Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
isbn:
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In allen Bundesländern finden sich ebenfalls Regelungen über die Annahme von materiellen Zuwendungen durch Mitglieder des Landtags in den für deren Rechtsstellung maßgeblichen Vorschriften. In einigen Ländern (z.B. Bayern, Hessen und Thüringen) entsprechen sie exakt den für Bundestagsabgeordnete geltenden Regelungen.[76]
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Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen nach dem einschlägigen Verhaltenskodex (Rn. 7) „keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung in Form von Geld-oder Sachleistungen als Gegenleistung für ein spezifisches Verhalten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Mitglieds [verlangen]“ und folglich auch nicht annehmen. Sie müssen „strikt jede Situation, die Korruption oder ungebührlicher Einflussnahme gleichkommen könnte, vermeiden.“[77] Insbesondere „versagen [sie] sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150 EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.“ Keine Anwendung findet diese Regelung allerdings auf „die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen.“[78]
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Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, um ein Beispiel für Mandatsträger nach § 108e Abs. 3 Nr. 5 StGB zu nennen (Rn. 7), „shall not promise, give, request or accept any fee, compensation or reward intended to affect their conduct as members, particularly in their decision to support or oppose any motion, report, amendment, written declaration, recommendation, resolution or opinion. Members shall avoid any situation that could appear to be a conflict of interests or accept an inappropriate payment or gift.“[79]
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Viele für Mitglieder ausländischer Parlamente geltende Vorteilsannahmeregelungen können den Berichten der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) entnommen werden (Rn. 7). Für Mitglieder der Bundesversammlung gibt es keine speziellen Annahmeregelungen, ebenso wenig – soweit ersichtlich – für kommunale Mandatsträger (Rn. 7).
3. Zulässige Spenden (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB)
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Ebenfalls kein „ungerechtfertigter“ und damit strafbarer Vorteil liegt gem. § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB bei einer „nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige[n] Spende“ vor. Von dieser Klausel werden Spenden an politischen Parteien und an Bundestagsabgeordnete erfasst. Jene sind nach dem Parteiengesetz (§ 25 Abs. 1 S. 1 PartG), diese nach „entsprechenden Gesetzen“ (§ 44a Abs. 2 S. 4 AbgG) zulässig, soweit nicht ausnahmsweise eines der in § 25 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 PartG bzw. in § 4 Abs. 4 VR i.V.m. § 25 Abs. 2 PartG geregelten Verbote (Rn. 16 ff.) greift, insbesondere das Verbot der Annahme von Spenden, die „erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen Vorteils gewährt werden“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG).[80]
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Die Bundesländer (außer Niedersachsen) verfügen ebenfalls über Regelungen, die ihren Landtagsmitgliedern die Annahme von Spenden grundsätzlich gestatten.[81] Die Formulierung „entsprechenden Gesetzen“ erfasst mit Blick darauf, dass auch ausländische Mandatsträger unter § 108e StGB fallen können, auch für diese geltende ausländische Spendenregelungen.[82]
4. Politische Mandate und Funktionen (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB)
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Ebenfalls kein ungerechtfertigter und damit strafbarer Vorteil sind gem. § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 „politische[. . .] Mandat[e]“ und „politische Funktion[en]“. Das können Partei-, Fraktions- oder Staatsämter sein, aber auch Wahlvorschläge und Listenplätze sowie Positionen auf der Ebene der EU oder in internationalen Organisationen.[83] Solche Positionen sind nicht selten Gegenstand politischer Absprachen, Tauschgeschäfte und „Paketlösungen“, ohne die sich die für parlamentarische Entscheidungen erforderlichen Mehrheiten häufig nicht organisieren lassen.[84] Deshalb werden sie aus dem Tatbestand des § 108e StGB ausgeklammert. Ein Mandatsträger, der sich parteiinternen politischen Positionierungen unterwirft, um sich die Aufstellung als Kandidat oder die Wahl oder Ernennung in bestimmte politische Funktionen oder Ämter zu sichern, macht sich somit nicht strafbar.[85] Entsprechendes gilt für das Anbieten von Ämtern im Rahmen von Koalitionsverhandlungen.[86] Allerdings muss es sich stets um „politische“ Mandate und Funktionen handeln, also Positionen, bei deren Besetzung politische Erwägungen überhaupt eine Rolle spielen dürfen.[87] Davon ist bei Wahlämtern oder hochpolitischen Positionen (z.B. Ministerposten[88]) regelmäßig auszugehen, nicht jedoch bei Positionen in öffentlichen Wirtschaftsunternehmen[89].
5. Sonstige „gerechtfertigter“ Vorteile
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Wie das „insbesondere“ in § 108e Abs. 4 S. 1 StGB zeigt, sind neben den drei behandelten noch weitere Kategorien „gerechtfertigter“ Vorteile denkbar.[90] Die Gesetzesmaterialein verweisen in diesem Zusammenhang ohne näherer Präzisierung auf sog. parlamentarischen Gepflogenheiten.[91] Im Hinblick auf materielle СКАЧАТЬ