Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer страница 90

Название: Antikorruptions-Compliance

Автор: Simon Schafer

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811457294

isbn:

СКАЧАТЬ Bedingter Vorsatz genügt.[110] Wer einem Mandatsträger bewusst einen (ungerechtfertigten) Vorteil anbietet und es dabei billigend in Kauf nimmt[111], dass dieser das als Aufforderung versteht, als Gegenleistung dafür bei der Wahrnehmung des Mandats eine Handlung im Widerspruch zu seinen politischen Überzeugungen vorzunehmen, handelt also vorsätzlich. Gleichfalls vorsätzlich handelt ein Mandatsträger, der billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten als Angebot verstanden wird, für einen Vorteil eine im Widerspruch zu seinen Überzeugungen stehende Handlung bei der Wahrnehmung des Mandats vorzunehmen. Der Umstand, dass die Handlung in Wirklichkeit gar nicht in Widerspruch zu seinen (nicht offengelegten) inneren Überzeugungen steht, lässt den Vorsatz ebenso wenig entfallen wie die (nicht offengelegte) Absicht, die versprochene Handlung gar nicht vorzunehmen.[112]

      43

      Anmerkungen

       [1]

      Der Autor dieses Beitrags gibt allein seine persönliche Auffassung wieder.

       [2]

      So die amtliche Überschrift der Norm, die 1994 als „Abgeordnetenbestechung“ in das StGB aufgenommen wurde und 2014 ihre heutige Fassung erhielt (s. NK-StGB/Kargl § 108e Rn. 1 ff.; Schönke/Schröder/Eser § 108e Rn. 2; MK-StGB/Müller § 108e Rn. 6 ff.).

       [3]

      Zu den Begrifflichkeiten s. BT-Drucks. 18/476, 5.

       [4]

      Vgl. §§ 26, 27 sowie § 23 Abs. 1, § 12 Abs. 1 StGB; ferner Fischer § 108e Rn. 53 f.

       [5]

      Vgl. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 20 für Bundestagsabgeordnete.

       [6]

      An denen sich die für die Mitglieder der Landtage geltenden Regelungen allerdings vielfach orientieren (vgl. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 142 ff.).

       [7]

      Schönke/Schröder/Eser § 108e Rn. 10; S/S/W/Rosenau § 108e Rn. 3; MK-StGB/Müller § 108e Rn. 21; NK-StGB/Kargl § 108e Rn. 12.

       [8]

      MK-StGB/Müller § 108e Rn. 21.

       [9]

      S. dazu Fischer § 108e Rn. 14; NK-StGB/Kargl § 108e Rn. 14; Schönke/Schröder/Eser § 108e Rn. 10; MK-StGB/Müller § 108e Rn. 20).

       [10]

      Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bestechung in Deutschland begangen (§ 3 StGB) oder der ausländische Mandatsträger von einem Deutschen bestochen wurde (§ 5 Nr. 10 StGB). Die Bestechung eines französischen Mandatsträgers in Frankreich durch einen Franzosen wäre allenfalls unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB oder des § 2 IntBestG nach § 108e StGB strafbar (vgl. Schönke/Schröder/Eser § 108e Rn. 10 m.w.N.).

       [11]

      Schönke/Schröder/Eser § 108e Rn. 10; Fischer § 108e Rn. 14; MK-StGB/Müller § 108e Rn. 20; NK-StGB/Kargl § 108e Rn. 13.

       [12]

      Vgl. Ruffert/Walter Rn. 318 ff.; Art. 25 Abs. a Satz 1 der Satzung des Europarates (BGBl. 1950 S. 263); www.bundestag.de/europa_internationales/international, letzter Abruf: 20.6.2020).

       [13]

      S. Schönke/Schröder/Eser § 108e Rn. 9.

       [14]

      § 108e Abs. 3 Nr. 1 StGB.

       [15]

      § 108e Abs. 3 Nr. 2 StGB.

       [16]

      Schönke/Schröder/Eser § 108e Rn. 9; MK-StGB/Müller § 108e Rn. 18.

       [17]

      Z.B. ist jedes Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (§ 108e Abs. 3 Nr. 5 StGB) zugleich entweder Mitglied des Bundestages (§ 108e Abs. 1 StGB) oder Mitglied des Parlaments eines anderen Mitgliedstaates und damit eines ausländischen Gesetzgebungsorgans (§ 108e Abs. 3 Nr. 6 StGB).

       [18]

      Verhaltensregeln im materiellen Sinne, vgl. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. 1.

       [19]

      Sie sind in Anlage 1 der GO BT geregelt und gem. § 18 GO BT „Bestandteil dieser Geschäftsordnung“.

       [20]

      S. Austermann/Schmahl/Raue Vor § 44a und § 44b Rn. СКАЧАТЬ