Название: Steuerstrafrecht
Автор: Johannes Franciscus Corsten
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811406506
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Die Anwendung des (zu einer fakultativen Strafmilderung oder einem Absehen von Strafe führenden) Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a Nr. 1 StGB auf Steuerdelikte wird von der Rspr.[167] abgelehnt: bei Steuerdelikten, die allein der „Sicherung des staatlichen Steueranspruchs“ dienten, komme ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer über den Ausgleich auch der immateriellen Folgen der Straftat nicht in Betracht.
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Umstritten ist dagegen die Anwendung der Schadenswiedergutmachung nach § 46a Nr. 2 StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2),[168] die vom Täter neben der rechnerischen Kompensation einen Beitrag verlangt, der Ausdruck der „Übernahme von Verantwortung“ gegenüber dem Opfer ist.[169] Da bei Steuerdelikten in erster Linie die Allgemeinheit, also die Gemeinschaft der Steuerzahler, Opfer ist, wird sie nur in „ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen“[170] für anwendbar gehalten. Nicht ausreichend ist nach der Rspr. jedenfalls die Inaussichtstellung einer bloßen (lediglich) teilweisen Steuernachzahlung[171] oder das Bemühen, mithaftende (Gesamt-)Schuldner zur Zahlung zu veranlassen.[172]
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Die Verschärfungen der Anforderungen an einer wirksame Selbstanzeige gem. § 371 (Details s. dort) stellen zunehmend die Frage in den Mittelpunkt, ob und inwiefern einer missglückten Selbstanzeige, die etwa wegen Unvollständigkeit oder Nichteinhaltung von Fristen keine Rechtswirkungen entfaltet, eine strafmildernde Wirkung i.S.v. § 46 StGB beigemessen werden kann. Dies ist richtigerweise zu bejahen, soweit die Selbstanzeige von dem Willen des StPfl. getragen ist, vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren.[173]
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Der Rspr. des Großen Senats des BGH folgend kann sich auch eine (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung[174] zu Gunsten des Täters auswirken, indem ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt erklärt wird (sog. Vollstreckungslösung).[175]
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(b) Sanktionspraxis: Im Steuerstrafrecht ist seit einigen Jahren eine verschärfte Sanktionspraxis zu beobachten.[176] Wegweisend war die Grundsatzentscheidung des damals für Steuerstrafsachen neu zuständig gewordenen 1. Strafsenats des BGH von 2008,[177] wonach bei einer Steuerhinterziehung in sechsstelliger Höhe die Verhängung einer Geldstrafe[178] und die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe[179] nur noch bei Vorliegen „gewichtiger“ bzw. „besonders gewichtiger Milderungsgründe“ angebracht sei.[180]
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Weitere Diskussionen ergaben sich um die Wertgrenze einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßes gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1. Nach der neuen Entscheidung des BGH v. 27.10.2015[181] soll eine solche schon bei jeder Steuerhinterziehung über 50 000 Euro vorliegen können und auch unabhängig davon, ob es nur um bloße Gefährdungen oder eingetretene Schäden geht.[182] Allerdings soll, so der BGH, dem Tatgericht im konkreten Fall „ausreichend Spielraum“ bleiben, „um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen“,[183] die unter Umständen zu einer Entkräftung der Indizwirkung der überschrittenen Wertgrenze führen können (Details s. § 370 Rn. 309 ff.).
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Die Verschärfung der Sanktionspraxis hat nicht nur Wirkung für die „oberen Zehntausend“ mit Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe. Nach einer Entscheidung des BGH v. 26.11.2015 soll auch bei einem einkommens- und vermögenslosen Täter, der sich „durch die Tat bereichert“ hat „oder zu bereichern versucht“ hat, die kumulative Verhängung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe möglich sein (§ 41 StGB).[184]
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In der Praxis haben sich für die Verhängung von Geldstrafen im Strafbefehlsverfahren (§ 400) und Geldbußen im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren (§ 377 Abs. 2 i.V.m. § 17 OWiG) Kataloge von Strafrahmensätzen entwickelt (sog. Strafmaßtabellen), die nach den Bezirken der Oberfinanzdirektionen variieren.[185] Die mit der neuen Rspr. zur Strafzumessung bei Steuerstraftaten (Rn. 106 ff.) verbundene Hoffnung, dass den verwaltungsinternen Strafmaßtabellen ein Ende bereitet werde,[186] hat sich bislang nicht erfüllt. Auch die vom 1. Senat des BGH bei einer anderen Gelegenheit geäußerte Skepsis gegenüber einer „‚Mathematisierung‚ der Strafzumessung“ hat bislang noch keine Früchte im Steuerstrafrecht getragen.[187]
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Seit 2017 ist das Fahrverbot gem. § 44 StGB als Nebenstrafe ausgestaltet, deren Verhängung nicht mehr auf den Zusammenhang mit Delikten aus dem Straßenverkehr beschränkt ist.[188]
(2) Strafrechtliche Nebenfolgen
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Als Nebenfolge einer Steuerstraftat kommt der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit gem. § 45 Abs. 2 StGB in Betracht (§ 375 Abs. 1; Details s. § 375 Rn. 19 ff., 31 ff.; s. auch § 370 Rn. 367 ff.).[189]
(3) Strafrechtliche Vermögensabschöpfung
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Das 2017 neu gefasste Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) findet Anwendung auf das Steuerstrafrecht.[190] So kann bspw., unbeschadet etwaiger Ansprüche des Steuerfiskus, bei einer Steuerhinterziehung gem. § 370 ein Betrag in Höhe der verkürzten Steuern als „erlangtes etwas“ gem. § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden, da sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart hat.
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Zusätzliche Einziehungsmöglichkeiten bietet § 375 Abs. 2 S. 1: Nach Nr. 1 können Waren eingezogen werden, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, nach Nr. 2 zudem Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind (für Details s. § 375 Rn. 34 ff.).
b) Besonderheiten des Steuerstrafrechts (Abs. 2 Hs. 2)
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Die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts finden keine Anwendung, wenn und insoweit die Strafvorschriften der Steuergesetze (etwa der §§ 369 СКАЧАТЬ