abweichend von § 78 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 4 StGB ist gem. § 376 Abs. 1 bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 eine Verjährung von zehn Jahren statt der Regelstrafandrohung von fünf Jahren vorgesehen.[198]
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Eine Abweichung von § 78c StGB stellt die Regelung der Unterbrechung der Verjährung gem. § 376 Abs. 2 dar, nach der die Verfolgungsverjährung auch dann unterbrochen wird, wenn dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird (Details s. § 376 Rn. 110 ff.).
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Anders als im Strafverfahren ruht die Verjährung bei Aussetzung des steuerstrafrechtlichen Verfahrens (§ 396 Abs. 3) (Details s. § 396 Rn. 71 ff.).[199]
Anmerkungen
Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 9; Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 3; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 5. – Zur Entstehungsgeschichte der Norm s. Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 1.
Zu den FinB gehören gem. § 386 Abs. 1 S. 2 vor allem das FA und das HZA, in bestimmten Fällen (§ 5 Abs. 5 FVG, FinVerwGesetz) auch das Bundeszentralamt für Steuern. Zur Ermittlungszuständigkeit beim Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt s. Sediqi wistra 2017, 259.
§ 32 ZollVG ermöglicht die Nichtverfolgung von nicht-gewerblich begangenen Steuerstraftaten (und Steuerordnungswidrigkeiten) im grenzüberschreitenden Reiseverkehr bis zu einer Abgabenverkürzung in Höhe von 250 Euro (sog. Schmuggelprivileg). Die Norm wurde 2017 neu gefasst (BGBl. I 2017, S. 425) und hat durch den Wegfall des Erfordernisses des privaten Verbrauchs und die Erhöhung der Bagatellgrenze von 130 auf 250 Euro eine Ausweitung erfahren (dazu Ebner GedS Joecks, S. 401). Zum Bedeutungsgehalt der Norm s. Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 30 ff.; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 1.
Die Vorschrift ist, so scheint es, notorisch unbekannt (Tipke/Kruse-Brandis § 116 Rn. 1; zu den Gründen Löwe-Krahl Praxis Steuerstrafrecht 2005, 235). Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterlassener Anzeigen s. Bülte NStZ 2009, 57.
Die verfahrensrechtliche Bedeutung betonen auch: Mösbauer wistra 1996, 252; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 2, 29; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 1. Zu den Ermittlungsbefugnissen der FinB im Ermittlungsverfahren (insb. die Beamten der Steuer- und Zollfahndung [§ 208] und der Bußgeld- und Strafsachenstellen bzw. Strafsachen- und Bußgeldstelle [kurz: BuStra oder Strabu]) s. sowie Flore/Tsambikakis-Webel § 399 Rn. 17 ff. Zum Steuerstrafverfahrensrecht s. auch die Übersicht bei Gaede JA 2008, 88, 92 ff.
Die Vorschrift war ursprünglich in der RAO geregelt (§ 376 RAO 1919) und wurde 1975 ins StGB übernommen (EGStGB, BGBl. I 1974, S. 469 [Art. 19 Rn. 201], in Kraft getreten 1975; zur Entstehungsgeschichte s. NK-StGB-Kuhlen § 355 StGB Rn. 1). Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist verschwindend gering (MK-StGB-Schmitz § 355 StGB Rn. 9: „symbolisch[e] Gesetzgebung“; lakonisch NK-StGB-Kuhlen § 355 StGB Rn. 3, demzufolge dies nicht „ohne Weiteres“ bedeute, „dass das Steuergeheimnis in Deutschland vorbildlich respektiert würde“). Für einen Überblick s. Müller Der AO-Steuer-Berater 2014, 21.
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