Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer страница 87

Название: Antikorruptions-Compliance

Автор: Simon Schafer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811457294

isbn:

СКАЧАТЬ

      22

D. Der Straftatbestand des § 108e StGB

      23

      Die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 108e Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass ein Mandatsträger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft „einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse“. Wer spiegelbildlich einem Mandatsträger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, einen solchen Vorteil in entsprechender Weise „anbietet, verspricht oder gewährt“, erfüllt den Straftatbestand in seiner aktiven Variante, der Bestechung (§ 108e Abs. 2 StGB).

      24

II. Ungerechtfertigter Vorteil für sich oder einen Dritten

      25

      26

      § 108e StGB setzt allerdings nicht nur einen „Vorteil“, sondern einen „ungerechtfertigten Vorteil“ voraus. Durch dieses in § 108e Abs. 4 StGB präzisierte Erfordernis werden viele der genannten Vorteile sogleich wieder aus dem Straftatbestand ausgeklammert. Das betrifft insbesondere Vorteile, deren Annahme im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgebenden Vorschriften steht (§ 108e Abs. 4 S. 1 StGB), nach den einschlägigen Spezialregelungen zulässige politische Spenden (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB) sowie politische Mandate und Funktionen (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB). Die Rechtfertigungstatbestände verfolgen unterschiedliche Zwecke. Bei § 108e Abs. 2 Nr. 1 StGB geht es in der Tat darum, die Kriminalisierung (ansonsten tatbestandsmäßiger) politischer Absprachen und Tauschgeschäfte zu vermeiden, die häufig politische Mandate und Funktionen zum Gegenstand haben, ohne die sich parlamentarische Mehrheiten aber nur schwer organisieren lassen (Rn. 35). § 108e Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 2 StGB bezwecken dagegen keine substanzielle Einschränkung des Straftatbestands. Im Interesse der Rechtssicherheit dienen sie vielmehr seiner Abstimmung auf Vorteilsannahmeregelungen, die ihrerseits bereits in Bestechungsabsicht gewährte Vorteile verbieten (vgl. § 44a Abs. 2 AbgG, § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG und § 4 Abs. 4 VR; dazu Rn. 14, 17 ff., 21) und von Verfassungs wegen auch verbieten müssen (Rn. 18 a.E.).

      27

      Gem. § 108e Abs. 4 S. 1 StGB liegt ein ungerechtfertigter Vorteil nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften steht. Damit wird Bezug genommen auf die für den jeweiligen Mandatsträger geltenden nichtstrafrechtlichen Antikorruptionsregelungen, die sich von Mandatsträgerversammlung zu Mandatsträgerversammlung unterscheiden können und typischerweise Vorschriften über die Annahme zumindest materieller Vorteile enthalten (Rn. 7 ff.). Regelungszweck des § 108e Abs. 4 S. 1 StGB ist es, wie gesagt (Rn. 26), nicht, an sich strafbares Verhalten straflos zu stellen, sondern für Rechtssicherheit zu sorgen: Mandatsträger sollen, wenn sie die für sie geltenden „Compliance-Regelungen“ beachtet haben, nach deren Inhalt sie sich im Zweifel beim Parlamentspräsidenten erkundigen müssen (Rn. 10), sicher davon ausgehen können, sich nicht wegen Mandatsträgerbestechlichkeit strafbar gemacht zu haben.

      28