Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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1. Einrichtung eines Prüfungsausschusses durch den Aufsichtsrat
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Die Empfehlung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses ist in Ziff. 5.3.2. DCGK statuiert. Der fachlich qualifizierte Ausschuss soll sich insbesondere mit der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung der Gesellschaft, aber darüber hinaus auch mit Complianceaufgaben befassen. Die Vorschrift baut auf § 107 Abs. 3 S. 2 AktG auf. Auch hier ist die Einrichtung des Prüfungsausschusses nur als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet. Die Vorschrift richtet sich jedoch nicht speziell an börsennotierte Gesellschaften, sondern an alle Aktiengesellschaften. Die Frage nach der Einrichtung eines Prüfungsausschusses soll dabei grundsätzlich von den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens und von der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates abhängig gemacht werden.[38] In § 107 Abs. 4 AktG i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG wird weitergehend geregelt, dass, falls ein Prüfungsausschuss eingesetzt wird, dieser mindestens über ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen muss. Der DCGK empfiehlt über den Gesetzeswortlaut hinaus, dass diese besonderen Kompetenzen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfüllt werden.[39]
2. Abgrenzung zum angloamerikanischen „Audit Comittee“
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Nicht zu verwechseln ist der deutsche Prüfungsausschuss mit dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum stammendem „Audit Comittee“. Bis zum 5.5.2015 enthielt Ziff. 5.3.2 DCGK den Klammerzusatz „Audit Comittee“, da dieser Begriff im deutschen Sprachgebrauch sehr verbreitet war. Die Aufgaben des angloamerikanischen Audit Comittees sind jedoch wesentlich weiter gefasst als die des Prüfungsausschusses deutscher Prägung. Die Entwicklung von Revisionsfunktionen und Risikofrüherkennungsinstrumenten sind im deutschen Recht ausschließlich dem Vorstand als Geschäftsführung zugewiesen. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf den Prüfungsausschuss und somit indirekt auf Mitglieder des Aufsichtsrates war mit dem Klammerzusatz nicht gewollt.[40]
3. Aufgaben des Prüfungsausschusses
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Die Aufgabenbereiche des Prüfungsausschusses werden in Ziff. 5.3.2 DCGK summarisch aufgeführt. Primär soll der Prüfungsausschuss das Aufsichtsratsplenum im Rahmen der Abschlussprüfung entlasten sowie diverse Überwachungspflichten, wie z.B. die Überwachung des internen Kontrollsystems, der Revision und der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer übernehmen. Die Einleitung durch das Wort „insbesondere“ macht jedoch deutlich, dass die aufgeführten Themenbereiche keinesfalls abschließend sind.
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Die Compliance soll nur dann vom Prüfungsausschuss übernommen werden, wenn kein anderer Ausschuss des Aufsichtsrates damit betraut ist. Zudem fallen nur solche Compliance-Themen in den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses, die grundsätzlich auch in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates fallen. Wichtigste Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Beurteilung der Compliance-Arbeit des Vorstandes. In diesem Zusammenhang lässt sich der Prüfungsausschuss das Compliance-Programm des Vorstands vorstellen und prüft in einem zweiten Schritt, ob es der konkreten Risikolage des Unternehmens Rechnung trägt und den vom Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. Zudem hat der Prüfungsausschuss das Recht, eigene Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Verdachtsmomente für gravierende Verstöße bestehen. In diesen Fällen ist er verpflichtet, seine Überwachungstätigkeit zu intensivieren und vom Vorstand eine Berichterstattung über die Verstöße und die bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zu verlangen.[41] Grundsätzlich darf der Prüfungsausschuss sich aber auf die Vorstandsberichte verlassen und muss keine weiteren Nachforschungen anstellen.
2. Teil Emittenten-Compliance › 6. Kapitel Der Deutsche Corporate Governance Kodex und dessen Bedeutung für die Kapitalmarkt Compliance › C. Persönliche Verhaltenspflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
C. Persönliche Verhaltenspflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
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Neben den organisatorischen Pflichten des Vorstands und des Aufsichtsrates treffen die Organmitglieder auch persönliche Verhaltenspflichten. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Pflicht zur Vermeidung von Interessenskonflikten bzw. zur Auflösung von Interessenskonflikten zum Wohle der Gesellschaft.
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Interessenskonflikte können in börsennotierten Gesellschaften in mannigfaltigen Erscheinungsformen entstehen. Eine Legaldefinition des Begriffs „Interessenskonflikt“ existiert nicht. Auch der DCGK trifft diesbezüglich keine konkrete Aussage oder gar eine abschließende Auflistung, sondern nennt lediglich einige Anhaltspunkte zur Auslegung des Begriffes. Voraussetzung für das Vorliegen eines Interessenskonfliktes ist neben der Organstellung des Betroffenen, dass jedenfalls eine weitere direkte oder indirekte Interessensbeziehung zwischen dem Organmitglied und dem Unternehmen besteht, mithin ein Interessenswiderstreit vorliegt.[42] Damit ein solcher Interessenswiderstreit aber als Interessenskonflikt im Sinne des Kodex angesehen werden kann, muss sich aufgrund der Intensität des Interessengegensatzes im konkreten Einzelfall eine wesentliche Gefährdung für das Unternehmensinteresse ergeben.[43]
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Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenskonflikten trifft sowohl die Mitglieder des Vorstands, als auch die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie differenziert jedoch in ihrer Ausgestaltung und wird zudem aus unterschiedlichen Artikeln des DCGK hergeleitet.
I. Vorstand
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Die Vorschriften betreffend den Umgang mit Interessenkonflikten für den Vorstand finden sich in Ziff. 4.3 DCGK, wo die wichtigsten Interessenkonflikte explizit angesprochen werden.
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Ziff. 4.3 DCGK wurde 2015 überwiegend redaktionell geändert. Die Struktur wurde derjenigen von Ziff. 5.5 angepasst. Neu aufgenommen wurde die in § 112 AktG enthaltene Bestimmung, dass die AG gegenüber Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten wird (Ziff. 4.3.3 S. 3).[44]
1. Wettbewerbsverbot
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Nach 4.3.1 DCGK unterliegen Vorstandsmitglieder während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Eine weitergehende Regelung und insbesondere eine Konkretisierung des Inhalts und der Reichweite des Wettbewerbsverbots sucht man im Kodex allerdings vergebens. Bei der Vorschrift handelt es daher schlicht auf einen Verweis auf die gesetzliche Reglung in § 88 AktG. Den Mitgliedern des Vorstands ist es danach untersagt, ein eigenes Handelsgewerbe zu betreiben. Weiterhin ist es Vorstandsmitgliedern untersagt, Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen, die in den Tätigkeitsbereich der Aktiengesellschaft fallen. Außerdem dürfen Vorstandsmitglieder auch nicht die Funktion des Vorstands oder Geschäftsführers oder des persönlich haftenden Gesellschafters bei einer anderen Handelsgesellschaft übernehmen. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrats. Die Einwilligung muss entsprechend der Definition in § 183 BGB vorher erteilt werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Bei einer andauernden Wettbewerbstätigkeit i.S.v. § 88 AktG kann daher eine nach Beginn der Wettbewerbstätigkeit erteilte Zustimmung des Aufsichtsrates nur die zukünftige СКАЧАТЬ