Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
ESMA/2016/1419.
Keine namentliche Nennung, sondern Angabe der jeweiligen Funktionsbezeichnung.
2. Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings)
4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings)
Inhaltsverzeichnis
B. Anwendungsbereich
C. Melde- und Veröffentlichungspflichten
E. Organisationserfordernisse und Verstöße
F. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Literatur:
Krause Kapitalmarktrechtliche Compliance: Neue Pflichten und drastisch verschärfte Sanktionen nach der EU-Marktmissbrauchsverordnung, CCZ 2014, 248; Kumpan Die neuen Regelungen zu Director‚s Dealings in der Marktmissbrauchsverordnung AG 2016, 446; Maume/Kellner Directorsʼ Dealings unter der EU-Marktmissbrauchsverordnung – Placebo oder Paradigmenwechsel?, ZGR 2017, 273; Poelzig Die Neuregelung der Offenlegungsvorschriften durch die Marktmissbrauchsverordnung, NZG 2016, 761; Stüber Directorsʼ Dealings nach der Marktmissbrauchsverordnung, DStR 2016, 1221; Wachenbach-Teschner/Royla Das neue Marktmissbrauchsrecht, WPg 2017, 259.
2. Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › A. Regelungszweck
A. Regelungszweck
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Mit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1.7.2002 wurde in Deutschland mit einem neuen geschaffenen § 15a WpHG erstmalig eine gesetzliche Pflicht für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften begründet, Erwerb und Veräußerung von Aktien dieser Gesellschaft offenzulegen. Durch das am 30.10.2004 in Kraft getretene Anlegerschutzverbesserungsgesetz wurde die Regelung in § 15a WpHG grundlegend neugestaltet und insbesondere der persönliche Anwendungsbereich deutlich erweitert. Weitere umfangreiche Änderungen erfuhr die gesetzliche Regelung insbesondere durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5.1.2007. Mit Inkrafttreten der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)[1] am 3.7.2016 sind die gesetzlichen Regelungen in unmittelbar geltendes europäisches Recht überführt worden, das im Hinblick auf die Übertragung an das Unternehmensregister ergänzt wird durch § 26 Abs. 2 WpHG. Die Transaktionsmeldepflicht dient der Kapitalmarkteffizienz und dem Anlegerschutz durch Vereinfachung der Verfolgung von Insiderhandel und der Verhinderung von Insiderhandel, eine Indikatorwirkung für die Märkte durch die Offenlegung und eine Steigerung der Fairness auf den Märkten durch Beschränkung der von Insidern potentiell erzielbaren Überrenditen.[2]
2
Der Emittentenleitfaden der BaFin wurde noch nicht überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst. Die BaFin hat auf ihrer Website[3] jedoch häufige Fragen und Antworten veröffentlicht, die laufend erweitert werden und bei der Auslegung der neuen Vorschriften hilfreich sind.
2. Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › B. Anwendungsbereich
I. Sachlicher Anwendungsbereich
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Die Pflicht zur Mitteilung sog. Directorsʼ Dealings erstreckt sich seit Inkrafttreten der Marktmissbrauchsverordnung auf alle Märkte. Gem. Art. 19 Abs. 4 MAR gilt die Pflicht für Emittenten,
a) | die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder erhalten haben bzw. |
b) | die, im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten System erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem beantragt haben. |
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Mit der Marktmissbrauchsverordnung wurde damit der Anwendungsbereich u.a. auf den deutschen Freiverkehr ausgeweitet, sofern das Finanzinstrument dort auf Initiative oder zumindest aufgrund Mitwirkung des Emittenten gehandelt wird. Die in Art. 19 Abs. 4 Buchst. b) MAR genannten Fälle waren bislang nicht von der Meldepflicht erfasst. Allerdings greift Art. 19 Abs. 1 MAR nur dann, wenn der Emittent die Zulassung der Finanzinstrumente zum multilateralen (MTF) oder organisierten Handelssystem (OTF) beantragt oder genehmigt hat, an der Notierung seiner Finanzinstrumente also aktiv beteiligt war.[4] Dies ist der Fall, (i) wenn der Emittent selbst einen Antrag auf Zulassung bzw. Einbeziehung zum Handel im MTF gestellt hat, (ii) wenn der Emittent einen Dritten beauftragt hat, einen Antrag auf Zulassung bzw. Einbeziehung zum Handel zu stellen, oder (iii) wenn der Emittent die Zulassung seiner Finanzinstrumente zum Handel durch einen Dritten genehmigt hat.[5]
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Directors' Dealings betreffen damit nicht mehr nur Unternehmen, die Aktien emittiert haben. Vielmehr sind auch alle anderen Rechtsformen erfasst, deren andere Finanzinstrumente (z.B. Schuldverschreibungen, Genussscheine) auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden.
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Seit dem 3.1.2018 sind außerdem Führungskräfte von Versteigerungsplattformen, Versteigerern und der Auktionsaufsicht sowie mit diesen in enger Beziehung stehende Personen meldepflichtig, wenn sie Geschäfte in Emissionszertifikaten, deren Derivaten oder darauf beruhenden Auktionsprodukten tätigen.
1. Personen mit Führungsaufgaben
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Die Verpflichtung zur Mitteilung von Directors' Dealings betrifft СКАЧАТЬ