Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
BaFin FAQ, S. 5.
BaFin FAQ, S. 5.
BaFin FAQ, S. 5.
Siehe hierzu Art. 3 Nr. 8 MAR.
Umnuß/Franke/Schulenburg Kap. 3. Börsen- und Kapitalmarktrecht, Rn. 83.
Assmann/Schneider/Assmann § 13 Rn. 12, 17 m.w.N.
Assmann/Schneider/Assmann § 13 Rn. 12 m.w.N.
Klöhn ZHR 2016, 731.
Klöhn ZHR 2016, 730; BaFin FAQ, S. 9.
Diese Alternative ist für Art. 17 MAR nicht relevant, da sich die Insiderinformation auf den Emittenten beziehen muss.
BaFin Emittentenleitfaden, III. 2.1.3, S. 34; Der Emittentenleitfaden kann laut BaFin weiterhin zu informatorischen Zwecken herangezogen werden; Kumpan DB 2016, 2041.
Art. 7 Abs. 4 MAR.
Erwägungsgrund Nr. 14 MAR.
Erwägungsgrund Nr. 14 MAR, s. auch BaFin FAQ, S. 7f.
Krämer/Stephanblome ZRFC 2016, 263; BaFin FAQ, S.8.
Vgl. dazu die Ausführungen der BaFin FAQ, S. 9; zur Behandlung von Zwischenschritten s. Rn. 38.
BaFin Emittentenleitfaden, III. 2.1.4, S. 35. Es bleibt abzuwarten, ob die BaFin weiterhin an ihrem zweistufigen Verfahren festhält. Dafür spricht, dass sich der Wortlaut hinsichtlich der Kurserheblichkeit in der bis zum 3.7.2016 geltenden Marktmissbrauchsrichtlinie (2003/6/EG) und der deutschen Umsetzung in § 15 Abs. 1 WpHG a.F. einerseits und der nun geltenden Marktmissbrauchsverordnung andererseits gleichen.
BaFin Emittentenleitfaden, IV. 2.2.4, S. 53.
Vgl. BaFin FAQ, S. 7.
KölnKomm-WpHG/Klöhn § 15 Rn. 58.
So KölnKomm-WpHG/Klöhn § 15 Rn. 58 bereits zum zuvor geltenden § 15 WpHG.
KölnKomm-WpHG/Klöhn § 15 Rn. 58.
BaFin Emittentenleitfaden, IV. 2.2.2 S. 51; Kumpan DB 2016, 2041.
Veröffentlicht die EBA ihrerseits mit Erlaubnis des Emittenten die konkreten Zahlen des Instituts, sind diese mit einer Veröffentlichung durch die EBA öffentlich bekannt, so dass die Information ihre Eigenschaft als Insidertatsache verliert und eine diesbezügliche Ad-hoc-Publizitätspflicht der betroffenen Bank entfällt. Eine zusätzliche Ad-hoc-Publizitätspflicht kann sich jedoch aus den daraus abgeleiteten Kapitalmaßnahmen des Instituts ergeben.
Angenommen es handelte sich bereits bei dem Ergebnis der internen Simulation um eine Insiderinformation, wäre aus folgenden Gründen von dem Vorliegen der Selbstbefreiungsvoraussetzungen bis zur Mitteilung des offiziellen Ergebnisses durch die EBA auszugehen: Die endgültige Höhe der Kapitalisierungslücke steht auch nach Abschluss hausinterner Modellrechnungen noch nicht verlässlich fest, da es sich lediglich um Simulationen handelt und die EBA ihre Berechnungen regelmäßig unter Einholung zusätzlicher Angaben bei den Banken einer Plausibilitätsprüfung unterzieht. Die Institute haben jedoch, ebenso wie der Kapitalmarkt, ein berechtigtes Interesse, Kapitalmarktinformationen nur auf verlässlicher Basis zu veröffentlichen und daher das letztendliche EBA-Ergebnis ihrer Ad-hoc-Veröffentlichung zu Grunde zu legen. Dementsprechend waren die in dem in Rn. 25 skizzierten Verfahren betroffenen Banken durch die BaFin in Bezug auf die vorläufig von der EBA ermittelten Zahlen aufgefordert, die mit der EBA abgestimmten Daten und nicht das Ergebnis hausinterne Berechnungen zu kommunizieren.
KölnKomm-WpHG/Klöhn § 15 Rn. 88.