Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer
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Читать онлайн книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer страница 88

Название: Antikorruptions-Compliance

Автор: Simon Schafer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811457294

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СКАЧАТЬ einer mandatsbezogenen Gegenleistung des Abgeordneten gewährt wird, unzulässig (§ 44a Abs. 2 S. 2 AbgG, § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG, dazu Rn. 17 f., 21), so dass durch diese Vorschriften nichts erlaubt wird, was nach § 108e StGB an sich strafbar wäre. Die Beachtung oder Nichtbeachtung von Rechnungsführungs- oder Anzeigepflichten in Bezug auf angenommene Vorteile (z.B. nach § 1 Abs. 3 oder 4 Abs. 1, 2 VR, s.o. Rn. 11 f., 16) ist im Rahmen des § 108e Abs. 4 S. 1 StGB irrelevant. Weder vermag eine frist- und formgerechte Anzeige den Verstoß gegen ein Annahmeverbot zu heilen, noch führt das Unterlassen einer (rechtzeitigen) Anzeige dazu, dass eine im Einklang mit § 44a Abs. 2 AbgG, § 4 Abs. 4 VR stehende Annahme im Nachhinein als rechtswidrig bewertet werden könnte. Zu beachten ist ferner, dass § 44a Abs. 2 AbgG und § 4 Abs. 4 VR nur materielle Vorteile für den Abgeordneten selbst regeln (Rn. 9, 14 f.). Für immaterielle Vorteile und Drittvorteile gibt es also keine für die Rechtsstellung von Bundestagsabgeordneten maßgeblichen Vorschriften, mit denen ihre Annahme „im Einklang“ stehen könnte.[75] Insbesondere soweit es um die Steigerung des politischen Ansehens und Einflusses geht, kann sich eine Rechtfertigung jedoch aus § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB und „parlamentarischen Gepflogenheiten“ ergeben (Rn. 35 f.).

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      Viele für Mitglieder ausländischer Parlamente geltende Vorteilsannahmeregelungen können den Berichten der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) entnommen werden (Rn. 7). Für Mitglieder der Bundesversammlung gibt es keine speziellen Annahmeregelungen, ebenso wenig – soweit ersichtlich – für kommunale Mandatsträger (Rn. 7).

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