Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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1. Einrichtung einer Compliance-Organisation
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Dem Vorstand obliegt die Verantwortung für die Organisation des Unternehmens. Er ist verpflichtet, eine klare und funktionale Aufteilung zwischen den verschiedenen Aufgabenbereichen des Unternehmens vorzunehmen.[20] Hierbei kann er Aufgaben im Wege der horizontalen Delegation auf verschiedene Vorstandsmitglieder verteilen oder Aufgaben auf nachgelagerte Ebenen im Unternehmen auslagern (vertikale Delegation).
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Weiterhin ist der Vorstand verpflichtet, für die Einhaltung von Recht und Gesetz zu sorgen. Das sog. Legalitätsprinzip verpflichtet den Vorstand, die Beachtung der gesetzlichen Regelungen sowie auch der unternehmensinternen Vorschriften sicherzustellen.[21] Das bedeutet, dass nicht nur der Vorstand selbst sich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in jeder Hinsicht an die einschlägigen Gesetze halten muss, sondern er darüber hinaus grundsätzlich auch dafür Sorge tragen muss, dass sich die Mitarbeiter der Gesellschaft gesetzestreu verhalten.
Bei Konzernen erstreckt sich die Legalitätspflicht auch auf das Handeln der Organmitglieder und Mitarbeiter der Konzernunternehmen. Der zweite HS von Ziff. 4.1.3 stellt insofern allerdings klar, dass der Vorstand bezüglich der Konzernunternehmen nur verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden. Er hat also nicht für den Erfolg seiner Bemühungen einzustehen.[22] Nach hM gibt es keine Konzernleitungspflicht.[23]
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Der DCGK verzichtet bewusst darauf, bestimmte Gebote oder Verbote aufzulisten, die aus Compliance-Gesichtspunkten typischerweise eine besondere Bedeutung haben, wie bspw. das Bestechungsverbot oder das Kartellverbot.[24] Damit wird verhindert, dass aus der Erwähnung bzw. Nichterwähnung Rückschlüsse auf die Bedeutung von bestimmten gesetzlichen Ge- und Verboten gezogen werden.
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Soweit der Vorstand von der Delegation von Aufgaben Gebrauch macht, obliegt ihm eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Diese Pflicht bezieht sich sowohl auf die Vorgänge im Vorstand als auch auf die nachgelagerten Ebenen. Zu diesem Zweck hat er ein effizientes Überwachungssystem einzurichten.[25]
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Es besteht Einigkeit darüber, dass eine Compliance-Verpflichtung des Vorstandes existiert. Die Rechtsgrundlage ist jedoch unklar, da das Aktiengesetz die Compliance-Pflicht nicht explizit aufführt.[26] Auch der DCGK spricht diesbezüglich keine Empfehlung aus.[27] Die neueste Fassung der Ziff. 4.1.3[28] sieht vor, dass der Vorstand für ein angemessenes, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance-Management-System sorgt. Die Formulierung als „Muss-Vorschrift“ ist jedoch problematisch, da diese Pflicht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Vielmehr ist in der juristischen Literatur umstritten, wie weit die Legalitäts- und die Legalitätskontrollpflicht des Vorstands reicht.[29] Überwiegend wird vertreten, dem Vorstand auch weiterhin einen Ermessenspielraum einzuräumen.[30] Auch die Soll-Vorschrift zur Einführung eines Hinweisgebersystems („whistle blower hotline“) für Beschäftigte und Dritte wird kritisiert; vorrangig mit dem Hinweis auf eine gesteigerte Missbrauchsgefahr durch Einbeziehung unternehmensexterner.[31] In der Praxis haben die meisten Emittenten inzwischen ausgefeilte Compliance-Systeme installiert, welche die gängigen Basiselemente einer funktionstüchtigen Compliance-Organisation beinhalten.[32] Ein effektives und effizientes Compliance-Programm sollte individuell auf die konkrete Situation des jeweiligen Unternehmens und die dort bereits bestehenden komplementären System wie insbesondere das Risikomanagement-System abgestimmt sein.
2. Erlass und Überwachung von Compliance-Richtlinien
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In Ziff. 4.1.3 erwähnt der DCGK die Möglichkeit, unternehmensinterne Richtlinien aufzustellen. In der Praxis begegnet man immer öfter auch solchen unternehmensinternen Richtlinien, die das Thema Compliance betreffen. Die Vorschriften dieser Richtlinie können durch die Geschäftsordnung des Unternehmens, aber auch durch die Anstellungsverträge der Mitarbeiter für diese verbindlich gemacht werden.[33] Gleichwohl besteht keine Verpflichtung des Vorstands zum Erlass solcher unternehmensinterner Compliance-Richtlinien.[34]
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Sofern Compliance-Richtlinien erlassen werden stellt sich die Frage, ob der Vorstand verpflichtet ist, die Einhaltung dieser Richtlinien zu überwachen. Ziff. 4.1.3 stellt aufgrund der Verwendung des Wortes „hat“ eine Gesetzeswidergabe dar. Hinsichtlich der in Ziff. 4.1.3 geregelten Pflicht des Vorstandes zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist dies auch unproblematisch, da sich eine solche Legalitätspflicht bereits aus den zwingenden aktienrechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. Rn. 20 ff.). Der Vorstand ist jedoch nicht in gleicher Weise gehalten interne Richtlinien durchzusetzen.[35] Die für die Praxis zentrale Frage lautet wohl vielmehr, ob der Vorstand die internen Richtlinien umsetzen kann, d.h. in welchem Umfang die Arbeitnehmer an den Inhalt derartiger Ethik-Kodizes gebunden sind. Hierbei handelt es sich vorrangig um ein arbeitsrechtliches Problem.[36]
3. Information des Aufsichtsrates
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Eine weitere organisatorische Pflicht des Vorstands im Zusammenhang mit der Compliance ergibt sich aus Ziff. 3.4 Abs. 2 DCGK. Danach hat der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über die Compliance zu informieren. Der Vorstand hat insofern darüber zu berichten, ob und wie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien sichergestellt ist.[37]
II. Aufsichtsrat
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Der § 93 AktG gilt über die Verweisungsnorm des § 116 AktG für Aufsichtsratsmitglieder entsprechend. Auch ihnen obliegt damit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Da die Leitungsverantwortung des Unternehmens jedoch gem. § 76 Abs. 1 AktG bei dem Vorstand liegt, sind die oben geschilderten organisatorischen Pflichten auf den Aufsichtsrat nicht direkt übertragbar. Die Überwachung der Compliance obliegt primär dem Vorstand.
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Dem DCGK lässt sich jedoch eine andere Empfehlung hinsichtlich der Organisation der Unternehmenscompliance für den Aufsichtsrat entnehmen, nämlich die Empfehlung einen Prüfungsausschuss einzurichten, der unter anderem auch das Thema Compliance behandeln soll.
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Die Kodexänderung vom 7.2.2017 sieht vor, dass der Aufsichtsratsvorsitzende bereit sein soll „in angemessenem Rahmen“ mit Investoren Gespräche über aufsichtsratsspezifische Themen zu führen. Auch wenn die Formulierung recht „weich“ ist, wird sie in der juristischen Literatur kritisiert, СКАЧАТЬ